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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

grund derer der Unfallversicherer in die Lage versetzt wird, sich über die<br />

Tatumstände ein Bild zu machen. Kommt der Leistungsansprecher dieser<br />

Forderung nicht nach, indem er unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche<br />

Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens<br />

als unglaubwürdig erscheinen lassen, ist der Unfallversicherer nicht<br />

leistungspflichtig. Er darf diesfalls gleich wie im Beschwerdefall der<br />

Sozialversicherungsrichter zu Ungunsten des beweisbelasteten Versicherten<br />

entscheiden und das Leistungsbegehren mangels Nachweises eines<br />

anspruchsbegründenden Unfallsachverhalts abweisen (U 187/97 Ca v.<br />

20.7.1998 i.S. H.; RKUV 1990, S. 50 m.H.).<br />

Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis<br />

dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung,<br />

also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde<br />

Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen<br />

ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweise für<br />

oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (RKUV 1990, S. 51 m.H.).<br />

4. Streitig ist im vorliegenden Fall – wie bereits dargelegt – ob der Beschwerdeführer<br />

nicht erkannte und auch nicht erkennen konnte, dass sich<br />

in der fraglichen Petflasche kein Sirup, sondern eine Droge bzw. ein Medikament<br />

befand und er das Methadon irrtümlich eingenommen hat.<br />

Für die Annahme eines Irrtums spricht der Umstand, dass das Methadon<br />

unstreitig in einer Cola-Flasche, vermischt mit Sirup, aufbewahrt<br />

wurde und nicht als Methadon gekennzeichnet war. Im Weiteren wusste<br />

der Versicherte gemäss Angaben seiner Mutter nicht, dass sie Methadon<br />

in Cola-Petflaschen, vermischt mit Sirup, aufbewahrt. Bei einer im Kühlschrank<br />

gelagerten Getränkeflasche muss man im Normalfall nicht davon<br />

ausgehen, dass darin Drogen aufbewahrt werden.<br />

Andererseits sprechen verschiedene Umstände gegen die Annahme eines<br />

Irrtums. Der Versicherte ist den Umgang mit Drogen gewohnt, und er<br />

hat Erfahrung mit verschiedensten, insbesondere auch harten Drogen<br />

(Heroin, Kokain). Im Zeitraum, in welchem er das Methadon konsumiert<br />

hat, hat er auch andere Drogen konsumiert (vgl. ...); es wurde denn auch<br />

keine Methadon-Intoxikation diagnostiziert, sondern eine Mischintoxikation.<br />

Der Versicherte wusste, dass seine Mutter Methadon nahm (...). Im<br />

Weiteren zeigt der Umstand, dass der Versicherte gegenüber der SUVA<br />

aussagte, während den der Spitaleinweisung vorangehenden Ferien in Italien,<br />

auf der Rückreise und nach der Ankunft in der Schweiz keine Drogen<br />

– ausser Hasch – konsumiert zu haben, dass seine Angaben mit Vorsicht<br />

zu geniessen sind, denn die Urinanalyse nach Einlieferung ins Spital<br />

W. liess erkennen, dass vorgängig neben Methadon und Hasch auch Benzodiazepine,<br />

Heroin und Kokain konsumiert wurden. Letztendlich ist zu<br />

berücksichtigen, dass Methadon einen sehr bitteren Geschmack hat. Dies<br />

war auch der Grund dafür, weshalb die Mutter des Versicherten die zwei<br />

bis drei für das Wochenende bezogenen Dosen Methadon mit Sirup vermischt<br />

hat (vgl. SUVA-act. 69, S. 2 und 5), wobei nicht ganz klar ist, ob<br />

66

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