EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 3.1<br />
sich auch noch ein Teil Cola in der Flasche befand; die diesbezüglichen<br />
Aussagen sind widersprüchlich (vgl. Aussage Vers.: «Geschmack wie Himbeersirup»<br />
...; Aussage Mutter gem. ...: das Getränk bestand aus Methadon<br />
und Waldbeerensirup; gem. SUVA-act. 69, S. 6: «Das Methadon wird<br />
in kleinen Fläschchen abgegeben und ist bereits mit etwas Sirup versetzt.<br />
Trotzdem schmeckt es noch sehr bitter. Zuhause gebe ich noch etwas<br />
Waldbeerensirup ... bei. Dann nehme ich eine kleine Flasche Coca-Cola,<br />
trinke daraus einen Schluck und fülle den Inhalt des Methadonfläschchens<br />
ein. Das Getränk schmeckt dann nach Coca-Cola.»). Der starke bittere<br />
Geschmack des Methadons wird – zumindest dann, wenn mehrere<br />
Tagesdosen in einer 3-dl-Flasche aufbewahrt werden – auch bei einer Mischung<br />
mit Sirup einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen. Spätestens<br />
nach dem ersten Schluck muss es für den Versicherten erkennbar gewesen<br />
sein, dass es sich beim Inhalt der Cola-Flasche nicht um ein einwandfreies<br />
Getränk handelte. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass der Versicherte<br />
keine Ahnung vom Inhalt der Flasche hatte, zumal es mehr als ungewöhnlich<br />
ist, dass man angemachten Sirup in einer 3-dl-Petflasche im<br />
Kühlschrank aufbewahrt. Sirup ist derart einfach und schnell frisch (und<br />
kühl) zubereitet, dass es keinen Sinn macht, ihn angemacht im Kühlschrank<br />
in einer Menge von 3 dl aufzubewahren.<br />
Bei diesem Sachverhalt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz<br />
das Leistungsbegehren mangels Nachweises eines anspruchsbegründenden<br />
Unfallsachverhalts abgewiesen hat. Erhebliche Zweifel an der Darstellung<br />
des Beschwerdeführers, das Methadon irrtümlich eingenommen<br />
zu haben, sind begründet. Der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren<br />
Faktors als Unfallbegriffsmerkmal ist in diesem Sinne nicht mit dem erforderlichen<br />
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht.<br />
Weitere Sachverhaltsabklärungen würden in Bezug auf die Frage eines<br />
Irrtums bei der Methadoneinnahme keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen,<br />
da im Wesentlichen innere Vorgänge und nicht äussere Abläufe dafür<br />
entscheidend sind und weitere Beweisabnahmen diese inneren Vorgänge<br />
nicht näher zu durchleuchten vermöchten.<br />
(VGE 473/01 vom 17. April <strong>2002</strong>).<br />
Der Verwaltungsgerichtsentscheid wurde bestätigt durch das Urteil des<br />
Eidg. Versicherungsgerichts U 178/02 vom 7. Februar 2003; aus den Erwägungen<br />
des EVG:<br />
Erw. 3.2 (...). Als Drogenkonsument und als zeitweiliger Mitbewohner<br />
bei seiner Mutter wusste der Beschwerdeführer, dass Methadon mit Sirup<br />
versetzt abgegeben wird. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist die<br />
Wahrscheinlichkeit, dass er es in Kauf genommen hatte, in dieser Flasche<br />
könnten – weitere – Drogen sein, genau so gross, wie seine eigene Sachverhaltsdarstellung<br />
einer irrtümlichen Einnahme. Irgendwelche weiteren<br />
Beweismassnahmen können an diesem Resultat nichts ändern. Der Vor-<br />
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