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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.2<br />

des Einzelfalls beurteilt werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Rz. 7 zu<br />

§ 181, S. 866; VGE 724/98 v. 27.5.99, Erw. 3a/b).<br />

c) Das Bundesgericht hat zur Anwendung dieser Rechtsprechung im<br />

Lichte des schwyzerischen Handänderungssteuerrechts in seinem Urteil<br />

vom 5. September 2000 u.a. festgehalten:<br />

«3.b) Die in § 8 Abs. 1 HStG gebotene Bemessung der Handänderungssteuer aufgrund<br />

aller vermögenswerten Leistungen, welche der Erwerber als Gegenwert für den Erwerb<br />

des Grundstückes zu erbringen hat, ist eine wirtschaftliche Vorschrift, deren Auslegung<br />

aufgrund wirtschaftlicher Gesichtspunkte vorzunehmen ist. Schon aus dieser<br />

Sicht kann gegen eine zivilrechtlich orientierte Würdigung der hinsichlich der<br />

grundsätzlichen Steuerpflicht massgebenden Umstände einerseits (z.B. hinsichtlich des<br />

Begriffs des Grundstücks von § 3 HStG oder des zivilrechtlichen Erwerbs von § 4 lit. a<br />

HStG) und eine wirtschaftlich orientierte Auslegung des für die Bemessung der Handänderungssteuer<br />

massgebenden Faktors anderseits nichts eingewendet werden. Es liegt<br />

daher insoweit kein unzulässiger Methodendualismus vor (unveröffentlichtes Urteil des<br />

Bundesgerichts vom 26. November 1996, 2P.159/1994 und 2P.405/1994, E. 8b). In diesem<br />

Licht betrachtet ist es nicht willkürlich, darauf abzustellen, was wirtschaftlich gesehen<br />

zwischen den Beteiligten nach deren wirklichen Willen verkauft und zum Gegenstand<br />

der vertraglichen Preisbestimmung gemacht worden ist. Hat der Grundstückerwerber<br />

dem Veräusserer aufgrund eines (Generalunternehmer-)Werkvertrages<br />

die Erstellung, den Umbau oder die Vollendung einer Baute auf dem Kaufsgrundstück<br />

übertragen, sind ferner Kauf- und Werkvertrag derart miteinander verbunden, dass es<br />

ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre, und kommt schliesslich<br />

das Geschäft überdies als Ganzes im Ergebnis dem Verkauf eines fertigen bzw.<br />

umgebauten Hauses gleich, so ist es nicht sachwidrig, die Summe von Kaufpreis und<br />

Liegenschaft und Werkpreis «alle(n) vermögenswerten Leistungen, welche der Erwerber<br />

zu erbringen hat», gleichzusetzen und als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer<br />

heranzuziehen. Die entsprechende Praxis in andern <strong>Kanton</strong>en, etwa in<br />

Zürich und Bern, hat das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden als verfassungsmässig<br />

bzw. nicht verfassungswidrig bezeichnet (vgl. die unveröffentlichten Urteile vom<br />

25. Juli 2000, 2P.47/1998, und 26. November 1996, E 7b; ZBl 82/1981, S. 166ff.; ASA 44,<br />

S. 61ff., 50 S. 445ff.; StR 33, S. 166ff.; BGE 88 I 217ff.; 91 I 173ff.).<br />

Das Bundesgericht hat im erwähnten unveröffentlichten Urteil vom 26. November<br />

1996 des Weiteren erkannt, dass es im Licht des Willkürverbots von Art. 4 aBV zulässig<br />

sei, für die Beurteilung der Frage, ob Landpreis und Werklohn zur Steuerbemessung<br />

zusammenzurechnen seien, auch einen am Kaufvertrag über das Grundstück nicht<br />

beteiligten Werkunternehmer einzubeziehen, sofern dieser mit einer der Vertragsparteien<br />

derart zusammengewirkt habe, dass wirtschaftlich betrachtet deren gemeinsamer<br />

Wille auf den Verkauf der Liegenschaft und Abschluss eines Werkvertrages gerichtet<br />

gewesen sei (E. 8c).<br />

...<br />

3.d) Die Beschwerdeführerin (= Baurechtsnehmerin) hat am 30. Juni 1997 mit der D.<br />

Generalunternehmung AG einen Generalunternehmervertrag für die Erstellung des<br />

Mehrfamilienhauses ... auf dem Grundstück KTN ..... in ... abgeschlossen. Dabei hat der<br />

Werkpreis von Fr. .... auch Baurechtszinsen bis Ende 1998 im Betrag von Fr. .... enthalten.<br />

Das alles ist somit zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als die Beschwerdeführerin<br />

das Baurecht auf dem erwähnten Grundstück noch gar nicht erworben hatte;<br />

denn der Baurechtsvertrag mit A. datiert vom 3. Juli 1997.<br />

Allein schon diese von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen und durch die Akten<br />

belegten Umstände lassen den Schluss des Verwaltungsgerichts, Kauf- und Generalunternehmervertrag<br />

hätten einen inneren Zusammenhang aufgewiesen, indem es<br />

ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre, und es komme das<br />

Geschäft im Ergebnis dem Verkauf einer schlüsselfertigen Wohnbaute gleich, nicht als<br />

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