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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.2<br />

Generalunternehmerin anderseits geschaffene gegenseitige Abhängigkeit<br />

liess etwas anderes auch gar nicht zu. Als Kaufpreise wurden konsequenterweise<br />

pauschale runde Preise festgesetzt (665 000.–, 490 000.–,<br />

455 000.–, 450 000.–), die sich sowohl aus dem Preis für den Miteigentumsanteil<br />

als auch aus dem Werkpreis zusammensetzten. Die Reservationszahlung<br />

von Fr. 20 000.– war zur Verrechnung mit dem (Gesamt)Kaufpreis<br />

vorgesehen. Im Nichtkaufsfall verfielen Fr. 10 000.– «als<br />

pauschale Entschädigung für Verkaufsbemühungen und Umtriebe, welche<br />

nicht näher zu bezeichnen sind». Auch diese Modalitäten belegen<br />

unmissverständlich, dass Grundeigentümer und Generalunternehmerin<br />

eng zusammenwirkten.<br />

– Die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages mit dem Grundeigentümer<br />

und der Abschluss des Werkvertrages mit der Generalunternehmerin<br />

erfolgten koordiniert am gleichen Tag (mit Ausnahme im<br />

Verfahren 716/01, wo der Abschluss des Werkvertrages sogar wenige<br />

Tage vor der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages erfolgte).<br />

– Ein Hinweis auf den Abschluss des Werkvertrages wird im Kaufvertrag<br />

zwar geflissentlich vermieden. Es wird auch nicht explizit festgehalten,<br />

ob die Baute, an welcher Miteigentumsanteile mit klar umschriebenen<br />

Sonderrechten erworben werden, bereits oder allenfalls wieweit erstellt<br />

ist. Gemäss Ziffer 4.11 erteilte der Käufer jedoch dem Verkäufer «Vollmacht<br />

mit Substitutionsbefugnis, dem ausdrücklichen Recht zur Selbstkontrahierung<br />

und Doppelvertretung, zusätzliche Grunddienstbarkeiten,<br />

die sich im Laufe der Bauausführung als notwendig oder zweckmässig<br />

erweisen, zugunsten und/oder zulasten der gemeinschaftlichen<br />

Liegenschaften im Grundbuch eintragen zu lassen.» Der Grundeigentümer<br />

liess sich mithin von der Käuferschaft Kompetenzen einräumen,<br />

um im Bedarfsfall die Bauausführung und damit die Realisierung der<br />

Werkverträge zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Käuferschaft auf<br />

die ihr bekannte «öffentliche Urkunde über die Begründung von Stockwerkeigentum,<br />

die Aufteilungspläne, das angemerkte Nutzungs- und<br />

Verwaltungsreglement und die diesen Urkunden und den allfälligen<br />

Beschlüssen der Miteigentümerversammlung zukommende rechtliche<br />

Verbindlichkeit für künftige Eigentümer» hingewiesen (Ziffer 4.11).<br />

Diese vom Grundeigentümer veranlassten Verbindlichkeiten korrespondieren<br />

mit dem zur Ausführung gelangten Bauobjekt und dienen<br />

der Realisierung der Werkverträge bzw. der Erstellung der gekauften<br />

Eigentumswohnungen.<br />

– Die gleichzeitig mit dem Kaufvertrag (oder in einem Fall kurz zuvor)<br />

abgeschlossenen Werkverträge nehmen ebenfalls keinen Bezug auf den<br />

Kaufvertrag. Der inhaltliche Zusammenhang ist indes offenkundig. Es<br />

geht um die schlüsselfertige Realisierung des rechtskräftig bewilligten<br />

Mehrfamilienhauses (Ziffer 1, 2.1.2, 2.2), auf welcher Basis der Grundeigentümer<br />

das Stockwerkeigentum begründete und den einzelnen<br />

Erwerbern veräusserte. Als Fertigstellungs- bzw. Bezugstermin wurde<br />

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