EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 2.1<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2. Der Beschwerdeführer rügt die nur teilweise Gutheissung seiner Aufsichtsbeschwerde<br />
und verlangt die Übertragung von bestimmten Vermögenswerten<br />
an ihn und seine Mutter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen<br />
aus, der Einzelrichter habe dem Beschwerdegegner für den Fall<br />
des Säumnisses der Beschwerdeantwort angedroht, es werde Anerkennung<br />
der Sachdarstellung des Beschwerdeführers und Verzicht auf Einreden<br />
angenommen. Da der Beschwerdegegner säumig geblieben sei, hätten<br />
die Anträge des Beschwerdeführers geschützt werden müssen.<br />
a) Mit Verfügung vom 21. September 2001 räumte der Einzelrichter<br />
dem Beschwerdegegner zur Einreichung der Beschwerdeantwort Frist bis<br />
spätestens 5. Oktober 2001 ein mit der Androhung, dass bei Säumnis Anerkennung<br />
der Sachdarstellung des Beschwerdeführers und Verzicht auf<br />
Einrede angenommen werde (vorinstanzl. act. 3, Dispositivziffer 3 mit<br />
Verweis auf § 169 ZPO).<br />
Da der Beschwerdegegner säumig geblieben ist, ist androhungsgemäss<br />
zu verfahren. Der Beschwerdegegner ist so zu behandeln, als hätte er die<br />
in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Tatsachen anerkannt und<br />
auf Einreden verzichtet. Der Ausschluss des Beschwerdeführers gilt nicht<br />
nur für die erste Instanz, sondern grundsätzlich, unter Vorbehalt des gestrafften<br />
Novenrechts, auch analog im Rekursverfahren (vgl. Frank/Sträuli/Messmer,<br />
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997, N 1<br />
und 1b zu § 131 ZPO ZH i.V.m. N 2 zu § 208 ZPO ZH). Der Prozess kann<br />
indessen nicht wegen Klageanerkennung oder Gegenstandslosigkeit erledigt<br />
werden. Der Richter hat vielmehr einen auf die klägerische Sachdarstellung<br />
aufbauenden Entscheid zu fällen. Rechtfertigt diese das Klagebegehren,<br />
so ist danach zu erkennen; andernfalls ist die Klage abzuweisen.<br />
Bei dieser dem Richter obliegenden Prüfung sind auch rechtshindernde,<br />
rechtsaufhebende und rechtshemmende Tatsachen zu berücksichtigen,<br />
wenn der Kläger sie selbst angeführt hat, nicht aber Gegenrechte,<br />
da der Beklagte durch sein Ausbleiben auf Einreden verzichtet hat<br />
(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 131 ZPO ZH i.V.m. N 2 zu § 208<br />
ZPO ZH).<br />
b) Vorliegend muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der<br />
Beschwerdeführer aufsichtsrechtlich die Anweisung des Beschwerdegegners<br />
zur Übertragung bestimmter Vermögenswerte auf die beiden Erben<br />
beantragt hat.<br />
Für den Erbschaftsliquidator ist die Behördenaufsicht in Art.595 Abs.3<br />
ZGB ausdrücklich geregelt; diese ist auf den Willensvollstrecker analog<br />
anzuwenden (Karrer, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,<br />
Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, 1998, N 97 zu Art. 518 ZGB<br />
und N 20 zu Art. 595 ZGB).<br />
Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist beschränkt und erstreckt<br />
sich auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers wie etwa<br />
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