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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.3<br />

4.3 Handänderungssteuer<br />

_ Tauschvertrag. Motiv des Tauschvertrages ist für die Erhebung der<br />

Rechtsverkehrssteuer unbeachtlich.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Die Handänderungssteuer knüpft an die Übertragung von Grundeigentum<br />

an und hat als Rechtsverkehrssteuer die Besteuerung des Grundstückverkehrs<br />

zum Gegenstand. Sie ist eine Objektsteuer, weshalb es<br />

unerheblich ist, ob aus der Veräusserung ein Gewinn erzielt wird. Die Besteuerung<br />

wird grundsätzlich bei jeder Handänderung ausgelöst, es sei<br />

denn, das Gesetz sehe die Steuerbefreiung ausdrücklich vor. Die Steuerbefreiungsgründe<br />

sind restriktiv auszulegen (VGE 717/99 v. 14.1.2000,<br />

Erw. 5f, Prot. S. 18).<br />

2.a) Unbestritten ist, dass der Tausch steuerrechtlich eine doppelte<br />

Handänderung darstellt (Huwyler, Die Handänderungssteuer im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Schwyz</strong>, in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1993, S. 219). In diesem Sinne wird der Beschwerdeführer<br />

Ziffer 1 für den Erwerb von GBBl. B und die Beschwerdeführerin<br />

Ziffer 2 für den Erwerber von GBBl. A für steuerpflichtig erklärt. Ihre jeweilige<br />

Steuerpflicht stellen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht<br />

in Abrede, wozu sie legitimiert sind.<br />

b) Die Beschwerdeführer berufen sich nicht auf einen der im Gesetz<br />

abschliessend aufgezählten (Huwyler, a.a.O., S. 214; ) Steuerbefreiungsgründe.<br />

c) Die Höhe des veranlagten Handänderungswertes wird für sich allein<br />

nicht in Frage gestellt.<br />

3.a) Die Beschwerdeführer begründen die fehlende Steuerpflicht damit,<br />

dass der fragliche Tauschvertrag «lediglich einer Praxislösung des Notariates,<br />

um einen Fehler zu beheben», entspreche. Es sei lediglich darum<br />

gegangen, einen «Kanzleifehler zu korrigieren, nicht aber um einen<br />

Tausch abzuschliessen». «Die doppelte Eintreibung der Handänderungssteuer<br />

allein aufgrund einer falschen Bezeichnung» sei indessen nicht gerechtfertigt.<br />

Eine Handänderung könne nur gegeben sein «für den Fall des<br />

Kaufs bzw. Tauschs einer Liegenschaft, nicht aber als Folge einer notariell<br />

notwendig werdenden Korrektur».<br />

b) Eine Steuerpflicht ist dann nicht entstanden, wenn ein rückwirkender<br />

Wegfall des Eigentumsüberganges (ex tunc) vorliegt. Erfolgt ein<br />

Grundbucheintrag ohne oder aufgrund eines unverbindlichen Rechtsgrundes,<br />

so ist die Eintragung ungerechtfertigt und verschafft dem zu Unrecht<br />

Eingetragenen kein Eigentum. Eine förmliche Rückübertragung an<br />

den wahren Eigentümer erübrigt sich. Unter Vorbehalt gutgläubiger Drit-<br />

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