EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 4.4<br />
ter hat lediglich eine Grundbuchberichtigung stattzufinden (Ruf, Handänderungsabgaberecht<br />
(BE), N 13 zu Art. 5; Art. 974f ZGB; vgl. auch<br />
Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,<br />
Rz. 16 zu § 216).<br />
c) Im vorliegenden Fall ist der Eigentumsübergang aufgrund des am<br />
26. Juni 2001 öffentlich beurkundeten Kaufvertrages nicht rückwirkend<br />
(ex tunc) weggefallen. Diese zivilrechtliche Tatsache, verbunden mit dem<br />
Charakter der Handänderungssteuer als Rechtsverkehrssteuer, gebietet<br />
es, die Rückübertragung von GBBl. B an die Beschwerdeführerin Ziffer<br />
2 und den Erwerb von GBBl. A durch den Beschwerdeführer Ziffer 1<br />
der Handänderungsbesteuerung zu unterwerfen.<br />
In VGE 313/83 vom 4.11.1983 (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1983, Nr. 14) hat das Verwaltungsgericht<br />
die Besteuerung einer Rückübertragung bestätigt. Soweit<br />
aus dieser Begründung abzuleiten ist, dass bei Nachweis eines unverbindlichen<br />
oder nichtigen Rechtsgrundes von einer Besteuerung abzusehen ist,<br />
auch wenn de jure kein rückwirkender Wegfall des Eigentumsüberganges<br />
vorliegt (ex tunc), so könnte aus den dargelegten Gründen daran nicht<br />
festgehalten werden. Jeder Eigentumsübergang ist zu besteuern, es sei<br />
denn, ein Steuerbefreiungsgrund liege vor.<br />
(VGE 726/01 vom 31. Januar <strong>2002</strong>).<br />
4.4 Handänderungssteuer<br />
– Beschwerdebefugnis. Der Veräusserer ist nicht zur Beschwerde befugt.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.a) Gemäss klarem Wortlaut im Gesetz über die Erhebung der Handänderungssteuer<br />
(HStG, SR<strong>SZ</strong> 172.500) ist (nur) der Erwerber des<br />
Grundstückes steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 HStG). Diese Steuerpflicht kann<br />
nicht auf vertraglichem Wege abgeändert werden. Einer gegenteiligen<br />
Abrede zwischen Veräusserer und Erwerber kommt ausschliesslich vertragsinterne<br />
Bedeutung zu (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1982, Nr. 11, S. 43; VGE 301/87 v.<br />
23.10.1987, E. 11, Prot. S. 714; VGE 304/96 v. 20.6.96, E. 4, Prot. S. 245).<br />
Im Gegensatz zum <strong>Kanton</strong> Zürich (§ 228 Abs. 1 ZH-StG) ist bei der<br />
schwyzerischen Handänderungssteuer zudem zwischen Veräusserer und<br />
Erwerber keine Solidarhaftung vorgesehen. Die in den Kaufverträgen<br />
(Ziffer III 5.) gewählte Formulierung, die Parteien wüssten, dass sie für<br />
die Handänderungssteuer solidarisch haften würden, geht deshalb von einer<br />
falschen gesetzlichen Regelung aus.<br />
b) Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen der Veräusserer und<br />
nicht der Erwerber der fraglichen Liegenschaften. Er unterliegt damit keiner<br />
Handänderungssteuerpflicht.<br />
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