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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

sprechung des Bundesgerichts zum UVG, 2.A., S. 21; RKUV 2000, S. 176).<br />

Unerheblich ist somit im vorliegenden Fall, ob die Drogeneinnahme allenfalls<br />

zu Gesundheitsschädigungen führte, welche vom Versicherten<br />

nicht erwartet wurden und nicht erwartet werden konnten.<br />

b) Wie von der Vorinstanz richtig dargelegt, stellt der Konsum von illegalen<br />

Drogen an sich im vorliegenden Fall keinen ungewöhnlichen äusseren<br />

Faktor dar. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein regelmässiger<br />

Drogenkonsument war. (...). Der Konsum von Drogen – auch<br />

verschiedener Arten gleichzeitig – war somit für den Beschwerdeführer<br />

nicht ungewöhnlich und überschritt den Rahmen des für ihn Üblichen<br />

nicht. Anders zu entscheiden wäre dann, wenn der Beschwerdeführer –<br />

wie er geltend macht – nur irrtümlich das in einer Colaflasche aufbewahrte<br />

und für die Mutter bestimmte Methadon eingenommen hat, weil<br />

er davon ausging, es handle sich um Sirup. Denn die Nahrungsaufnahme<br />

erfüllt ausnahmsweise dann das Element der Ungewöhnlichkeit eines äusseren<br />

Faktors im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV, wenn nicht essbare (ihrer<br />

Natur nach giftige) Stoffe anstelle von essbaren Stoffen eingenommen<br />

werden, d.h. bei Irrtum über die Sache selbst, z.B. bei Verwechslung von<br />

giftigen Pilzen mit essbaren, von Tollkirschen mit Heidelbeeren oder von<br />

Arsen mit Zucker. Dagegen fehlt das Merkmal der Ungewöhnlichkeit,<br />

wenn Speisen und Getränke trotz selbstverschuldeten oder erkennbaren<br />

Qualitätsmangels eingenommen werden (Rumo-Jungo, Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichts zum UVG, 2.A., S. 23f.).<br />

Ob der Beschwerdeführer das Methadon seiner Mutter tatsächlich irrtümlich<br />

eingenommen hat, spielt nur dann eine Rolle, wenn das Methadon<br />

für den anschliessenden soporösen Zustand, während dem der Beschwerdeführer<br />

auf seinem rechten Arm lag und offenbar kein oder nurmehr<br />

ein vermindertes Schmerzempfinden hatte, verantwortlich war.<br />

Diesbezüglich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bei Eintritt<br />

ins Stadtspital Waid entnommene Urinprobe nicht nur Spuren von<br />

Methadon, sondern auch Spuren von Heroin, Kokain und Cannabis zeigte<br />

(SUVA-act. 23). Welche Rolle diese Drogen dabei spielten, dass der<br />

Versicherte in einen soporösen/komatösen Zustand fiel, ist aus den Akten<br />

nicht ersichtlich. Diesbezügliche Abklärungen fehlen. Nicht ersichtlich ist<br />

auch, in welchen Mengen Heroin, Kokain und Cannabis konsumiert wurde<br />

bzw. welche Rückschlüsse die Urinproben auf den Konsum dieser Drogen<br />

(Menge, Zeitpunkt) zulassen. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges<br />

genügt es jedoch, dass der Unfall für eine bestimmte<br />

gesundheitliche Störung eine Teilursache bildet (BGE 117 V 377). Eine<br />

mindestens Teilursächlichkeit des Konsums von zwei allenfalls drei Tagesdosen<br />

Methadon für den Eintritt des soporösen/ komatösen Zustandes<br />

wird gestützt auf die vorhandenen Akten auch bei einem vorangehenden<br />

oder gleichzeitigen Konsum verschiedener anderer Drogen nicht definitiv<br />

ausgeschlossen werden können. Allein der Umstand, dass beim Versicherten<br />

bei der Einweisung ins Spital auch der Konsum von anderen Dro-<br />

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