EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 1.3<br />
erbetrag inkl. Anteile der berechtigten kantonalen Gemeinwesen betreiben<br />
zu können.<br />
• Zweitens sei der <strong>Kanton</strong> in den als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten<br />
Entscheiden nicht als Gläubiger bezeichnet. Diesen Entscheiden<br />
lasse sich auch nicht entnehmen, wem die veranlagte Grundstückgewinnsteuer<br />
zu bezahlen sei, so dass die Zahlungsverpflichtung<br />
als unvollständig angesehen werden müsse.<br />
• Drittens sei X. nicht durch Verfügung verpflichtet worden, solidarisch<br />
haftend den ganzen Steuerbetrag zu bezahlen.<br />
Gestützt auf diesen Entscheid sah sich die <strong>Kanton</strong>ale Steuerverwaltung<br />
gezwungen, die Verfügung vom 14. August 2000 zu erlassen, in welcher<br />
ausdrücklich die solidarische Haftung des Beschwerdeführers und die<br />
Steuerbezugsberechtigung bzw. die Gläubigerstellung des <strong>Kanton</strong>s bezeichnet<br />
wurden. Diese Feststellungen sind Gegenstand des Verfahrens<br />
608/02.<br />
b) Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine<br />
Sache durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter beurteilt<br />
wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb<br />
des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten<br />
einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand<br />
als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb<br />
kein «rechter Mittler» mehr sein kann. Voreingenommenheit in diesem<br />
Sinne ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände<br />
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die<br />
Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können<br />
entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder<br />
in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische<br />
Aspekte gehören, begründet sein (Pra 1997, Nr. 3, Erw. 2b<br />
m.H.).<br />
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen<br />
in das Gericht kann immer dann entstehen, wenn sich der Richter bereits<br />
in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache in amtlicher<br />
Funktion befasste. Das Bundesgericht hat zu solchen, als sog. Vorbefassung<br />
bezeichneten Fällen ausgeführt, es könne nicht generell gesagt<br />
werden, in welchen Konstellationen unter dem Gesichtswinkel von<br />
Art. 58 Abs. 1 aBV (bzw. Art. 30 Abs. 1 nBV) eine erneute Befassung der<br />
konkreten Streitsache durch denselben Richter zulässig oder aber unzulässig<br />
sei (BGE 114 Ia 50, Erw. 3d und Erw. 5a; Pra 1997, Nr. 3, Erw. 2b).<br />
Die Vorbefassung stellt grundsätzlich immer dann einen Ausstandsgrund<br />
dar, wenn eine Gerichtsperson bereits an einem Entscheid unterer<br />
Instanz mitgewirkt hat. Sie darf in diesem Fall keinen Einfluss auf die<br />
Überprüfung in oberer Instanz ausüben (vgl. § 52 Abs. 1 lit. d GO).<br />
Der Umstand, dass ein Behördenmitglied sich bereits früher mit einer<br />
bestimmten Angelegenheit befasst hat, begründet aber nicht in jedem Fall<br />
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