EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 1.3<br />
chen Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid 619/98. Damit stünde die<br />
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zum vornherein fest, und die<br />
gebotene Unvoreingenommenheit wäre nicht gewährleistet. In der Vernehmlassung<br />
vom 9. Juni 1999 ans Bundesgericht habe sich die Gerichtskammer<br />
mit besonderem Nachdruck zu den Steuerhaftungsfragen geäussert,<br />
weshalb der objektive Anschein einer Vorbefassung bestehe. Es bestünden<br />
daher ernsthafte Gründe für eine mögliche Befangenheit, wobei<br />
der Beschwerdeführer in Klammern anmerkte, dass die persönliche Integrität<br />
der Gerichtsmitglieder ansonsten nicht in Frage stünde.<br />
Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf den Ablehnungsgrund der<br />
Befangenheit im Sinne von § 53 lit. d GO, wonach ein Richter oder Gerichtsschreiber<br />
abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen<br />
kann, wenn andere als die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Gründe<br />
(insbesondere persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens und<br />
Verwandtschaftsverhältnisse) vorliegen, welche sie als befangen erscheinen<br />
lassen.<br />
a) Das vorliegende Verfahren bezieht sich auf die Verfügung des Kant.<br />
Steueramtes vom 14. August 2000, in welcher der Beschwerdeführer als<br />
solidarisch haftbar für die im Zusammenhang mit der Veräusserung des<br />
Grundstücks KTN ... noch offene Grundstückgewinnsteuer von Fr. ... zuzüglich<br />
Zins (nach Massgabe des vom Regierungsrat festgesetzten Zinssatzes)<br />
bezeichnet und zur sofortigen Zahlung verpflichtet wird.<br />
Bereits im Verfahren VGE 619/98 wurde materiell über den steuerpflichtigen<br />
Grundstückgewinn aus der Veräusserung des Grundstücks<br />
KTN ... durch den Beschwerdeführer und Y. ... entschieden und der Entscheid<br />
der Steuerbehörden, mit welchem die beiden Veräusserer zur Entrichtung<br />
der Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. ... plus Verzugszins<br />
ab 20. Januar 1987 (...) verpflichtet wurden, wurde bestätigt, (...). Dieser<br />
Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.<br />
Im Verfahren VGE 609/01 ging es um die von der Kant. Finanzverwaltung<br />
gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Sicherstellungsverfügung,<br />
mit welcher dieser verpflichtet wurde, zur Deckung der Grundstückgewinnsteuer<br />
für das Jahr 1986 Fr. ... nebst Zins von 4% seit 16. Aug.<br />
2000 ... sicherzustellen.<br />
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Steuerleistungspflicht des Beschwerdeführers<br />
grundsätzlich im Verfahren 619/98 (bzw. mit dem den<br />
Entscheid bestätigenden Bundesgerichtsurteil) letztinstanzlich festgelegt<br />
wurde. Der Beschwerdeführer leistete in der Folge keine Zahlungen zur<br />
Begleichung der Steuerschuld, weshalb zur Vollstreckung die Schuldbetreibung<br />
eingeleitet wurde. Die vom Einzelrichter des Bezirkes ... erteilte<br />
definitive Rechtsöffnung wurde vom <strong>Kanton</strong>sgericht dann mit Urteil vom<br />
3. Mai 2001 wieder aufgehoben mit – zusammenfassend – folgender Begründung:<br />
• Erstens lasse sich dem Steuergesetz nicht die Berechtigung des <strong>Kanton</strong>s<br />
entnehmen, als Gläubiger in eigenem Namen den ganzen Steu-<br />
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