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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.4<br />

Rechtswirkung, weshalb auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs, als<br />

dessen Ausfluss die Institution der Beiladung zu sehen ist, nicht geboten<br />

erscheint (§ 14 Abs. 3 VRP).<br />

d) Die Vorinstanz ist mithin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers<br />

nicht eingetreten, weshalb auf die materiellen Ausführungen<br />

von Vorinstanz und Beschwerdeführer nicht einzugehen ist.<br />

3. An diesem Beschwerdeergebnis vermögen die vor Verwaltungsgericht<br />

erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.<br />

a) Der Beschwerdeführer geht von einer gegenüber dem Beschwerdeführer<br />

vorgenommenen vorläufigen Veranlagung aus. Er beruft sich dabei<br />

auf die Einladungen des Notariates und des Grundbuchamtes ..., worin<br />

der Beschwerdeführer gebeten wird, zur Grundbuchanmeldung je den<br />

hälftigen Anteil der Notariats- und Grundbuchgebühren sowie der Handänderungssteuer<br />

mitzubringen. Darin ist keine gegenüber dem Beschwerdeführer<br />

vorgenommene vorläufige Einschätzung zu erblicken, sondern<br />

eine blosse Vorbereitungshandlung für den Bezug der Handänderungssteuer,<br />

welcher grundsätzlich (aber nicht zwingend, siehe<br />

§ 14 HStG) zusammen mit der vorläufigen Einschätzung bei der Handänderung<br />

zu erfolgen hat (§ 13 Abs. 1, § 14 HStG). Es musste dem Beschwerdeführer<br />

klar sein, dass das Grundbuchamt ihn aufgrund der vertraglichen<br />

Vereinbarung als Bezahler der hälftigen Handänderungssteuer<br />

ansprach und nicht aufgrund einer falschen Annahme der gesetzlichen<br />

Regelung. Dies umso mehr, als im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten<br />

wird, anlässlich der Grundbuchanmeldung für den Eigentumsübergang<br />

seien u.a. auch die Handänderungssteuern dem Grundbuchamt als Inkassostelle<br />

zu entrichten. Gegen diese Zahlungsmodalität, welche vom<br />

Grundbuchamt offenkundig im Sinne einer Dienstleistung gemäss der<br />

vertraglichen Vereinbarung vorgenommen wird, hat der Beschwerdeführer<br />

nicht remonstriert (was konsequenterweise zur Folge hätte, dass sich<br />

das Grundbuchamt beim Bezug nur an den steuerpflichtigen Erwerber<br />

halten könnte und dieser den Veräusserer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung<br />

zur Rückerstattung des hälftigen Anteils belangen müsste).<br />

b) Im Weiteren bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben<br />

seines Rechtsvertreters vom ... an das Notariat/Grundbuchamt. In diesem<br />

Schreiben setzt sich der Rechtsvertreter mit der Tatsache auseinander,<br />

dass das Grundbuchamt offensichtlich davon ausgehe, für die Bemessung<br />

sei der Preis für den Landanteil mit dem Werkpreis zusammenzurechnen.<br />

Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer nun geltend, mit<br />

dem Hinweis auf die Möglichkeit, eine definitive Einschätzung durch den<br />

Gemeinderat zu verlangen, habe das Grundbuchamt an der «vorläufigen<br />

Einschätzung» festgehalten. Gleichzeitig sei der Rechtsvertreter mündlich<br />

auf § 14 HStG hingewiesen worden, wonach die Steuer anlässlich der<br />

Handänderung sofort zu bezahlen oder aber sicherzustellen sei. Auch dieser<br />

Vorgang vermag indes keine vorläufige Einschätzung gegenüber dem<br />

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