16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 4.2<br />

e) Allerdings gilt es daran zu erinnern, dass gemäss Art. 26 Abs. 3<br />

MwSt. eine Option für mindestens fünf Jahre Gültigkeit haben muss. Ob<br />

und allenfalls welche Folgen sich für den Fall einer Beendigung dieser Option<br />

der Käuferschaft mit Blick auf die Handänderungssteuer ergeben,<br />

braucht hier nicht weiter geprüft zu werden.<br />

(VGE 718/01 vom 22. März <strong>2002</strong>).<br />

4.2 Handänderungssteuer<br />

– Handänderungswert (§ 8 Handänderungssteuergesetz, SR<strong>SZ</strong> 172.500).<br />

Innere Einheit zwischen Kauf- und Werkvertrag, wenn Landveräusserer<br />

und Generalunternehmer nicht identisch sind.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.a) Die Handänderungssteuer beträgt ein Prozent des Handänderungswertes<br />

(vgl. § 7 HStG). Der Handänderungswert entspricht dem Gegenwert<br />

für den Erwerb des Grundstückes. Er umfasst alle vermögenswerten<br />

Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen hat (vgl. § 8 Abs. 1<br />

HStG). Hat der Erwerber zeitlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen,<br />

entspricht der Handänderungswert dem Barwert dieser Leistungen<br />

(vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 HStG).<br />

b) Das Verwaltungsgericht setzt für die Aufrechnung von Werkvertragspreisen<br />

eine innere Einheit zwischen Kauf- und Werkvertrag voraus<br />

und nimmt dies an, wenn der eine Teil des Vertrages nicht ohne den anderen<br />

abgeschlossen worden wäre (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1985, Nr. 20). Sind Landveräusserer<br />

und Generalunternehmerin – wie im vorliegenden Falle – nicht<br />

dieselbe Person, so ist in Anlehnung an die Zürcher Praxis eine Zusammenrechnung<br />

nur statthaft, wenn zwischen diesen beiden Personen eine<br />

enge wirtschaftliche Beziehung besteht, so dass sie dem Erwerber als zusammengehörend,<br />

als wirtschaftlich identisch erscheinen. Bloss unbestimmte<br />

Abreden zwischen Veräusserer und Werkunternehmer vermögen<br />

allerdings eine solche Beziehung nicht zu begründen. Vielmehr erfolgt<br />

erst dann eine Zusammenrechnung, wenn Landveräusserer und Werkunternehmer<br />

wenigstens eine einfache Gesellschaft vereinbart haben mit<br />

dem Zweck, auf dem Grundstück des Veräusserers geplante oder weitgehend<br />

vollendete Bauten gemeinsam zu verkaufen. In diesen Fällen sind<br />

neben dem Landpreis der Pauschalwerklohn und allfällige wegen Sonderwünschen<br />

des Erwerbers eingetretene Mehrkosten als Handänderungswert<br />

zu qualifizieren (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten<br />

Zürcher Steuergesetz, Rz. 14ff. zu § 230, S. 1526f.). Ob die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung einer Zusammenrechnung von Werkpreis<br />

und Kaufpreis erfüllt sind, muss auf Grund aller besonderen Umstände<br />

72

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!