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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 2.2<br />

Erben mitzuteilen, ob dem Antrag der Erben gemäss Schreiben vom<br />

17. August 2001 Folge geleistet wird, sofern dies zwischenzeitlich noch<br />

nicht geschehen ist, oder aus welchen Gründen die Übertragung der Liegenschaften<br />

bzw. Konten verweigert wird. Dabei hat die Mitteilung<br />

schriftlich zu erfolgen.<br />

Der Beschwerdegegner ist überdies im Sinne einer disziplinarischen<br />

Massregel (vgl. Karrer, a.a.O., N 102 zu Art. 518 ZGB und N 30 zu<br />

Art. 595 ZGB) zu ermahnen, die gehörige Sorgfalt anzuwenden und auf<br />

die Anfragen des Beschwerdeführers zu reagieren bzw. seine Schreiben<br />

nicht einfach unbeantwortet zu lassen, welches Verhalten der Beschwerdegegner<br />

auch im Rekursverfahren an den Tag gelegt hat.<br />

(Beschluss vom 21. Mai <strong>2002</strong>; KG 516/01 RK 1).<br />

2.2 Beweislastverteilung bei fristlosen Entlassungen<br />

– Art. 337b OR: Hier gelten im Gegensatz zu Art. 337d OR die normalen<br />

Beweisregeln.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

Der Einzelrichter hat der Beklagten verrechnungsweise eine Pauschalentschädigung<br />

von einem Viertel eines Monatslohnes nach Massgabe von<br />

Art. 337d OR zugesprochen, ihre weitergehende Schadenersatzforderung<br />

jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie ihren geltend gemachten<br />

Schaden in der Höhe von Fr. 130 000.– nicht rechtsgenüglich substanziert<br />

und urkundenmässig belegt habe. Appellando hält die Beklagte an der die<br />

Pauschalentschädigung von Fr. 1087.50 übersteigenden Schadenersatzforderung<br />

nicht mehr fest. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Beklagten eine<br />

Pauschalentschädigung nach Art. 337d OR zu Lasten des Klägers zusteht.<br />

Die Beklagte hat den Kläger am 20. März 2000 aus wichtigem Grund<br />

fristlos entlassen. Die Folgen der gerechtfertigten fristlosen Auflösung des<br />

Arbeitsvertrages regelt Art. 337b OR. Die sich vertragswidrig verhaltene<br />

Vertragspartei (hier der Arbeitnehmer) hat danach vollen Schadenersatz<br />

zu leisten, wobei die normalen Beweisregeln gelten (also Beweis des<br />

Schadens und der dazugehörigen Voraussetzungen durch den Geschädigten).<br />

Im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 337d OR hat der Gesetzgeber<br />

im Falle von Art. 337b OR keine Pauschalentschädigung mit Beweislastumkehr<br />

vorgesehen. Art. 337d Abs. 1 OR sieht die Pauschalentschädigung<br />

nicht für den Fall einer durch den Arbeitgeber gerechtfertigten<br />

fristlosen Entlassung vor, sondern nur für den Fall, wenn der Arbeitnehmer<br />

ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder er sie fristlos<br />

verlässt. Entgegen der Auffassung der Kommentatoren (Rehbinder,<br />

a.a.O., N 2 zu Art. 337b OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 337b<br />

OR) ist es im Falle der begründeten fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber<br />

nicht gerechtfertigt, wider den Wortlaut der Bestimmung von<br />

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