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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.1<br />

Kritisiert wird u.a., dass der Mehrwertsteuer durch eine Berücksichtigung<br />

bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer fälschlicherweise<br />

der Charakter einer wertvermehrenden Aufwendung zugeschrieben wird,<br />

dies selbst wenn die Mehrwertsteuer zum Vorabzug gebracht wurde, wovon<br />

auch Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O, § 221, Rz. 17 ausgehen. Diese<br />

Betrachtungsweise muss indes als steuersystematisch verfehlt betrachtet<br />

werden. Denn soweit einem steuerpflichtigen Verkäufer der volle oder<br />

teilweise Vorsteuerabzug zustand, sind diese MwSt.-Betreffnisse nie zu effektiven<br />

Aufwendungen geworden und waren auch nie aktivierungsfähig<br />

(Leber/Schumacher, a.a.O., S. 251, 3. Spalte).<br />

Vor allem aber wird eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der<br />

Bemessung der Grundstückgewinnsteuer – wie auch der Handänderungssteuer<br />

– dem Charakter der MwSt. als einer Verbrauchssteuer, welche immer<br />

durch den Endverbraucher zu tragen ist und daher bis zu ihm überwälzt<br />

werden kann, nicht gerecht. Was für bewegliche Güter gilt, muss<br />

auch seine Gültigkeit mit Bezug auf Liegenschaften haben, soweit für sie<br />

gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b MwStG optiert wurde. Wird erstmals optiert,<br />

so erfolgt eine Einlageentsteuerung, welche grundsätzlich zu einer Verminderung<br />

des Buchwertes der Immobilie und nicht zu einem erfolgswirksamen<br />

Ertrag führt, womit auch die mit der Veräusserung zusammenhängende<br />

Gewinn- und/oder Grundstückgewinnsteuer beeinflusst<br />

wird (Schumacher, a.a.O., S. 1012, 3. Spalte). Für die Versteuerung des<br />

Immobilienumsatzes kann die Option zugelassen werden, soweit dieser<br />

nachweislich gegenüber Steuerpflichtigen erbracht wird (Leber/Schumacher,<br />

a.a.O., S. 253, 1. Spalte).<br />

Es ergibt sich, dass in diesen Fällen die Mehrwertsteuer bei der Bemessungsgrundlage<br />

der Grundstückgewinnsteuer nicht zu berücksichtigen<br />

ist. Gründe, bei der Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer<br />

von einer anderen Betrachtungsweise auszugehen, sind jedoch nicht ersichtlich.<br />

d) Vorliegend sind sowohl Verkäuferin wie Käuferin mehrwertsteuerpflichtig<br />

und haben für die Nutzung des Kaufobjektes (teilweise) optiert ...<br />

Was die Mehrwertsteuer anbelangt, ergibt sich aufgrund der Mehrwertsteuerpflicht<br />

beider Vertragsparteien sowie der Option für die verkaufte<br />

Immobilie folgender Ablauf: Die Verkäuferschaft hatte die Mehrwertsteuer<br />

zu entrichten; die Käuferin ihrerseits, welche diesen Betrag zusätzlich<br />

zum Kaufpreis von Fr. .... der Verkäuferschaft zu entrichten hatte,<br />

konnte die Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen. Es resultiert<br />

somit gewissermassen ein «Nullsummenspiel»; der Mehrwertsteuerbetrag<br />

machte einen «Durchlauf» vom Käufer über den Verkäufer und<br />

wieder zurück zum Käufer.<br />

Bei dieser zutreffenden Betrachtungsweise kann nicht mehr davon gesprochen<br />

werden, der auf die Mehrwertsteuer entfallende Betrag bilde<br />

Teil des Gegenwertes des für den Erwerb des Grundstückes vereinbarten<br />

Preises (= Marktpreis).<br />

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