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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 4.1<br />

schlag, die vom Beschwerdeführer getrunkene Mischung mit einer Zweitagesration<br />

Methadon sei in einem Blindversuch verschiedenen Personen<br />

zu verabreichen, damit sich diese über deren Geschmack äussern können,<br />

ist geradezu als absurd zu bezeichnen. Auch kann ein Glaubwürdigkeitsgutachten<br />

in Bezug auf die beschwerdeführerischen Aussagen zu keinen<br />

neuen Erkenntnissen führen. Aus dem Protokoll vom 11. Januar 2001<br />

über die am Vortag stattgefundene Besprechung zwischen der SUVA und<br />

dem Beschwerdeführer (...) geht insbesondere eindeutig hervor, dass sich<br />

der Beschwerdeführer einfach nicht mehr an das erinnern kann, was am<br />

Wochenende vom ... geschehen war. Das ist angesichts der bei der Spitaleinlieferung<br />

... festgestellten Mischintoxikation auch nicht weiter verwunderlich.<br />

In der Befragung gab er denn auch an, dass er einzig noch das<br />

Bild der Cola-Flasche vor Augen habe. Seine Mutter habe ihm auch gesagt,<br />

dass er aus dieser Flasche getrunken habe. Damit ist es zwar möglich,<br />

dass er keine Ahnung vom Inhalt der Flasche hatte und diesen im<br />

Sinne einer «ungewöhnlichen äusseren Einwirkung» zu sich nahm. Dieser<br />

Sachverhalt ist indessen nicht überwiegend wahrscheinlich und kann auch<br />

nicht überzeugend bewiesen werden. Es muss bei der vorinstanzlichen Erkenntnis<br />

der Beweislosigkeit und deren Folgen sein Bewenden haben.<br />

Dies gilt nicht nur für die Einnahme des Methadon an sich. Im Weiteren<br />

müsste auch noch bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer die<br />

Substanz innert relativ kurzer Frist zu sich genommen hatte, um dem Kriterium<br />

der Plötzlichkeit zu genügen. Die Mutter des Beschwerdeführers<br />

sah die leere Cola-Flasche erst am Samstagabend leer im Bett ihres Sohnes<br />

liegen. In welchem Zeitraum der Inhalt konsumiert wurde, lässt sich<br />

überhaupt nicht mehr beweisen, was ebenfalls zu Lasten des anspruchsbehauptenden<br />

Beschwerdeführers geht.<br />

4. <strong>Kanton</strong>ales Steuergesetz/Direkte Bundessteuer/<br />

Handänderungssteuer<br />

4.1 Handänderungssteuer<br />

– Die Mehrwertsteuer (auf dem optiertem Teil) einer geschäftlich genutzten<br />

Liegenschaft unterliegt nicht der Handänderungssteuer.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Die Käuferschaft einer teils geschäftlich genutzten Liegenschaft verpflichtete<br />

sich, die «optierten Flächen weiter zu optieren» (d.h. gemäss<br />

Art. 26, 38 Abs. 2 lit. c MwStG: zwecks Wahrung der Wettbewerbsneutralität<br />

oder zur Vereinfachung der Steuererhebung freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht<br />

zu unterstellen mit entsprechender Vorsteuerabzugsbe-<br />

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