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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.3<br />

eine Ausstandspflicht. In erster Linie ist darauf abzustellen, ob es im Rahmen<br />

der Vorbefassung eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage geprüft<br />

hat. Dies ist so lange nicht zu beanstanden, als ein Verfahren in Bezug auf<br />

den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen<br />

trotzdem als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 120 Ia 187; 117<br />

Ia 157).<br />

Keine unstatthafte Vorbefassung liegt des Weiteren dann vor, wenn<br />

nach Aufhebung eines Entscheids der Vorinstanz und Rückweisung an<br />

diese die Neubeurteilung der Sache durch dieselben Personen erfolgt oder<br />

wenn sich die beanstandete Mitwirkung auf ein früheres Verfahren bei<br />

der gleichen Behörde mit anderem Gegenstand oder derselben Fragestellung<br />

bezieht (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2.A., § 5a N 12; BGE 114 Ia 58 m.H.).<br />

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts<br />

stellt zudem der Umstand, dass die genannten Gerichtspersonen<br />

bereits früher an anderen Fällen beteiligt waren, welche denselben<br />

Beschwerdeführer betrafen, keinen Ausstandsgrund dar (VGE 929/01 v.<br />

29.11.2001, Erw. 4c; VGE 617/97 v. 27.6.1997, Erw. 1d m.H.; BGE 114 Ia<br />

279; BGE 2P.337/1994 v. 10.4.1996; BGE 5P.169/<strong>2002</strong> v. 6.5.<strong>2002</strong>).<br />

c) In der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung geht es<br />

grundsätzlich nurmehr um die Frage der Solidarhaftung sowie um die Frage<br />

der Gläubigerstellung bzw. der Steuerbezugsberechtigung des <strong>Kanton</strong>s.<br />

Dass diese Fragen Gegenstand eines neuen Verfahrens sein würden, hatten<br />

ursprünglich weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz angenommen.<br />

Die Solidarhaftung bei der Grundstückgewinnsteuer ist in § 48<br />

StG (vom 28. Okt. 1958) statuiert. Auf diese Bestimmung wurde in den<br />

Erwägungen des Grundentscheides VGE 619/98 verwiesen. Was die Steuerbezugsberechtigung<br />

bzw. die Gläubigerstellung bezüglich der Grundstückgewinnsteuern<br />

anbelangt, so war es für die Steuerjustizbehörden bis<br />

anhin immer klar, dass diese dem <strong>Kanton</strong> zukommt; diesbezüglich konnten<br />

sie auf § 55 Abs. 2 aStG und auf die Verordnung über den Einzug der<br />

Steuern vom 21. Oktober 1968 abstellen (vgl. VGE 609/01 v. 20. Dez.<br />

2001, Erw. 5b/c). Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gläubigerstellung<br />

und auf die Bezugsberechtigung fehlte daher in den Grundentscheiden.<br />

Die Aufhebung der Rechtsöffnung durch das <strong>Kanton</strong>sgericht im Vollstreckungsverfahren<br />

ist bei der vorliegenden Konstellation im Effekt vergleichbar<br />

mit einem Rückweisungsentscheid. Dies auch deshalb, weil das<br />

Gemeinwesen grundsätzlich verpflichtet ist, seine steuerrechtlichen Ansprüche<br />

durchzusetzen; dies ergibt sich aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip,<br />

aber auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Ein Erlass ist nur ausnahmsweise<br />

und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens<br />

möglich. Anders als ein privater Gläubiger konnte das anspruchsberechtigte<br />

Gemeinwesen nach Aufhebung der definitiven Rechtsöffnung nicht<br />

einfach auf seinen Anspruch verzichten, sondern es hatte entsprechend<br />

dem im <strong>Kanton</strong>sgerichtsurteil vorgegebenen Weg zu handeln und dem-<br />

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