EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 3.1<br />
sprechung des Bundesgerichts zum UVG, 2.A., S. 21; RKUV 2000, S. 176).<br />
Unerheblich ist somit im vorliegenden Fall, ob die Drogeneinnahme allenfalls<br />
zu Gesundheitsschädigungen führte, welche vom Versicherten<br />
nicht erwartet wurden und nicht erwartet werden konnten.<br />
b) Wie von der Vorinstanz richtig dargelegt, stellt der Konsum von illegalen<br />
Drogen an sich im vorliegenden Fall keinen ungewöhnlichen äusseren<br />
Faktor dar. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein regelmässiger<br />
Drogenkonsument war. (...). Der Konsum von Drogen – auch<br />
verschiedener Arten gleichzeitig – war somit für den Beschwerdeführer<br />
nicht ungewöhnlich und überschritt den Rahmen des für ihn Üblichen<br />
nicht. Anders zu entscheiden wäre dann, wenn der Beschwerdeführer –<br />
wie er geltend macht – nur irrtümlich das in einer Colaflasche aufbewahrte<br />
und für die Mutter bestimmte Methadon eingenommen hat, weil<br />
er davon ausging, es handle sich um Sirup. Denn die Nahrungsaufnahme<br />
erfüllt ausnahmsweise dann das Element der Ungewöhnlichkeit eines äusseren<br />
Faktors im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV, wenn nicht essbare (ihrer<br />
Natur nach giftige) Stoffe anstelle von essbaren Stoffen eingenommen<br />
werden, d.h. bei Irrtum über die Sache selbst, z.B. bei Verwechslung von<br />
giftigen Pilzen mit essbaren, von Tollkirschen mit Heidelbeeren oder von<br />
Arsen mit Zucker. Dagegen fehlt das Merkmal der Ungewöhnlichkeit,<br />
wenn Speisen und Getränke trotz selbstverschuldeten oder erkennbaren<br />
Qualitätsmangels eingenommen werden (Rumo-Jungo, Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichts zum UVG, 2.A., S. 23f.).<br />
Ob der Beschwerdeführer das Methadon seiner Mutter tatsächlich irrtümlich<br />
eingenommen hat, spielt nur dann eine Rolle, wenn das Methadon<br />
für den anschliessenden soporösen Zustand, während dem der Beschwerdeführer<br />
auf seinem rechten Arm lag und offenbar kein oder nurmehr<br />
ein vermindertes Schmerzempfinden hatte, verantwortlich war.<br />
Diesbezüglich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bei Eintritt<br />
ins Stadtspital Waid entnommene Urinprobe nicht nur Spuren von<br />
Methadon, sondern auch Spuren von Heroin, Kokain und Cannabis zeigte<br />
(SUVA-act. 23). Welche Rolle diese Drogen dabei spielten, dass der<br />
Versicherte in einen soporösen/komatösen Zustand fiel, ist aus den Akten<br />
nicht ersichtlich. Diesbezügliche Abklärungen fehlen. Nicht ersichtlich ist<br />
auch, in welchen Mengen Heroin, Kokain und Cannabis konsumiert wurde<br />
bzw. welche Rückschlüsse die Urinproben auf den Konsum dieser Drogen<br />
(Menge, Zeitpunkt) zulassen. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges<br />
genügt es jedoch, dass der Unfall für eine bestimmte<br />
gesundheitliche Störung eine Teilursache bildet (BGE 117 V 377). Eine<br />
mindestens Teilursächlichkeit des Konsums von zwei allenfalls drei Tagesdosen<br />
Methadon für den Eintritt des soporösen/ komatösen Zustandes<br />
wird gestützt auf die vorhandenen Akten auch bei einem vorangehenden<br />
oder gleichzeitigen Konsum verschiedener anderer Drogen nicht definitiv<br />
ausgeschlossen werden können. Allein der Umstand, dass beim Versicherten<br />
bei der Einweisung ins Spital auch der Konsum von anderen Dro-<br />
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