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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.3<br />

zukommen kann, ergibt sich mit Blick auf die Überweisung an eine vom<br />

Regierungsrat gewählte Schatzungskommission aus dem Kompetenzartikel<br />

§ 81 KV, wonach die Bezirke die ihnen durch das kantonale Recht<br />

übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben (und nicht umgekehrt), und mit<br />

Blick auf die Überweisung an eine andere Bezirks-Schatzungskommission<br />

aus der Bezirksautonomie (§ 70 KV), was bedeutet, dass im Voraus zumindest<br />

das Einverständnis des jeweiligen Bezirkes eingeholt werden<br />

müsste.<br />

In analoger Anwendung von § 60 Abs. 2 GO hat das Verwaltungsgericht<br />

somit eine andere Schatzungskommission zu bestellen.<br />

Zu ergänzen gilt, dass sich aus dieser Analogie nicht ohne weiteres auch<br />

die Konsequenz ergibt, dass die Schatzungskommissionen analog zu § 64<br />

GO dem Verwaltungsgericht jährlich Rechenschaft abzulegen oder Bericht<br />

zu erstatten hätten. Dies ist durch die vorliegend auf dem Wege<br />

rechtshistorischer Betrachtung sowie Rechtsvergleichung vorgenommene<br />

Lückenfüllung bzgl. aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />

im Sinne von § 60 Abs. 2 GO über die Schatzungskommissionen<br />

nicht abgedeckt und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.<br />

b) In analoger Anwendung von § 60 Abs. 2 GO betraut das Verwaltungsgericht<br />

hiermit die kantonale Schatzungskommission Y. Diese Schatzungskommission<br />

scheint aufgrund ihrer personellen Zusammensetzung<br />

einerseits für grösstmögliche Unabhängigkeit im vorliegenden Schätzungsverfahren<br />

zu bürgen und dürfte anderseits auch über das erforderliche<br />

Rüstzeug für eine kompetente und für beide Parteien gleichermassen<br />

annehmbare Bestimmung des Kaufpreises für die Übernahme .... verfügen.<br />

(VGE 879/02 vom 2. August <strong>2002</strong>).<br />

1.3 Ausstand<br />

– Vorliegen des Ablehnungsgrundes der Voreingenommenheit in casu bei<br />

Gerichtspersonen verneint, welche sich im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens<br />

mit einer Sache befasst hatten und sich im Rahmen des<br />

anschliessenden Steuerbezugsverfahrens mit dieser Sache nochmals zu<br />

befassen haben.<br />

2. Der Beschwerdeführer (X.) begründet sein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren<br />

damit, dass die genannten Richter und der genannte Gerichtsschreiber<br />

sich in den bisherigen Verfahren wiederholt in der Beurteilung<br />

der sich stellenden Rechtsfragen festgelegt hätten. Er verweist<br />

diesbezüglich auf die Entscheide vom 31. März 1999 (VGE 619/98) und<br />

vom 20. Dezember 2001 (VGE 609/01) sowie auf die Vernehmlassung des<br />

Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 1999 ans Bundesgericht im staatsrechtli-<br />

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