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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.1<br />

sei als Veräusserungserlös der «Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen»<br />

massgebend, während bei der Handänderungssteuer einzig auf «den<br />

Gegenwert des für den Erwerb des Grundstückes» vereinbarten Preises<br />

(= Marktpreis) abgestellt werde. Dass die Grundstückgewinnsteuer miteinbezogen<br />

werden könnte, ergebe sich einzig aus dem «Korrelat, dass die<br />

während der Besitzdauer bezahlten Mehrwertsteuern (unabhängig davon,<br />

ob sie zum Vorsteuerabzug zugelassen wurden) bei den Anlagekosten –<br />

mit Ausnahme der Eigenverbrauchssteuer – zu berücksichtigen sind». Bei<br />

der Handänderungssteuer gehe es weder um Anlagekosten noch um die<br />

buchhalterische Erfassung der Mehrwertsteuer, sondern einzig und allein<br />

um den Marktpreis des Wirtschaftsgutes. Die von der Vorinstanz zitierte<br />

Literaturstelle (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 46 zu § 220) beziehe<br />

sich ausschliesslich auf die Grundstückgewinnsteuer.<br />

Die Beschwerdeführerin zieht bei ihrer Argumentation nicht in Betracht,<br />

dass der Gesetzgeber bei der Handänderungssteuer nicht nur vom<br />

Gegenwert spricht, sondern anschliessend unmissverständlich definiert,<br />

der Handänderungswert «umfasse alle vermögenswerten Leistungen, welche<br />

der Erwerber zu erbringen habe» (§ 8 Abs. 1 HStG). Es erstaunt deshalb<br />

nicht, dass die bereits zitierten Kommentatoren Richner/Frei/Kaufmann<br />

mit Bezug auf das von den Parteien vergleichsweise herangezogene<br />

Zürcher Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerrecht von identischen<br />

Begriffen ausgehen und – was bei der beschwerdeführerischen Argumentation<br />

ebenfalls nicht zum Ausdruck gelangt – beim Handänderungswert<br />

vorbehaltlos auf die Ausführungen bei der Grundstückgewinnsteuer<br />

verweisen (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 4 zu § 230). Das oben<br />

erwähnte Korrelat bei der Grundstückgewinnbesteuerung kann zwar<br />

ebenfalls bei Richner/Frei/Kaufmann nachgelesen werden (Richner/Frei/<br />

Kaufmann, a.a.O., N 46 zu § 220). Aus dieser Zitatstelle ist jedoch nicht<br />

zu entnehmen, dass der Miteinbezug der Mehrwertsteuer beim Erwerbspreis<br />

einzig wegen des Anlagekostencharakters zulässig ist (Richner/<br />

Frei/Kaufmann, a.a.O., N 47 zu § 220).<br />

c) Auch wenn die Begründung der Beschwerdeführerin, wie gezeigt,<br />

nicht stichhaltig ist, so ist die Erhebung der Handänderungssteuer auf<br />

dem Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer vorliegend aus einem anderen Grunde<br />

abzulehnen. Der Entscheid der <strong>Kanton</strong>alen Steuerkommission <strong>Schwyz</strong><br />

vom 14. Februar 2000, i.S. Konsortium T. betr. Grundstückgewinnsteuer<br />

(StR 2/2001, S. 128ff.) im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Einfamilienhauses<br />

durch ein mehrwertsteuerpflichtiges Konsortium, die Eigenverbrauchsteuer<br />

nicht als anrechenbaren Aufwand zuzulassen bzw. nicht<br />

als zu den mit dem Immobilienverkauf unmittelbar zusammenhängenden<br />

Kosten zu zählen, ist in der Steuerliteratur auf berechtigte Kritik gestossen<br />

(Leber S./Schumacher R., Berücksichtigung der MwSt. bei der Bemessung<br />

der Grundstückgewinnsteuer, ST 3/02, S. 249ff.; vgl. Schumacher<br />

R., Die Berücksichtigung der MwSt. bei der Bewertung von Aktiven,<br />

ST 10/01, S. 1010ff.).<br />

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