EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 4.2<br />
der 1. Juli 1999 festgesetzt (Ziffer 3). Für Änderungswünsche der einzelnen<br />
Erwerber wurde grundsätzlich vorausgesetzt, dass deswegen der<br />
Baufortschritt nicht gehemmt und die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt<br />
werden dürfen (Ziffer 6.1). Bauausführung und Arbeitsvergabe erfolgten<br />
durch die Generalunternehmerin (Ziffer 8.1), welche auch die Erwerber<br />
(Besteller) gegenüber Amtsstellen und Behörden vertrat (Ziffer<br />
8.2), allfällige Bauhandwerkerpfandrechte sofort und auf eigene Kosten<br />
löschen musste (Ziffer 12), eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />
sowie für die Dauer der Bauarbeiten eine progressive<br />
Gebäudeversicherung abschloss (Ziffer 14), wobei die Prämien<br />
und Kosten ebenfalls im Werkpreis inbegriffen waren, und die fachgemässe<br />
Ausführung sämtlicher Arbeiten und die Verwendung einwandfreien<br />
Materials garantierte (Ziffer 13.1). Der pauschale Werkpreis<br />
war für die schlüsselfertige Erstellung der als Vertragsgegenstand<br />
umschriebenen Wohnung bestimmt (Ziffer 4) und musste in Tranchen<br />
auf das Baukreditkonto der Generalunternehmerin bezahlt werden<br />
(Ziffer 11.1). Die Möglichkeit einer Verrechnung gegenüber Forderungen<br />
der Generalunternehmerin und ein Zahlungsrückbehalt von Seiten<br />
der Erwerber (Besteller) wurden wegbedungen (Ziffer 11.3/4).<br />
b) Die Beschwerdeführer halten dem im Wesentlichen entgegen:<br />
– es sei ihre Absicht gewesen, Wohneigentum für den Eigengebrauch zu<br />
erstellen und zu erhalten, und sie hätten zusammen mit den übrigen Erwerbern<br />
die Generalunternehmerin für eine gemeinsame Überbauung<br />
beauftragt;<br />
– eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Grundeigentümer<br />
und der Generalunternehmerin hätten sie nie wahrnehmen können, da<br />
sie auch nicht vorhanden gewesen sei;<br />
– der Nachweis einer einfachen Gesellschaft fehle vollständig;<br />
– die Generalunternehmerin sei nur aus Bonitätsgründen bei der Reservationsvereinbarung<br />
aufgetreten, nicht jedoch als Verkäuferschaft der<br />
beiden Vertragsobjekte;<br />
– es treffe nicht zu, dass man nur schlüsselfertige Bauten habe erwerben<br />
können, jedenfalls habe der veräussernde Grundeigentümer nichts damit<br />
zu tun;<br />
– es handle sich um getrennte Phasen, weshalb es an einem qualifizierten<br />
inneren Zusammenhang der beiden relevanten Verträge mangle;<br />
– das Verwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt<br />
(VGE 703/97 v. 28.4.1997), es müsse beim Kaufpreis als Handänderungswert<br />
(also ohne Aufrechnung des Werkpreises) sein Bewenden<br />
haben, «falls sich herausstellen sollte, dass der Veräusserer für die Finanzierung,<br />
Projektierung und Errichtung der betreffenden Gebäudeteile<br />
in keiner Weise verantwortlich zeichne, noch irgendwelche Risiken<br />
trage, sondern diese Pflichten allein vom Beschwerdeführer getragen<br />
würden»;<br />
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