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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.2<br />

zweckmässige Grunddienstbarkeiten eintragen zu lassen, während sich die<br />

Generalunternehmerin mittels den einheitlichen Werkverträgen in eine<br />

rechtliche Situation versetzen liess, die für eine ungehinderte und termingerechte<br />

Bauverwirklichung im Sinne der rechtskräftigen Baubewilligung<br />

notwendig war (vgl. oben Erw. 4 b). Von einer Verlagerung aller Verantwortlichkeiten<br />

für die Finanzierung, Projektierung und Errichtung der betreffenden<br />

Gebäudeteile sowie der Risikotragung vom Veräusserer auf<br />

die Erwerber kann jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. z.B. die<br />

Pflicht der Generalunternehmerin, für die Lösung allfälliger Bauhandwerkerpfandrechte<br />

umgehend und auf eigene Kosten besorgt zu sein).<br />

Vielmehr weisen die festgelegten Verkaufs-, Baurealisierungs- und Zahlungsmodalitäten<br />

darauf hin, dass die Erwerber de facto nicht als Bauherrschaft,<br />

sondern als Erwerber schlüsselfertiger Eigentumswohnungen<br />

aufgetreten sind. Inwieweit eine Verlagerung der Verbindlichkeiten und<br />

Risikotragung vom Veräusserer auf die Generalunternehmerin stattgefunden<br />

hat, ist nicht relevant (vgl. auch die in Erw. 3b/c zitierten Entscheide<br />

VGE 724/98 v. 27.5.98 und BGer-Urteil v. 2.9.2000, worin der Baurechtsgeberin<br />

bei der Baurealisierung selbst keine massgebende Rolle zukam,<br />

wohl aber beim koordinierten Zusammengehen mit der Generalunternehmerin,<br />

damit das eingeräumte Baurecht zwecks Erstellung des<br />

Mehrfamilienhauses durch die Generalunternehmerin zum Tragen kam<br />

und insofern eine stillschweigend geschlossene einfache Gesellschaft vorgelegen<br />

hatte). Entscheidend ist, dass ihr enges Zusammenwirken auf die<br />

Veräusserung von schlüsselfertigen Eigentumswohnungen ausgerichtet<br />

war. Dass der Grundeigentümer für die Veräusserung der Miteigentumsanteile<br />

und die Generalunternehmerin für die Baurealisierung verantwortlich<br />

zeichnete, liegt in der Sache begründet und ist nichts Aussergewöhnliches.<br />

Jedenfalls sind darin keine getrennten Phasen zu erblicken,<br />

die einen engen inneren Zusammenhang der beiden Verträge ausschliessen<br />

könnten. Vielmehr weist dies auf ein koordiniertes Vorgehen von<br />

Grundeigentümer und Generalunternehmerin hin.<br />

Eine Benachteiligung im Vergleich zu «Alleinbauenden» ist im Weiteren<br />

nicht zu erkennen. Auch hier wäre eine Aufrechnung des Werkpreises<br />

vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Anderseits<br />

könnten sich Bauwillige zusammentun, Land erwerben und in eigener<br />

Verantwortung eine Baute erstellen lassen und daran Stockwerkeigentum<br />

begründen, so dass nur der Landpreis zum Handänderungswert zu zählen<br />

ist.<br />

Es geht im Übrigen nicht an, aufgrund einer bloss förmlichen Betrachtungsweise<br />

der beiden Verträge anzunehmen, die Beschwerdeführer hätten<br />

die Werterhöhung selbst herbeigeführt.<br />

(VGE 714–717/01 vom 31. Januar <strong>2002</strong>).<br />

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