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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

auf den Mangel an Initiative bzw. Untätigkeit. Die Aufsichtsbehörde prüft<br />

somit die Einhaltung der dem Willensvollstrecker obliegenden Sorgfaltspflicht,<br />

nicht aber die Richtigkeit von Entscheidungen, die der Willensvollstrecker<br />

im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens erlassen hat.<br />

Die Aufsichtsbehörde hat nicht reformatorische, sondern kassatorische<br />

Aufgaben. Sie hat keine Kognitionsbefugnis hinsichtlich materieller<br />

Rechtsfragen, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den<br />

Parteien streitiges zivilrechtliches Verhältnis regeln; diese fallen in die<br />

Zuständigkeit des ordentlichen Einzelrichters (Karrer, a.a.O., N 98 zu<br />

Art. 518 ZGB und N 22 zu Art. 595 ZGB).<br />

Die Aufsichtsbehörde kann dem Willensvollstrecker seine Ermessensentscheide<br />

nicht abnehmen und sollte daher Weisungen nur in Ausnahmefällen<br />

erteilen (Karrer, a.a.O., N 101 zu Art. 518 ZGB und N 27 zu<br />

Art. 595 ZGB). Wie der Einzelrichter zutreffend ausführt, müssen die<br />

Sanktionen angemessen sein. Prävention hat vor Sanktion, mildere hat<br />

vor schärferer Anordnung zu erfolgen. Unverbindliche Empfehlungen<br />

und verbindlich, mit Fristansetzung verbundene Weisungen zum weiteren<br />

Vorgehen stellen präventive Anordnungen dar. Durch die Weisung kann<br />

der Willensvollstrecker zu einem Tun gegenüber den Erben verpflichtet<br />

werden; sie kann auch mit einer Fristansetzung verbunden werden.<br />

Das Beschwerdeverfahren stellt eine quasiadministrative Untersuchung<br />

kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht dar und nicht ein Prozess mit urteilsmässiger<br />

Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Das Verfahren<br />

wird von der Offizialmaxime beherrscht; die Aufsichtsbehörde ist weder<br />

an die Parteianträge noch an die Sachdarstellung der Parteien gebunden,<br />

sondern hat den Sachverhalt soweit erforderlich von Amtes wegen<br />

zu ermitteln und aus eigenem Ermessen die nötigen Massnahmen zu treffen<br />

(Karrer, a.a.O., N 108 zu Art. 518 ZGB und N 33 zu Art. 595 ZGB).<br />

Säumnis des Beschwerdegegners führt deshalb nicht zur Klageanerkennung,<br />

sondern lediglich zur Anerkennung des Sachverhalts (vgl. E. 2a vorne).<br />

Gestützt auf den anerkannten Sachverhalt hat der Richter die rechtliche<br />

Würdigung vorzunehmen.<br />

c) Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,<br />

mehrere Liegenschaften und Konten an den Beschwerdeführer<br />

und seine Mutter zu übertragen. Der Beschwerdeführer verlangt von der<br />

Aufsichtsbehörde eine materielle Beurteilung von Ansprüchen bzw. einen<br />

verbindlichen Entscheid darüber, welcher Erbe welche Vermögenswerte<br />

erhalten soll. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Aufsichtsbehörde<br />

bei Untätigkeit des Willensvollstreckers nur aufsichtsrechtlich<br />

einschreiten kann. Da die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdegegner nicht<br />

vorschreiben kann, wie er zu handeln hat, steht ihr nicht zu, den Willensvollstrecker<br />

verbindlich anzuweisen, welcher Vermögenswert auf welchen<br />

Erben zu verteilen ist. Vielmehr ist der Beschwerdegegner – wie dies der<br />

Einzelrichter getan hat – lediglich anzuweisen, innert einer Frist von<br />

7 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung den<br />

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