EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 4.2<br />
– der veräussernde Grundeigentümer habe die Verantwortung und die<br />
Risikotragung gänzlich aus der Hand gegeben, und es sei Sache der Erwerber<br />
gewesen, mit der Generalunternehmerin einig zu werden und<br />
die Vereinbarung abzuschliessen;<br />
– die Beschwerdeführer hätten das Risiko der Überbauung grundsätzlich<br />
selbst zu tragen, jedenfalls habe der Veräusserer keine Garantie übernommen;<br />
– sie hätten jederzeit ihr Stockwerkeigentum weiterveräussern können;<br />
– aus der Notwendigkeit des Zusammengehens von mehreren Stockwerkeigentümern<br />
dürfe kein steuerlicher Nachteil oder eine rechtsungleiche<br />
Behandlung gegenüber dem Alleinbauenden erwachsen;<br />
– die Unterzeichnung des Kaufvertrages und des Generalunternehmervertrages<br />
am gleichen Tag sei irrelevant;<br />
– die Beschwerdeführer hätten die Werterhöhung selbst herbeigeführt, es<br />
sei irrelevant, dass sie sich vorab der Leistungen der Generalunternehmerin<br />
bedienten.<br />
c) Dass sich die Beschwerdeführer mit dem Kauf der Miteigentumsanteile<br />
wirtschaftlich betrachtet zu einer (gemeinsamen) Bauherrschaft mit<br />
entsprechenden Verantwortlichkeiten und Risikotragung zusammengeschlossen<br />
und die Werkausführung einer Generalunternehmerin übertragen<br />
hätten, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht gefolgert werden.<br />
Das ganze in Erw. 4a dargelegte Vorgehen lässt vernünftigerweise<br />
nur einen Schluss zu: die Beschwerdeführer haben vor oder während der<br />
Baurealisierung eine schlüsselfertige Eigentumswohnung mit Abstellplatz<br />
gekauft. Sie haben zu diesem Zweck gleichzeitig zwei Verträge mit zwei<br />
verschiedenen Personen abgeschlossen, die – auch wenn dies aus dem<br />
Vertragswortlaut nicht explizit hervorgeht – voneinander derart abhängig<br />
waren, dass es ohne den einen Vertrag nicht zum Abschluss des anderen<br />
gekommen wäre. Diese gegenseitige Abhängigkeit musste sich zwingend<br />
auf das Zusammenwirken von Grundeigentümer und Generalunternehmerin,<br />
welche die Baubewilligung einholte, und für den Verkauf der Wohnungen<br />
offensichtlich federführend war, in dem Sinne ausgewirkt haben,<br />
als wirtschaftlich betrachtet deren gemeinsamer Wille im Sinne einer allenfalls<br />
stillschweigend geschlossenen einfachen Gesellschaft auf die<br />
Übertragung des Stockwerkeigentums und Abschluss eines Generalunternehmervertrages<br />
bzw. auf der Seite der Beschwerdeführer auf den Erwerb<br />
einer Eigentumswohnung ausgerichtet war. Bis auf das Zugestehen<br />
von Projektänderungen in engen Schranken (vgl. oben Erw. 4a) haben der<br />
veräussernde Grundeigentümer und die Generalunternehmerin den künftigen<br />
Wohnungseigentümern praktisch alle wichtigen Entscheidungen und<br />
Weichenstellungen durch die Projektierung und Einholung der Baubewilligung<br />
sowie die Stockwerkeigentumsbegründung vorweggenommen. Der<br />
Grundeigentümer liess sich beim Verkauf zudem auch folgerichtig Kompetenzen<br />
einräumen, um bei Bedarf noch zusätzliche notwendige oder<br />
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