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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

b) Gemäss § 58 Abs. 3 wird bei der Ermittlung der Vorteilsabgabe an<br />

den Verkehrswert der massgebenden Fläche (effektiv bebaute Nutzfläche,<br />

aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten) angeknüpft. In § 28<br />

VVStrV wird in Absatz 4 normiert, dass der Verkehrswert aufgrund einer<br />

Schätzung der kantonalen Güterschatzungskommission festgelegt wird.<br />

Diese Regelung basiert auf folgenden Überlegungen des Verordnungsgebers:<br />

«Die Abgabe wird bei der Erteilung eines Näherbaurechts oder im Zeitpunkt der Bewilligung<br />

der Baute, die direkt erschlossen werden soll (Zufahrt), festgesetzt. In diesem<br />

Zeitpunkt fehlt in der Regel eine rechtsgültige Steuerschatzung, die allenfalls über den<br />

Verkehrswert Auskunft geben könnte. Kommt dazu, dass die Steuerschatzung nicht in<br />

jedem Fall dem Verkehrswert entsprechen muss. Für die Bestimmung der Vorteilsabgeltung<br />

ist somit im Einzelfall bei der Güterschatzungskommission des <strong>Kanton</strong>s eine<br />

Schätzung des Verkehrswerts einzufordern. Die Schätzung wird Grundlage der Verfügung<br />

sein; sie ist in diesem Sinn nicht selbständig anfechtbar. Die Übertragung der Ermittlung<br />

des Verkehrswertes wird zu einer zusätzlichen Belastung der Güterschätzungskommission<br />

führen, wurden doch vom Baudepartement in den letzten Jahren<br />

rund 130 bis 150 Zufahrts- oder Näherbaubewilligungen erteilt. (...)»<br />

(vgl. RRB Nr. 70/2000 vom 18. Jan. 2000, S. 12, Kursivdruck nicht im<br />

Original)<br />

c) Im konkreten Fall wurde die kantonale Güterschatzungskommission<br />

von der Vorinstanz beauftragt, den Verkehrswert der Nutzfläche im Sinne<br />

von § 58 Abs. 3 lit. b StrV i.V.m. § 28 Abs. 4 VVStrV zu ermitteln. In<br />

der Verkehrswertschätzung vom 15. Juli <strong>2002</strong> legte die Güterschatzungskommission<br />

den Verkehrswert auf Fr. 400.–/m 2 fest, wobei der an die<br />

Vorinstanz abgelieferten Verkehrswertschätzung nicht zu entnehmen ist,<br />

wie der Verkehrswert im Einzelnen (unter Berücksichtigung welcher Faktoren)<br />

ermittelt wurde und ob allenfalls auch ein Augenschein durchgeführt<br />

wurde (...). Der Beschwerdeführer konnte sich nach den vorliegenden<br />

Akten erst in der vorliegenden Beschwerde zu den Bemessungsfaktoren<br />

der von der Vorinstanz veranlagten Vorteilsabgabe materiell<br />

äussern.<br />

d) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)<br />

haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unter der Marginalie<br />

«Allgemeine Verfahrensgarantien» stehende Regelung des Art. 29<br />

BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche<br />

Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV)<br />

konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung<br />

in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in<br />

Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches<br />

Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene<br />

Rechtsprechung (z.B. BGE 124 I 51) nach wie vor massgebend<br />

ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine<br />

Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (vgl. BGE 126 V 130f. mit Hinweisen).<br />

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