EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 4.2<br />
zweckmässige Grunddienstbarkeiten eintragen zu lassen, während sich die<br />
Generalunternehmerin mittels den einheitlichen Werkverträgen in eine<br />
rechtliche Situation versetzen liess, die für eine ungehinderte und termingerechte<br />
Bauverwirklichung im Sinne der rechtskräftigen Baubewilligung<br />
notwendig war (vgl. oben Erw. 4 b). Von einer Verlagerung aller Verantwortlichkeiten<br />
für die Finanzierung, Projektierung und Errichtung der betreffenden<br />
Gebäudeteile sowie der Risikotragung vom Veräusserer auf<br />
die Erwerber kann jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. z.B. die<br />
Pflicht der Generalunternehmerin, für die Lösung allfälliger Bauhandwerkerpfandrechte<br />
umgehend und auf eigene Kosten besorgt zu sein).<br />
Vielmehr weisen die festgelegten Verkaufs-, Baurealisierungs- und Zahlungsmodalitäten<br />
darauf hin, dass die Erwerber de facto nicht als Bauherrschaft,<br />
sondern als Erwerber schlüsselfertiger Eigentumswohnungen<br />
aufgetreten sind. Inwieweit eine Verlagerung der Verbindlichkeiten und<br />
Risikotragung vom Veräusserer auf die Generalunternehmerin stattgefunden<br />
hat, ist nicht relevant (vgl. auch die in Erw. 3b/c zitierten Entscheide<br />
VGE 724/98 v. 27.5.98 und BGer-Urteil v. 2.9.2000, worin der Baurechtsgeberin<br />
bei der Baurealisierung selbst keine massgebende Rolle zukam,<br />
wohl aber beim koordinierten Zusammengehen mit der Generalunternehmerin,<br />
damit das eingeräumte Baurecht zwecks Erstellung des<br />
Mehrfamilienhauses durch die Generalunternehmerin zum Tragen kam<br />
und insofern eine stillschweigend geschlossene einfache Gesellschaft vorgelegen<br />
hatte). Entscheidend ist, dass ihr enges Zusammenwirken auf die<br />
Veräusserung von schlüsselfertigen Eigentumswohnungen ausgerichtet<br />
war. Dass der Grundeigentümer für die Veräusserung der Miteigentumsanteile<br />
und die Generalunternehmerin für die Baurealisierung verantwortlich<br />
zeichnete, liegt in der Sache begründet und ist nichts Aussergewöhnliches.<br />
Jedenfalls sind darin keine getrennten Phasen zu erblicken,<br />
die einen engen inneren Zusammenhang der beiden Verträge ausschliessen<br />
könnten. Vielmehr weist dies auf ein koordiniertes Vorgehen von<br />
Grundeigentümer und Generalunternehmerin hin.<br />
Eine Benachteiligung im Vergleich zu «Alleinbauenden» ist im Weiteren<br />
nicht zu erkennen. Auch hier wäre eine Aufrechnung des Werkpreises<br />
vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Anderseits<br />
könnten sich Bauwillige zusammentun, Land erwerben und in eigener<br />
Verantwortung eine Baute erstellen lassen und daran Stockwerkeigentum<br />
begründen, so dass nur der Landpreis zum Handänderungswert zu zählen<br />
ist.<br />
Es geht im Übrigen nicht an, aufgrund einer bloss förmlichen Betrachtungsweise<br />
der beiden Verträge anzunehmen, die Beschwerdeführer hätten<br />
die Werterhöhung selbst herbeigeführt.<br />
(VGE 714–717/01 vom 31. Januar <strong>2002</strong>).<br />
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