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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

Veräusserer zu belegen. Vielmehr hat das Grundbuchamt offenbar in<br />

mündlicher Form daran festgehalten, dass es bei der vorläufigen Einschätzung<br />

den Werkpreis miteinberechnen werde, was es dann mit den<br />

Veranlagungen vom ... wie angekündigt auch tat. Massgeblich ist nun, dass<br />

der beanwaltete Beschwerdeführer aufgrund der richtigen Rechtsmittelbelehrung<br />

ohne weiteres erkennen konnte, dass – nebst der Gemeinde –<br />

nur der Erwerber zur Einsprache legitimiert ist. Er beruft sich vor Verwaltungsgericht<br />

deshalb zu Recht nicht auf den Vertrauensschutz. Es ist<br />

keinerlei vertrauenbegründendes Verhalten des Grundbuchamtes aktenkundig,<br />

welches den Beschwerdeführer zu einer nachteiligen Disposition<br />

bzw. Unterlassung (z.B. betr. Ersuchen gegenüber dem Erwerber, eine<br />

Einsprache zu erheben) veranlasst haben könnte.<br />

(...)<br />

d) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, die rechtsgrundlos bezogene<br />

Handänderungssteuer sei ihm zurückzuerstatten. Die vorläufige Einschätzung<br />

des Grundbuchamtes habe dazu geführt, dass er die Handänderungssteuer<br />

zu entrichten hatte, sonst hätte er die Verweigerung des<br />

Handänderungsvollzuges zu gewärtigen gehabt. Dass der Handänderungsvollzug<br />

bei einer allfälligen Opposition des Beschwerdeführers an<br />

der gewählten, an die vertragliche Vereinbarung anlehnenden Zahlungsmodalität<br />

nicht gescheitert wäre, ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen<br />

(vgl. oben Erw. 3a in fine). Im Weiteren zeigen die Erwägungen auf,<br />

dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung,<br />

welche er vor Verwaltungsgericht nicht in Frage stellt, eine Steuerschuld<br />

des Erwerbers bezahlte, weshalb eine Rückerstattung dieser Zahlung unbegründet<br />

ist.<br />

(VGE 702/02 vom 20. Juni <strong>2002</strong>).<br />

5. Kausalabgaben<br />

5.1 Vorteilsabgabe gemäss § 58 der kantonalen Strassenverordnung<br />

– Rechtliches Gehör: Vor Erlass einer Vorteilsabgabeverfügung ist der bei<br />

Bewilligungserteilung abgabepflichtigen Person die Möglichkeit einzuräumen,<br />

zum von der Güterschatzungskommission beigezogenen Schätzungswert<br />

und zu den weiteren Berechnungsparametern Stellung zu nehmen<br />

(Erw. 3).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.a) Soweit der Beschwerdeführer den von der Güterschatzungskommission<br />

ermittelten Verkehrswert von Fr. 400.–/m 2 bemängelt, drängen<br />

sich folgende Bemerkungen auf.<br />

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