EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 4.4<br />
2. Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind Parteien und beiladungsberechtigte<br />
Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Aufhebung<br />
oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes,<br />
unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (§ 37 lit. a VRP).<br />
a) Der Veräusserer nimmt im Handänderungssteuerveranlagungsverfahren<br />
als nicht steuerpflichtige Person keine Parteistellung ein. Dies ergibt<br />
sich zusätzlich explizit aus § 13 Abs. 2 HStG, gemäss welcher Bestimmung<br />
die vorläufige Einschätzung rechtskräftig wird, wenn der Steuerpflichtige<br />
oder die Gemeinde nicht innert 20 Tagen nach ihrer Zustellung<br />
eine Einschätzung des Gemeinderates verlangen (betreffend allgemeine<br />
Steuern siehe § 151 Abs. 1 und § 166 Abs. 1 StG). Die Beschwerdebefugnis<br />
scheitert somit bereits am Erfordernis der vorinstanzlichen<br />
Teilnahme. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Grundbuchamt<br />
den Steuerbezug gemäss der vertraglichen Vereinbarung vornahm<br />
und dementsprechend auch gegenüber dem Veräusserer dessen (Teil)zahlung<br />
quittierte. In dieser Bezugshandlung ist keine vorinstanzliche Teilnahme<br />
am Veranlagungsverfahren zu erblicken, selbst wenn sich auf dem<br />
gleichen Blatt die vorläufige Einschätzung mit der Rechtsmittelbelehrung<br />
befindet. Die Rechtsmittelbelehrung gibt zutreffend § 13 Abs. 2 HStG<br />
wieder und der Begriff «der Steuerpflichtige» wird zusätzlich mit dem<br />
Klammervermerk «[Erwerber]» erläutert.<br />
b) Auch am Erfordernis des schützwürdigen Interesses mangelt es. In<br />
VGE 321/82 v. 31.12.1982 (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1982, Nr. 11) hat das Verwaltungsgericht<br />
in Anlehnung an die höchstricherliche Rechtsprechung zu Art. 103<br />
lit. a OG die Beschwerdebefugnis eines Veräusserers verneint, der nur<br />
mittelbar aufgrund der vertraglichen Vereinbarung an einem Beschwerdeerfolg<br />
mitpartizipieren würde. Der Anspruch des Beschwerdeführers<br />
(= Veräusserer) auf allfällige Rückerstattung der Handänderungssteuer<br />
lasse sich allein aus der vertraglichen Abrede ableiten, welche zivilrechtlicher<br />
Natur sei und den Beschwerdeführer nicht zum Streitsubjekt auf<br />
den hälftigen Steueranteil werden liess. Nur in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer<br />
ein unmittelbares Interesse als Steuersubjekt, seine Ansprüche<br />
aus dem Handänderungssteuerrechtsverhältnis direkt gegenüber<br />
der Gemeinde geltend zu machen. Nachdem das <strong>Schwyz</strong>er Handänderungssteuergesetz<br />
den Erwerber vorbehaltlos steuerpflichtig erkläre, sei<br />
allein dieser befugt, die wegen angeblicher Unverbindlichkeit des ursprünglichen<br />
Kaufvertrages verlangte Rückerstattung der Handänderungssteuer<br />
geltend zu machen. Die abweichende Vereinbarung der Parteien<br />
habe keine externe Wirkung auf das Steuerrechtsverhältnis und<br />
mache den Beschwerdeführer nicht zum Steuersubjekt. An dieser Rechtsprechung<br />
ist festzuhalten.<br />
c) Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Veräusserer<br />
auch nicht beiladungsberechtigt ist. Entscheide im Zusammenhang<br />
mit der Handänderungsbesteuerung erzielen gegenüber ihm keine<br />
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