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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.4 1.5 1.6 1.7<br />

gemäss die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. August 2000 erlassen.<br />

Nachdem das vorliegende Verfahren Teilaspekte der bereits im<br />

Grundverfahren 619/98 entschiedenen Sache betrifft und im Endeffekt<br />

mit dem Verfahren nach Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz vergleichbar<br />

ist, ist auch die Ausstandsfrage analog der Praxis bei Rückweisungsverfahren<br />

zu beurteilen. Demgemäss ist in Übereinstimmung mit obzitierter<br />

Rechtsprechung und Lehre das Vorliegen eines Ausstands- oder<br />

Ablehnungsgrundes für die genannten Gerichtspersonen zu verneinen.<br />

(VGE 608/02Z v. 28. Juni <strong>2002</strong>; eine dagegen erhobene staatsrechtliche<br />

Beschwerde wurde vom Schweizerischen Bundesgericht mit Urteil<br />

2P.203/<strong>2002</strong> vom 11. Oktober <strong>2002</strong> abgewiesen.).<br />

1.4 Beschwerdebefugnis<br />

(Vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2002</strong>, B. 4.4 und B. 10.1).<br />

1.5 Kostenvorschuss<br />

– Die Kostenvorschusspflicht kann nicht durch Verrechnung mit einer gegenüber<br />

einem Gemeinwesen eingeklagten Forderung erfüllt werden.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. (...) Wie bereits in der Mahnung vom 21. Juni <strong>2002</strong> erwähnt, kann der<br />

Kostenvorschuss nicht mit der gegenüber der Beklagten geltend gemachten<br />

Forderung verrechnet werden (...). Zum einen handelt es sich um Forderungen<br />

verschiedener Gemeinwesen (<strong>Kanton</strong>/Bezirk ...). Zum anderen<br />

könnte damit unzulässigerweise die Kostenvorschusspflicht umgangen<br />

werden, nämlich in dem Falle, in welchem sich die zur Verrechnung gebrachte<br />

Forderung in der anschliessenden Klagebeurteilung als unbegründet<br />

erweisen sollte. Von der Konzeption des Kostenvorschusses her,<br />

welche statt eines durchsetzbaren Inkassos des Vorschusses prozessuale<br />

Konsequenzen vorsieht, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verrechenbarkeit<br />

mit im gleichen Verfahren zu beurteilenden Forderungen ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(VGE 1013/02 vom 31. Juli <strong>2002</strong>).<br />

1.6 Rechtliches Gehör<br />

(Vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2002</strong>, B. 5.1).<br />

1.7 Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren<br />

(Vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2002</strong>, B. 18.1).<br />

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