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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.1<br />

rechtigung). Das zuständige Grundbuchamt setzte bei der vorläufigen<br />

Einschätzung den Handänderungswert ohne Miteinbezug der gezahlten<br />

Mehrwertsteuer fest, während nach Ansicht des Gemeinderates auch die<br />

Mehrwertsteuer zum Handänderungswert zu zählen war.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Der Handänderungswert entspricht dem Gegenwert für den Erwerb<br />

des Grundstückes bzw. dem im Kaufrecht oder Rückkaufsrecht vereinbarten<br />

Preis. Er umfasst alle vermögenswerten Leistungen, welche der<br />

Erwerber zu erbringen hat, einschliesslich der für die Übertragung von<br />

Kauf- oder Kaufvorverträgen bzw. Kauf- oder Rückkaufsrechte entrichteten<br />

Entschädigungen (§ 8 Abs. 1 HStG). Der Ermittlung des Handänderungswertes<br />

ist die vom Veräusserer und vom Erwerber vereinbarte<br />

Gegenleistung zu Grunde zu legen (§ 11 Abs. 1 HStG).<br />

Grundsätzlich sind zum Handänderungswert alle Leistungen hinzuzuzählen,<br />

welche mit der Handänderung in einem kausalen Zusammenhang<br />

stehen (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1985, Nr. 20, S. 71, Erw. 4b; Richner/Frei/Kaufmann;<br />

Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, N 4 zu § 230). Wem diese<br />

Leistungen letztlich zufliessen, ist nicht entscheidend (siehe auch LGVE<br />

1998 II, Nr. 32, Erw. 2). Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer.<br />

Im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer bedarf es keiner<br />

Gewinnrealisierung (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 4 zu § 227).<br />

b) Die Mehrwertsteuer steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit<br />

der Veräusserung der Liegenschaft Kat. Nr. 3248. Insofern ist abzuklären,<br />

ob dieser Bestandteil des Gesamtkaufpreises der Handänderungssteuer<br />

unterworfen ist.<br />

2.a) Die Beschwerdeführerin wendet ein, es entspreche einem allgemeinen<br />

Grundsatz des Steuerrechts, dass auf einer Steuer (Mehrwertsteuer)<br />

keine Steuer (Handänderungssteuer) erhoben werde.<br />

Was Gegenstand der Mehrwertsteuer ist, dürfen <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden<br />

nicht mit gleichartigen Steuern belasten (Art. 134 BV). Gemäss Art. 2<br />

MwStG (SR 641.20) gelten Billettsteuern und Handänderungssteuern<br />

nicht als gleichartig, was die Beschwerdeführerin richtigerweise denn auch<br />

nicht behauptet. Aufgrund dieser Bestimmungen ist aber auch zu folgern,<br />

dass weder der Bundesverfassungs- noch der Bundesgesetzgeber den<br />

<strong>Kanton</strong>en und Kommunen untersagt, die dem Erwerber überbundenen<br />

Mehrwertsteuern der Handänderungssteuer zu unterwerfen. Vielmehr bestimmt<br />

sich die Bemessung dieser Steuer nach dem kantonalen Recht<br />

(vgl. oben Erw. 1 a/b; vgl. auch Ruf, Handänderungsabgaberecht (BE),<br />

N 18 zu Art. 7, S. 175, wo die vertragliche Übernahme der Grundstückgewinnsteuer<br />

durch den Erwerber aufgerechnet wird).<br />

b) Die Beschwerdeführerin lehnt eine Anlehnung an das Vorgehen bei<br />

der Grundstückgewinnbesteuerung ab. Bei der Grundstückgewinnsteuer<br />

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