EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
Veräusserer zu belegen. Vielmehr hat das Grundbuchamt offenbar in<br />
mündlicher Form daran festgehalten, dass es bei der vorläufigen Einschätzung<br />
den Werkpreis miteinberechnen werde, was es dann mit den<br />
Veranlagungen vom ... wie angekündigt auch tat. Massgeblich ist nun, dass<br />
der beanwaltete Beschwerdeführer aufgrund der richtigen Rechtsmittelbelehrung<br />
ohne weiteres erkennen konnte, dass – nebst der Gemeinde –<br />
nur der Erwerber zur Einsprache legitimiert ist. Er beruft sich vor Verwaltungsgericht<br />
deshalb zu Recht nicht auf den Vertrauensschutz. Es ist<br />
keinerlei vertrauenbegründendes Verhalten des Grundbuchamtes aktenkundig,<br />
welches den Beschwerdeführer zu einer nachteiligen Disposition<br />
bzw. Unterlassung (z.B. betr. Ersuchen gegenüber dem Erwerber, eine<br />
Einsprache zu erheben) veranlasst haben könnte.<br />
(...)<br />
d) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, die rechtsgrundlos bezogene<br />
Handänderungssteuer sei ihm zurückzuerstatten. Die vorläufige Einschätzung<br />
des Grundbuchamtes habe dazu geführt, dass er die Handänderungssteuer<br />
zu entrichten hatte, sonst hätte er die Verweigerung des<br />
Handänderungsvollzuges zu gewärtigen gehabt. Dass der Handänderungsvollzug<br />
bei einer allfälligen Opposition des Beschwerdeführers an<br />
der gewählten, an die vertragliche Vereinbarung anlehnenden Zahlungsmodalität<br />
nicht gescheitert wäre, ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen<br />
(vgl. oben Erw. 3a in fine). Im Weiteren zeigen die Erwägungen auf,<br />
dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung,<br />
welche er vor Verwaltungsgericht nicht in Frage stellt, eine Steuerschuld<br />
des Erwerbers bezahlte, weshalb eine Rückerstattung dieser Zahlung unbegründet<br />
ist.<br />
(VGE 702/02 vom 20. Juni <strong>2002</strong>).<br />
5. Kausalabgaben<br />
5.1 Vorteilsabgabe gemäss § 58 der kantonalen Strassenverordnung<br />
– Rechtliches Gehör: Vor Erlass einer Vorteilsabgabeverfügung ist der bei<br />
Bewilligungserteilung abgabepflichtigen Person die Möglichkeit einzuräumen,<br />
zum von der Güterschatzungskommission beigezogenen Schätzungswert<br />
und zu den weiteren Berechnungsparametern Stellung zu nehmen<br />
(Erw. 3).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3.a) Soweit der Beschwerdeführer den von der Güterschatzungskommission<br />
ermittelten Verkehrswert von Fr. 400.–/m 2 bemängelt, drängen<br />
sich folgende Bemerkungen auf.<br />
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