16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 4.2<br />

der 1. Juli 1999 festgesetzt (Ziffer 3). Für Änderungswünsche der einzelnen<br />

Erwerber wurde grundsätzlich vorausgesetzt, dass deswegen der<br />

Baufortschritt nicht gehemmt und die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt<br />

werden dürfen (Ziffer 6.1). Bauausführung und Arbeitsvergabe erfolgten<br />

durch die Generalunternehmerin (Ziffer 8.1), welche auch die Erwerber<br />

(Besteller) gegenüber Amtsstellen und Behörden vertrat (Ziffer<br />

8.2), allfällige Bauhandwerkerpfandrechte sofort und auf eigene Kosten<br />

löschen musste (Ziffer 12), eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

sowie für die Dauer der Bauarbeiten eine progressive<br />

Gebäudeversicherung abschloss (Ziffer 14), wobei die Prämien<br />

und Kosten ebenfalls im Werkpreis inbegriffen waren, und die fachgemässe<br />

Ausführung sämtlicher Arbeiten und die Verwendung einwandfreien<br />

Materials garantierte (Ziffer 13.1). Der pauschale Werkpreis<br />

war für die schlüsselfertige Erstellung der als Vertragsgegenstand<br />

umschriebenen Wohnung bestimmt (Ziffer 4) und musste in Tranchen<br />

auf das Baukreditkonto der Generalunternehmerin bezahlt werden<br />

(Ziffer 11.1). Die Möglichkeit einer Verrechnung gegenüber Forderungen<br />

der Generalunternehmerin und ein Zahlungsrückbehalt von Seiten<br />

der Erwerber (Besteller) wurden wegbedungen (Ziffer 11.3/4).<br />

b) Die Beschwerdeführer halten dem im Wesentlichen entgegen:<br />

– es sei ihre Absicht gewesen, Wohneigentum für den Eigengebrauch zu<br />

erstellen und zu erhalten, und sie hätten zusammen mit den übrigen Erwerbern<br />

die Generalunternehmerin für eine gemeinsame Überbauung<br />

beauftragt;<br />

– eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Grundeigentümer<br />

und der Generalunternehmerin hätten sie nie wahrnehmen können, da<br />

sie auch nicht vorhanden gewesen sei;<br />

– der Nachweis einer einfachen Gesellschaft fehle vollständig;<br />

– die Generalunternehmerin sei nur aus Bonitätsgründen bei der Reservationsvereinbarung<br />

aufgetreten, nicht jedoch als Verkäuferschaft der<br />

beiden Vertragsobjekte;<br />

– es treffe nicht zu, dass man nur schlüsselfertige Bauten habe erwerben<br />

können, jedenfalls habe der veräussernde Grundeigentümer nichts damit<br />

zu tun;<br />

– es handle sich um getrennte Phasen, weshalb es an einem qualifizierten<br />

inneren Zusammenhang der beiden relevanten Verträge mangle;<br />

– das Verwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt<br />

(VGE 703/97 v. 28.4.1997), es müsse beim Kaufpreis als Handänderungswert<br />

(also ohne Aufrechnung des Werkpreises) sein Bewenden<br />

haben, «falls sich herausstellen sollte, dass der Veräusserer für die Finanzierung,<br />

Projektierung und Errichtung der betreffenden Gebäudeteile<br />

in keiner Weise verantwortlich zeichne, noch irgendwelche Risiken<br />

trage, sondern diese Pflichten allein vom Beschwerdeführer getragen<br />

würden»;<br />

76

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!