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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.2<br />

willkürlich erscheinen. Es widerspräche jeder Vernunft und Lebenserfahrung, dass die<br />

Beschwerdeführerin den Generalunternehmervertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen<br />

Mehrfamilienhauses über den Betrag von rund Fr. ... Mio. mit der D. Generalunternehmung<br />

AG abgeschlossen hätte, wenn nicht schon zu diesem Zeitpunkt<br />

festgestanden hätte, dass ihr A. als Grundeigentümerin das Baurecht an der betreffenden<br />

Baulandparzelle einräumen werde. Dafür spricht auch die im Generalunternehmervertrag<br />

enthaltene genaue Bezeichnung der Landparzelle und der Hinweis, im<br />

Werkpreis sei der für das Baurecht zu erlegende Baurechtszins bis Ende 1998 enthalten,<br />

sowie die Feststellung im kurze Zeit später abschlossenen Baurechtsvertrag, wonach<br />

der Baurechtszins 1997 bereits, d.h. offenkundig mit dem Werkpreis, bezahlt worden<br />

sei. Hinzu kommt, dass sich A. verpflichtete, Baurechtsverträge mit den neuen<br />

Baurechtsnehmern unter Mitwirkung der früheren Baurechtsnehmerin, also der C. AG,<br />

abzuschliessen, die mit der D. Generalunternehmung AG über denselben beherrschenden<br />

Aktionär wirtschaftlich verbunden ist. Infolgedessen kann ohne Willkür gesagt<br />

werden, die Beteiligten hätten derart eng zusammengewirkt, dass wirtschaftlich<br />

betrachtet deren gemeinsamer Wille im Sinne einer stillschweigend geschlossenen einfachen<br />

Gesellschaft auf die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts<br />

an einer Landparzelle und Abschluss eines Generalunternehmer(werk)vertrags bzw.<br />

auf den Erwerb eines schlüsselfertigen Mehrfamilienhauses gerichtet gewesen sei.»<br />

4.a) Die im vorliegenden Fall aktenkundigen Fakten lassen ebenfalls<br />

auf eine derart enge Zusammenwirkung zwischen dem Veräusserer der<br />

Miteigentumsanteile (Grundeigentümer) und der Generalunternehmerin<br />

schliessen, dass sie den Erwerbern als zusammengehörend, als wirtschaftlich<br />

identisch erscheinen mussten. Ihr gesamtes Verhalten war auf die<br />

Veräusserung von schlüsselfertigen Eigentumswohnungen ausgerichtet,<br />

was sich bei gesamthafter Betrachtung insbesondere aufgrund folgender<br />

einzelner Vorkehrungen manifestiert:<br />

– Die Generalunternehmerin hat mit Zustimmung des Grundeigentümers<br />

ein Baugesuch eingereicht und am 22. Dezember 1997 die Bewilligung<br />

für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau des<br />

Mehrfamilienhauses erhalten.<br />

– Anschliessend begründete der Grundeigentümer am 9. April 1998 vor<br />

Erstellung des Mehrfamilienhauses Stockwerkeigentum: Zugleich wurde<br />

das Nutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

erlassen und angemerkt.<br />

– Mit den einzelnen Interessenten für den Kauf einer Eigentumswohnung<br />

schloss die Generalunternehmerin (sich als «Verkäuferin» bezeichnend)<br />

eine Reservationsvereinbarung ab. Als Reservationsobjekt wurden<br />

eine konkrete Wohnung sowie ein Autoabstellplatz mit Hinweis auf<br />

die entsprechenden Miteigentumsanteile umschrieben. Explizit ersuchte<br />

der Käufer die «Verkäuferin» (= Generalunternehmerin!), das erwähnte<br />

Objekt bis zum Datum der Eigentumsübertragung zu reservieren.<br />

Eine solche Reservierungsverpflichtung durch die Generalunternehmerin<br />

ohne Auftreten und Erwähnung des Grundeigentümers war<br />

nur möglich, weil offenkundig Grundeigentümer und Generalunternehmerin<br />

eng zusammenwirkten und ihr Vorgehen gegenseitig abstimmten.<br />

Die durch die Stockwerkeigentumsbegründung des Grundeigentümers<br />

einerseits und die Einholung der Baubewilligung durch die<br />

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