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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.3<br />

erbetrag inkl. Anteile der berechtigten kantonalen Gemeinwesen betreiben<br />

zu können.<br />

• Zweitens sei der <strong>Kanton</strong> in den als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten<br />

Entscheiden nicht als Gläubiger bezeichnet. Diesen Entscheiden<br />

lasse sich auch nicht entnehmen, wem die veranlagte Grundstückgewinnsteuer<br />

zu bezahlen sei, so dass die Zahlungsverpflichtung<br />

als unvollständig angesehen werden müsse.<br />

• Drittens sei X. nicht durch Verfügung verpflichtet worden, solidarisch<br />

haftend den ganzen Steuerbetrag zu bezahlen.<br />

Gestützt auf diesen Entscheid sah sich die <strong>Kanton</strong>ale Steuerverwaltung<br />

gezwungen, die Verfügung vom 14. August 2000 zu erlassen, in welcher<br />

ausdrücklich die solidarische Haftung des Beschwerdeführers und die<br />

Steuerbezugsberechtigung bzw. die Gläubigerstellung des <strong>Kanton</strong>s bezeichnet<br />

wurden. Diese Feststellungen sind Gegenstand des Verfahrens<br />

608/02.<br />

b) Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine<br />

Sache durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter beurteilt<br />

wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb<br />

des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten<br />

einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand<br />

als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb<br />

kein «rechter Mittler» mehr sein kann. Voreingenommenheit in diesem<br />

Sinne ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände<br />

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die<br />

Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können<br />

entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder<br />

in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische<br />

Aspekte gehören, begründet sein (Pra 1997, Nr. 3, Erw. 2b<br />

m.H.).<br />

Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen<br />

in das Gericht kann immer dann entstehen, wenn sich der Richter bereits<br />

in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache in amtlicher<br />

Funktion befasste. Das Bundesgericht hat zu solchen, als sog. Vorbefassung<br />

bezeichneten Fällen ausgeführt, es könne nicht generell gesagt<br />

werden, in welchen Konstellationen unter dem Gesichtswinkel von<br />

Art. 58 Abs. 1 aBV (bzw. Art. 30 Abs. 1 nBV) eine erneute Befassung der<br />

konkreten Streitsache durch denselben Richter zulässig oder aber unzulässig<br />

sei (BGE 114 Ia 50, Erw. 3d und Erw. 5a; Pra 1997, Nr. 3, Erw. 2b).<br />

Die Vorbefassung stellt grundsätzlich immer dann einen Ausstandsgrund<br />

dar, wenn eine Gerichtsperson bereits an einem Entscheid unterer<br />

Instanz mitgewirkt hat. Sie darf in diesem Fall keinen Einfluss auf die<br />

Überprüfung in oberer Instanz ausüben (vgl. § 52 Abs. 1 lit. d GO).<br />

Der Umstand, dass ein Behördenmitglied sich bereits früher mit einer<br />

bestimmten Angelegenheit befasst hat, begründet aber nicht in jedem Fall<br />

58

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