16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 4.4<br />

2. Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind Parteien und beiladungsberechtigte<br />

Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Aufhebung<br />

oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes,<br />

unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (§ 37 lit. a VRP).<br />

a) Der Veräusserer nimmt im Handänderungssteuerveranlagungsverfahren<br />

als nicht steuerpflichtige Person keine Parteistellung ein. Dies ergibt<br />

sich zusätzlich explizit aus § 13 Abs. 2 HStG, gemäss welcher Bestimmung<br />

die vorläufige Einschätzung rechtskräftig wird, wenn der Steuerpflichtige<br />

oder die Gemeinde nicht innert 20 Tagen nach ihrer Zustellung<br />

eine Einschätzung des Gemeinderates verlangen (betreffend allgemeine<br />

Steuern siehe § 151 Abs. 1 und § 166 Abs. 1 StG). Die Beschwerdebefugnis<br />

scheitert somit bereits am Erfordernis der vorinstanzlichen<br />

Teilnahme. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Grundbuchamt<br />

den Steuerbezug gemäss der vertraglichen Vereinbarung vornahm<br />

und dementsprechend auch gegenüber dem Veräusserer dessen (Teil)zahlung<br />

quittierte. In dieser Bezugshandlung ist keine vorinstanzliche Teilnahme<br />

am Veranlagungsverfahren zu erblicken, selbst wenn sich auf dem<br />

gleichen Blatt die vorläufige Einschätzung mit der Rechtsmittelbelehrung<br />

befindet. Die Rechtsmittelbelehrung gibt zutreffend § 13 Abs. 2 HStG<br />

wieder und der Begriff «der Steuerpflichtige» wird zusätzlich mit dem<br />

Klammervermerk «[Erwerber]» erläutert.<br />

b) Auch am Erfordernis des schützwürdigen Interesses mangelt es. In<br />

VGE 321/82 v. 31.12.1982 (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1982, Nr. 11) hat das Verwaltungsgericht<br />

in Anlehnung an die höchstricherliche Rechtsprechung zu Art. 103<br />

lit. a OG die Beschwerdebefugnis eines Veräusserers verneint, der nur<br />

mittelbar aufgrund der vertraglichen Vereinbarung an einem Beschwerdeerfolg<br />

mitpartizipieren würde. Der Anspruch des Beschwerdeführers<br />

(= Veräusserer) auf allfällige Rückerstattung der Handänderungssteuer<br />

lasse sich allein aus der vertraglichen Abrede ableiten, welche zivilrechtlicher<br />

Natur sei und den Beschwerdeführer nicht zum Streitsubjekt auf<br />

den hälftigen Steueranteil werden liess. Nur in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer<br />

ein unmittelbares Interesse als Steuersubjekt, seine Ansprüche<br />

aus dem Handänderungssteuerrechtsverhältnis direkt gegenüber<br />

der Gemeinde geltend zu machen. Nachdem das <strong>Schwyz</strong>er Handänderungssteuergesetz<br />

den Erwerber vorbehaltlos steuerpflichtig erkläre, sei<br />

allein dieser befugt, die wegen angeblicher Unverbindlichkeit des ursprünglichen<br />

Kaufvertrages verlangte Rückerstattung der Handänderungssteuer<br />

geltend zu machen. Die abweichende Vereinbarung der Parteien<br />

habe keine externe Wirkung auf das Steuerrechtsverhältnis und<br />

mache den Beschwerdeführer nicht zum Steuersubjekt. An dieser Rechtsprechung<br />

ist festzuhalten.<br />

c) Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Veräusserer<br />

auch nicht beiladungsberechtigt ist. Entscheide im Zusammenhang<br />

mit der Handänderungsbesteuerung erzielen gegenüber ihm keine<br />

81

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!