EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 1.3<br />
eine Ausstandspflicht. In erster Linie ist darauf abzustellen, ob es im Rahmen<br />
der Vorbefassung eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage geprüft<br />
hat. Dies ist so lange nicht zu beanstanden, als ein Verfahren in Bezug auf<br />
den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen<br />
trotzdem als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 120 Ia 187; 117<br />
Ia 157).<br />
Keine unstatthafte Vorbefassung liegt des Weiteren dann vor, wenn<br />
nach Aufhebung eines Entscheids der Vorinstanz und Rückweisung an<br />
diese die Neubeurteilung der Sache durch dieselben Personen erfolgt oder<br />
wenn sich die beanstandete Mitwirkung auf ein früheres Verfahren bei<br />
der gleichen Behörde mit anderem Gegenstand oder derselben Fragestellung<br />
bezieht (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />
des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2.A., § 5a N 12; BGE 114 Ia 58 m.H.).<br />
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts<br />
stellt zudem der Umstand, dass die genannten Gerichtspersonen<br />
bereits früher an anderen Fällen beteiligt waren, welche denselben<br />
Beschwerdeführer betrafen, keinen Ausstandsgrund dar (VGE 929/01 v.<br />
29.11.2001, Erw. 4c; VGE 617/97 v. 27.6.1997, Erw. 1d m.H.; BGE 114 Ia<br />
279; BGE 2P.337/1994 v. 10.4.1996; BGE 5P.169/<strong>2002</strong> v. 6.5.<strong>2002</strong>).<br />
c) In der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung geht es<br />
grundsätzlich nurmehr um die Frage der Solidarhaftung sowie um die Frage<br />
der Gläubigerstellung bzw. der Steuerbezugsberechtigung des <strong>Kanton</strong>s.<br />
Dass diese Fragen Gegenstand eines neuen Verfahrens sein würden, hatten<br />
ursprünglich weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz angenommen.<br />
Die Solidarhaftung bei der Grundstückgewinnsteuer ist in § 48<br />
StG (vom 28. Okt. 1958) statuiert. Auf diese Bestimmung wurde in den<br />
Erwägungen des Grundentscheides VGE 619/98 verwiesen. Was die Steuerbezugsberechtigung<br />
bzw. die Gläubigerstellung bezüglich der Grundstückgewinnsteuern<br />
anbelangt, so war es für die Steuerjustizbehörden bis<br />
anhin immer klar, dass diese dem <strong>Kanton</strong> zukommt; diesbezüglich konnten<br />
sie auf § 55 Abs. 2 aStG und auf die Verordnung über den Einzug der<br />
Steuern vom 21. Oktober 1968 abstellen (vgl. VGE 609/01 v. 20. Dez.<br />
2001, Erw. 5b/c). Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gläubigerstellung<br />
und auf die Bezugsberechtigung fehlte daher in den Grundentscheiden.<br />
Die Aufhebung der Rechtsöffnung durch das <strong>Kanton</strong>sgericht im Vollstreckungsverfahren<br />
ist bei der vorliegenden Konstellation im Effekt vergleichbar<br />
mit einem Rückweisungsentscheid. Dies auch deshalb, weil das<br />
Gemeinwesen grundsätzlich verpflichtet ist, seine steuerrechtlichen Ansprüche<br />
durchzusetzen; dies ergibt sich aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip,<br />
aber auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Ein Erlass ist nur ausnahmsweise<br />
und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens<br />
möglich. Anders als ein privater Gläubiger konnte das anspruchsberechtigte<br />
Gemeinwesen nach Aufhebung der definitiven Rechtsöffnung nicht<br />
einfach auf seinen Anspruch verzichten, sondern es hatte entsprechend<br />
dem im <strong>Kanton</strong>sgerichtsurteil vorgegebenen Weg zu handeln und dem-<br />
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