EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A. 2.1<br />
auf den Mangel an Initiative bzw. Untätigkeit. Die Aufsichtsbehörde prüft<br />
somit die Einhaltung der dem Willensvollstrecker obliegenden Sorgfaltspflicht,<br />
nicht aber die Richtigkeit von Entscheidungen, die der Willensvollstrecker<br />
im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens erlassen hat.<br />
Die Aufsichtsbehörde hat nicht reformatorische, sondern kassatorische<br />
Aufgaben. Sie hat keine Kognitionsbefugnis hinsichtlich materieller<br />
Rechtsfragen, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den<br />
Parteien streitiges zivilrechtliches Verhältnis regeln; diese fallen in die<br />
Zuständigkeit des ordentlichen Einzelrichters (Karrer, a.a.O., N 98 zu<br />
Art. 518 ZGB und N 22 zu Art. 595 ZGB).<br />
Die Aufsichtsbehörde kann dem Willensvollstrecker seine Ermessensentscheide<br />
nicht abnehmen und sollte daher Weisungen nur in Ausnahmefällen<br />
erteilen (Karrer, a.a.O., N 101 zu Art. 518 ZGB und N 27 zu<br />
Art. 595 ZGB). Wie der Einzelrichter zutreffend ausführt, müssen die<br />
Sanktionen angemessen sein. Prävention hat vor Sanktion, mildere hat<br />
vor schärferer Anordnung zu erfolgen. Unverbindliche Empfehlungen<br />
und verbindlich, mit Fristansetzung verbundene Weisungen zum weiteren<br />
Vorgehen stellen präventive Anordnungen dar. Durch die Weisung kann<br />
der Willensvollstrecker zu einem Tun gegenüber den Erben verpflichtet<br />
werden; sie kann auch mit einer Fristansetzung verbunden werden.<br />
Das Beschwerdeverfahren stellt eine quasiadministrative Untersuchung<br />
kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht dar und nicht ein Prozess mit urteilsmässiger<br />
Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Das Verfahren<br />
wird von der Offizialmaxime beherrscht; die Aufsichtsbehörde ist weder<br />
an die Parteianträge noch an die Sachdarstellung der Parteien gebunden,<br />
sondern hat den Sachverhalt soweit erforderlich von Amtes wegen<br />
zu ermitteln und aus eigenem Ermessen die nötigen Massnahmen zu treffen<br />
(Karrer, a.a.O., N 108 zu Art. 518 ZGB und N 33 zu Art. 595 ZGB).<br />
Säumnis des Beschwerdegegners führt deshalb nicht zur Klageanerkennung,<br />
sondern lediglich zur Anerkennung des Sachverhalts (vgl. E. 2a vorne).<br />
Gestützt auf den anerkannten Sachverhalt hat der Richter die rechtliche<br />
Würdigung vorzunehmen.<br />
c) Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,<br />
mehrere Liegenschaften und Konten an den Beschwerdeführer<br />
und seine Mutter zu übertragen. Der Beschwerdeführer verlangt von der<br />
Aufsichtsbehörde eine materielle Beurteilung von Ansprüchen bzw. einen<br />
verbindlichen Entscheid darüber, welcher Erbe welche Vermögenswerte<br />
erhalten soll. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Aufsichtsbehörde<br />
bei Untätigkeit des Willensvollstreckers nur aufsichtsrechtlich<br />
einschreiten kann. Da die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdegegner nicht<br />
vorschreiben kann, wie er zu handeln hat, steht ihr nicht zu, den Willensvollstrecker<br />
verbindlich anzuweisen, welcher Vermögenswert auf welchen<br />
Erben zu verteilen ist. Vielmehr ist der Beschwerdegegner – wie dies der<br />
Einzelrichter getan hat – lediglich anzuweisen, innert einer Frist von<br />
7 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung den<br />
7