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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

gen im Urin nachgewiesen werden konnte, lässt in Berücksichtigung der<br />

vorhandenen Akten den Schluss noch nicht zu, dass keine Leistungspflicht<br />

des Unfallversicherers besteht.<br />

3. Bei der dargelegten Sachlage gilt es zu beurteilen, ob vorliegend die<br />

Einnahme des Methadons auf einen Irrtum zurückgeführt werden kann<br />

und die Einnahme des Methadons damit als ungewöhnlichen äusseren<br />

Faktor im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV qualifiziert werden kann.<br />

a) Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –<br />

der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn<br />

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat<br />

der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes<br />

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit<br />

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts<br />

genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener<br />

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen<br />

als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47, E. 2a).<br />

b) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.<br />

Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und<br />

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.<br />

Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat<br />

in der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 121 V 210, E. 6c m.H.).<br />

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer<br />

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess<br />

tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als<br />

im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,<br />

die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten<br />

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich<br />

erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer<br />

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die<br />

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (SVR<br />

1997, UV Nr. 80, E. 2a; BGE 117 V 264, E. 3b).<br />

c) Da der Versicherte aus dem Vorliegen eines Unfalles Leistungsansprüche<br />

ableitet, trägt er die Beweislast, falls der Nachweis einer unfallbedingten<br />

Gesundheitsschädigung im Rahmen der durch den Untersuchungsgrundsatz<br />

gebotenen und durch die Mitwirkung des Leistungsansprechers<br />

ergänzten Sachverhaltsabklärung scheitert. Die diesfalls<br />

gegebene Beweislosigkeit schlägt zu Ungunsten des Versicherten aus<br />

(BGE 116 V 140, E. 4b m.H.).<br />

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom<br />

Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Allerdings reicht hiefür nicht<br />

aus, dass er lediglich einen Körperschaden geltend macht, der möglicherweise<br />

auf irgendein Unfallereignis zurückzuführen ist. Erforderlich ist<br />

vielmehr, dass über das konkrete Unfallgeschehen wahre, genaue und<br />

wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, auf-<br />

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