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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.3<br />

chen Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid 619/98. Damit stünde die<br />

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zum vornherein fest, und die<br />

gebotene Unvoreingenommenheit wäre nicht gewährleistet. In der Vernehmlassung<br />

vom 9. Juni 1999 ans Bundesgericht habe sich die Gerichtskammer<br />

mit besonderem Nachdruck zu den Steuerhaftungsfragen geäussert,<br />

weshalb der objektive Anschein einer Vorbefassung bestehe. Es bestünden<br />

daher ernsthafte Gründe für eine mögliche Befangenheit, wobei<br />

der Beschwerdeführer in Klammern anmerkte, dass die persönliche Integrität<br />

der Gerichtsmitglieder ansonsten nicht in Frage stünde.<br />

Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf den Ablehnungsgrund der<br />

Befangenheit im Sinne von § 53 lit. d GO, wonach ein Richter oder Gerichtsschreiber<br />

abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen<br />

kann, wenn andere als die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Gründe<br />

(insbesondere persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens und<br />

Verwandtschaftsverhältnisse) vorliegen, welche sie als befangen erscheinen<br />

lassen.<br />

a) Das vorliegende Verfahren bezieht sich auf die Verfügung des Kant.<br />

Steueramtes vom 14. August 2000, in welcher der Beschwerdeführer als<br />

solidarisch haftbar für die im Zusammenhang mit der Veräusserung des<br />

Grundstücks KTN ... noch offene Grundstückgewinnsteuer von Fr. ... zuzüglich<br />

Zins (nach Massgabe des vom Regierungsrat festgesetzten Zinssatzes)<br />

bezeichnet und zur sofortigen Zahlung verpflichtet wird.<br />

Bereits im Verfahren VGE 619/98 wurde materiell über den steuerpflichtigen<br />

Grundstückgewinn aus der Veräusserung des Grundstücks<br />

KTN ... durch den Beschwerdeführer und Y. ... entschieden und der Entscheid<br />

der Steuerbehörden, mit welchem die beiden Veräusserer zur Entrichtung<br />

der Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. ... plus Verzugszins<br />

ab 20. Januar 1987 (...) verpflichtet wurden, wurde bestätigt, (...). Dieser<br />

Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.<br />

Im Verfahren VGE 609/01 ging es um die von der Kant. Finanzverwaltung<br />

gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Sicherstellungsverfügung,<br />

mit welcher dieser verpflichtet wurde, zur Deckung der Grundstückgewinnsteuer<br />

für das Jahr 1986 Fr. ... nebst Zins von 4% seit 16. Aug.<br />

2000 ... sicherzustellen.<br />

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Steuerleistungspflicht des Beschwerdeführers<br />

grundsätzlich im Verfahren 619/98 (bzw. mit dem den<br />

Entscheid bestätigenden Bundesgerichtsurteil) letztinstanzlich festgelegt<br />

wurde. Der Beschwerdeführer leistete in der Folge keine Zahlungen zur<br />

Begleichung der Steuerschuld, weshalb zur Vollstreckung die Schuldbetreibung<br />

eingeleitet wurde. Die vom Einzelrichter des Bezirkes ... erteilte<br />

definitive Rechtsöffnung wurde vom <strong>Kanton</strong>sgericht dann mit Urteil vom<br />

3. Mai 2001 wieder aufgehoben mit – zusammenfassend – folgender Begründung:<br />

• Erstens lasse sich dem Steuergesetz nicht die Berechtigung des <strong>Kanton</strong>s<br />

entnehmen, als Gläubiger in eigenem Namen den ganzen Steu-<br />

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