EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 4.3<br />
4.3 Handänderungssteuer<br />
_ Tauschvertrag. Motiv des Tauschvertrages ist für die Erhebung der<br />
Rechtsverkehrssteuer unbeachtlich.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Die Handänderungssteuer knüpft an die Übertragung von Grundeigentum<br />
an und hat als Rechtsverkehrssteuer die Besteuerung des Grundstückverkehrs<br />
zum Gegenstand. Sie ist eine Objektsteuer, weshalb es<br />
unerheblich ist, ob aus der Veräusserung ein Gewinn erzielt wird. Die Besteuerung<br />
wird grundsätzlich bei jeder Handänderung ausgelöst, es sei<br />
denn, das Gesetz sehe die Steuerbefreiung ausdrücklich vor. Die Steuerbefreiungsgründe<br />
sind restriktiv auszulegen (VGE 717/99 v. 14.1.2000,<br />
Erw. 5f, Prot. S. 18).<br />
2.a) Unbestritten ist, dass der Tausch steuerrechtlich eine doppelte<br />
Handänderung darstellt (Huwyler, Die Handänderungssteuer im <strong>Kanton</strong><br />
<strong>Schwyz</strong>, in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1993, S. 219). In diesem Sinne wird der Beschwerdeführer<br />
Ziffer 1 für den Erwerb von GBBl. B und die Beschwerdeführerin<br />
Ziffer 2 für den Erwerber von GBBl. A für steuerpflichtig erklärt. Ihre jeweilige<br />
Steuerpflicht stellen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht<br />
in Abrede, wozu sie legitimiert sind.<br />
b) Die Beschwerdeführer berufen sich nicht auf einen der im Gesetz<br />
abschliessend aufgezählten (Huwyler, a.a.O., S. 214; ) Steuerbefreiungsgründe.<br />
c) Die Höhe des veranlagten Handänderungswertes wird für sich allein<br />
nicht in Frage gestellt.<br />
3.a) Die Beschwerdeführer begründen die fehlende Steuerpflicht damit,<br />
dass der fragliche Tauschvertrag «lediglich einer Praxislösung des Notariates,<br />
um einen Fehler zu beheben», entspreche. Es sei lediglich darum<br />
gegangen, einen «Kanzleifehler zu korrigieren, nicht aber um einen<br />
Tausch abzuschliessen». «Die doppelte Eintreibung der Handänderungssteuer<br />
allein aufgrund einer falschen Bezeichnung» sei indessen nicht gerechtfertigt.<br />
Eine Handänderung könne nur gegeben sein «für den Fall des<br />
Kaufs bzw. Tauschs einer Liegenschaft, nicht aber als Folge einer notariell<br />
notwendig werdenden Korrektur».<br />
b) Eine Steuerpflicht ist dann nicht entstanden, wenn ein rückwirkender<br />
Wegfall des Eigentumsüberganges (ex tunc) vorliegt. Erfolgt ein<br />
Grundbucheintrag ohne oder aufgrund eines unverbindlichen Rechtsgrundes,<br />
so ist die Eintragung ungerechtfertigt und verschafft dem zu Unrecht<br />
Eingetragenen kein Eigentum. Eine förmliche Rückübertragung an<br />
den wahren Eigentümer erübrigt sich. Unter Vorbehalt gutgläubiger Drit-<br />
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