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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

sich auch noch ein Teil Cola in der Flasche befand; die diesbezüglichen<br />

Aussagen sind widersprüchlich (vgl. Aussage Vers.: «Geschmack wie Himbeersirup»<br />

...; Aussage Mutter gem. ...: das Getränk bestand aus Methadon<br />

und Waldbeerensirup; gem. SUVA-act. 69, S. 6: «Das Methadon wird<br />

in kleinen Fläschchen abgegeben und ist bereits mit etwas Sirup versetzt.<br />

Trotzdem schmeckt es noch sehr bitter. Zuhause gebe ich noch etwas<br />

Waldbeerensirup ... bei. Dann nehme ich eine kleine Flasche Coca-Cola,<br />

trinke daraus einen Schluck und fülle den Inhalt des Methadonfläschchens<br />

ein. Das Getränk schmeckt dann nach Coca-Cola.»). Der starke bittere<br />

Geschmack des Methadons wird – zumindest dann, wenn mehrere<br />

Tagesdosen in einer 3-dl-Flasche aufbewahrt werden – auch bei einer Mischung<br />

mit Sirup einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen. Spätestens<br />

nach dem ersten Schluck muss es für den Versicherten erkennbar gewesen<br />

sein, dass es sich beim Inhalt der Cola-Flasche nicht um ein einwandfreies<br />

Getränk handelte. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass der Versicherte<br />

keine Ahnung vom Inhalt der Flasche hatte, zumal es mehr als ungewöhnlich<br />

ist, dass man angemachten Sirup in einer 3-dl-Petflasche im<br />

Kühlschrank aufbewahrt. Sirup ist derart einfach und schnell frisch (und<br />

kühl) zubereitet, dass es keinen Sinn macht, ihn angemacht im Kühlschrank<br />

in einer Menge von 3 dl aufzubewahren.<br />

Bei diesem Sachverhalt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz<br />

das Leistungsbegehren mangels Nachweises eines anspruchsbegründenden<br />

Unfallsachverhalts abgewiesen hat. Erhebliche Zweifel an der Darstellung<br />

des Beschwerdeführers, das Methadon irrtümlich eingenommen<br />

zu haben, sind begründet. Der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren<br />

Faktors als Unfallbegriffsmerkmal ist in diesem Sinne nicht mit dem erforderlichen<br />

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht.<br />

Weitere Sachverhaltsabklärungen würden in Bezug auf die Frage eines<br />

Irrtums bei der Methadoneinnahme keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen,<br />

da im Wesentlichen innere Vorgänge und nicht äussere Abläufe dafür<br />

entscheidend sind und weitere Beweisabnahmen diese inneren Vorgänge<br />

nicht näher zu durchleuchten vermöchten.<br />

(VGE 473/01 vom 17. April <strong>2002</strong>).<br />

Der Verwaltungsgerichtsentscheid wurde bestätigt durch das Urteil des<br />

Eidg. Versicherungsgerichts U 178/02 vom 7. Februar 2003; aus den Erwägungen<br />

des EVG:<br />

Erw. 3.2 (...). Als Drogenkonsument und als zeitweiliger Mitbewohner<br />

bei seiner Mutter wusste der Beschwerdeführer, dass Methadon mit Sirup<br />

versetzt abgegeben wird. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist die<br />

Wahrscheinlichkeit, dass er es in Kauf genommen hatte, in dieser Flasche<br />

könnten – weitere – Drogen sein, genau so gross, wie seine eigene Sachverhaltsdarstellung<br />

einer irrtümlichen Einnahme. Irgendwelche weiteren<br />

Beweismassnahmen können an diesem Resultat nichts ändern. Der Vor-<br />

67

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