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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.2<br />

– der veräussernde Grundeigentümer habe die Verantwortung und die<br />

Risikotragung gänzlich aus der Hand gegeben, und es sei Sache der Erwerber<br />

gewesen, mit der Generalunternehmerin einig zu werden und<br />

die Vereinbarung abzuschliessen;<br />

– die Beschwerdeführer hätten das Risiko der Überbauung grundsätzlich<br />

selbst zu tragen, jedenfalls habe der Veräusserer keine Garantie übernommen;<br />

– sie hätten jederzeit ihr Stockwerkeigentum weiterveräussern können;<br />

– aus der Notwendigkeit des Zusammengehens von mehreren Stockwerkeigentümern<br />

dürfe kein steuerlicher Nachteil oder eine rechtsungleiche<br />

Behandlung gegenüber dem Alleinbauenden erwachsen;<br />

– die Unterzeichnung des Kaufvertrages und des Generalunternehmervertrages<br />

am gleichen Tag sei irrelevant;<br />

– die Beschwerdeführer hätten die Werterhöhung selbst herbeigeführt, es<br />

sei irrelevant, dass sie sich vorab der Leistungen der Generalunternehmerin<br />

bedienten.<br />

c) Dass sich die Beschwerdeführer mit dem Kauf der Miteigentumsanteile<br />

wirtschaftlich betrachtet zu einer (gemeinsamen) Bauherrschaft mit<br />

entsprechenden Verantwortlichkeiten und Risikotragung zusammengeschlossen<br />

und die Werkausführung einer Generalunternehmerin übertragen<br />

hätten, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht gefolgert werden.<br />

Das ganze in Erw. 4a dargelegte Vorgehen lässt vernünftigerweise<br />

nur einen Schluss zu: die Beschwerdeführer haben vor oder während der<br />

Baurealisierung eine schlüsselfertige Eigentumswohnung mit Abstellplatz<br />

gekauft. Sie haben zu diesem Zweck gleichzeitig zwei Verträge mit zwei<br />

verschiedenen Personen abgeschlossen, die – auch wenn dies aus dem<br />

Vertragswortlaut nicht explizit hervorgeht – voneinander derart abhängig<br />

waren, dass es ohne den einen Vertrag nicht zum Abschluss des anderen<br />

gekommen wäre. Diese gegenseitige Abhängigkeit musste sich zwingend<br />

auf das Zusammenwirken von Grundeigentümer und Generalunternehmerin,<br />

welche die Baubewilligung einholte, und für den Verkauf der Wohnungen<br />

offensichtlich federführend war, in dem Sinne ausgewirkt haben,<br />

als wirtschaftlich betrachtet deren gemeinsamer Wille im Sinne einer allenfalls<br />

stillschweigend geschlossenen einfachen Gesellschaft auf die<br />

Übertragung des Stockwerkeigentums und Abschluss eines Generalunternehmervertrages<br />

bzw. auf der Seite der Beschwerdeführer auf den Erwerb<br />

einer Eigentumswohnung ausgerichtet war. Bis auf das Zugestehen<br />

von Projektänderungen in engen Schranken (vgl. oben Erw. 4a) haben der<br />

veräussernde Grundeigentümer und die Generalunternehmerin den künftigen<br />

Wohnungseigentümern praktisch alle wichtigen Entscheidungen und<br />

Weichenstellungen durch die Projektierung und Einholung der Baubewilligung<br />

sowie die Stockwerkeigentumsbegründung vorweggenommen. Der<br />

Grundeigentümer liess sich beim Verkauf zudem auch folgerichtig Kompetenzen<br />

einräumen, um bei Bedarf noch zusätzliche notwendige oder<br />

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