EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 1.3<br />
zukommen kann, ergibt sich mit Blick auf die Überweisung an eine vom<br />
Regierungsrat gewählte Schatzungskommission aus dem Kompetenzartikel<br />
§ 81 KV, wonach die Bezirke die ihnen durch das kantonale Recht<br />
übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben (und nicht umgekehrt), und mit<br />
Blick auf die Überweisung an eine andere Bezirks-Schatzungskommission<br />
aus der Bezirksautonomie (§ 70 KV), was bedeutet, dass im Voraus zumindest<br />
das Einverständnis des jeweiligen Bezirkes eingeholt werden<br />
müsste.<br />
In analoger Anwendung von § 60 Abs. 2 GO hat das Verwaltungsgericht<br />
somit eine andere Schatzungskommission zu bestellen.<br />
Zu ergänzen gilt, dass sich aus dieser Analogie nicht ohne weiteres auch<br />
die Konsequenz ergibt, dass die Schatzungskommissionen analog zu § 64<br />
GO dem Verwaltungsgericht jährlich Rechenschaft abzulegen oder Bericht<br />
zu erstatten hätten. Dies ist durch die vorliegend auf dem Wege<br />
rechtshistorischer Betrachtung sowie Rechtsvergleichung vorgenommene<br />
Lückenfüllung bzgl. aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />
im Sinne von § 60 Abs. 2 GO über die Schatzungskommissionen<br />
nicht abgedeckt und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.<br />
b) In analoger Anwendung von § 60 Abs. 2 GO betraut das Verwaltungsgericht<br />
hiermit die kantonale Schatzungskommission Y. Diese Schatzungskommission<br />
scheint aufgrund ihrer personellen Zusammensetzung<br />
einerseits für grösstmögliche Unabhängigkeit im vorliegenden Schätzungsverfahren<br />
zu bürgen und dürfte anderseits auch über das erforderliche<br />
Rüstzeug für eine kompetente und für beide Parteien gleichermassen<br />
annehmbare Bestimmung des Kaufpreises für die Übernahme .... verfügen.<br />
(VGE 879/02 vom 2. August <strong>2002</strong>).<br />
1.3 Ausstand<br />
– Vorliegen des Ablehnungsgrundes der Voreingenommenheit in casu bei<br />
Gerichtspersonen verneint, welche sich im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens<br />
mit einer Sache befasst hatten und sich im Rahmen des<br />
anschliessenden Steuerbezugsverfahrens mit dieser Sache nochmals zu<br />
befassen haben.<br />
2. Der Beschwerdeführer (X.) begründet sein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren<br />
damit, dass die genannten Richter und der genannte Gerichtsschreiber<br />
sich in den bisherigen Verfahren wiederholt in der Beurteilung<br />
der sich stellenden Rechtsfragen festgelegt hätten. Er verweist<br />
diesbezüglich auf die Entscheide vom 31. März 1999 (VGE 619/98) und<br />
vom 20. Dezember 2001 (VGE 609/01) sowie auf die Vernehmlassung des<br />
Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 1999 ans Bundesgericht im staatsrechtli-<br />
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