EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 4.4<br />
Rechtswirkung, weshalb auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs, als<br />
dessen Ausfluss die Institution der Beiladung zu sehen ist, nicht geboten<br />
erscheint (§ 14 Abs. 3 VRP).<br />
d) Die Vorinstanz ist mithin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers<br />
nicht eingetreten, weshalb auf die materiellen Ausführungen<br />
von Vorinstanz und Beschwerdeführer nicht einzugehen ist.<br />
3. An diesem Beschwerdeergebnis vermögen die vor Verwaltungsgericht<br />
erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.<br />
a) Der Beschwerdeführer geht von einer gegenüber dem Beschwerdeführer<br />
vorgenommenen vorläufigen Veranlagung aus. Er beruft sich dabei<br />
auf die Einladungen des Notariates und des Grundbuchamtes ..., worin<br />
der Beschwerdeführer gebeten wird, zur Grundbuchanmeldung je den<br />
hälftigen Anteil der Notariats- und Grundbuchgebühren sowie der Handänderungssteuer<br />
mitzubringen. Darin ist keine gegenüber dem Beschwerdeführer<br />
vorgenommene vorläufige Einschätzung zu erblicken, sondern<br />
eine blosse Vorbereitungshandlung für den Bezug der Handänderungssteuer,<br />
welcher grundsätzlich (aber nicht zwingend, siehe<br />
§ 14 HStG) zusammen mit der vorläufigen Einschätzung bei der Handänderung<br />
zu erfolgen hat (§ 13 Abs. 1, § 14 HStG). Es musste dem Beschwerdeführer<br />
klar sein, dass das Grundbuchamt ihn aufgrund der vertraglichen<br />
Vereinbarung als Bezahler der hälftigen Handänderungssteuer<br />
ansprach und nicht aufgrund einer falschen Annahme der gesetzlichen<br />
Regelung. Dies umso mehr, als im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten<br />
wird, anlässlich der Grundbuchanmeldung für den Eigentumsübergang<br />
seien u.a. auch die Handänderungssteuern dem Grundbuchamt als Inkassostelle<br />
zu entrichten. Gegen diese Zahlungsmodalität, welche vom<br />
Grundbuchamt offenkundig im Sinne einer Dienstleistung gemäss der<br />
vertraglichen Vereinbarung vorgenommen wird, hat der Beschwerdeführer<br />
nicht remonstriert (was konsequenterweise zur Folge hätte, dass sich<br />
das Grundbuchamt beim Bezug nur an den steuerpflichtigen Erwerber<br />
halten könnte und dieser den Veräusserer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung<br />
zur Rückerstattung des hälftigen Anteils belangen müsste).<br />
b) Im Weiteren bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben<br />
seines Rechtsvertreters vom ... an das Notariat/Grundbuchamt. In diesem<br />
Schreiben setzt sich der Rechtsvertreter mit der Tatsache auseinander,<br />
dass das Grundbuchamt offensichtlich davon ausgehe, für die Bemessung<br />
sei der Preis für den Landanteil mit dem Werkpreis zusammenzurechnen.<br />
Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer nun geltend, mit<br />
dem Hinweis auf die Möglichkeit, eine definitive Einschätzung durch den<br />
Gemeinderat zu verlangen, habe das Grundbuchamt an der «vorläufigen<br />
Einschätzung» festgehalten. Gleichzeitig sei der Rechtsvertreter mündlich<br />
auf § 14 HStG hingewiesen worden, wonach die Steuer anlässlich der<br />
Handänderung sofort zu bezahlen oder aber sicherzustellen sei. Auch dieser<br />
Vorgang vermag indes keine vorläufige Einschätzung gegenüber dem<br />
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