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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.2<br />

Unabhängigkeit äussert sich ebenfalls in der Unvereinbarkeit dieser Rekurs-<br />

und Schiedskommissionstätigkeiten mit einer Stellung innerhalb der<br />

Bundesverwaltung (Abs. 2).<br />

Dem Wesen eines Spezialverwaltungsgerichts entsprechend sollen die<br />

vom Bundesrat und von den <strong>Kanton</strong>sregierungen gewählten Mitglieder<br />

der eidgenössischen Schätzungskommission verschiedenen Berufsgruppen<br />

angehören und die für die Schätzung nötigen Fachkenntnisse besitzen<br />

(Art. 59 Abs. 2 EntG).<br />

Vor allem aber steht die Geschäftsführung der Schätzungskommission<br />

und ihres Präsidenten unter der Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 63<br />

EntG). Das Bundesgericht bestimmt durch eine Verordnung das Verfahren,<br />

soweit es nicht im Enteignungsgesetz geregelt ist. Es kann dem Präsidenten<br />

und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von<br />

ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. Nach Art. 65<br />

Abs. 2 EntG kann das Bundesgericht ausnahmsweise auf Antrag einer<br />

Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission die Beurteilung<br />

von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises übertragen, um eine einheitliche<br />

Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.<br />

f) Die kantonal-historische wie auch die rechtsvergleichende Würdigung<br />

der Funktion der Schatzungskommissionen ergibt somit vorab, dass<br />

die Schatzungskommissionen auch im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> als Spezialverwaltungsgerichte<br />

zu betrachten sind. Diesem Ergebnis widerspricht die im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> anzutreffende Praxis, wonach Schatzungskommissionen<br />

(zum grossen Teil) aus Mitgliedern des Bezirksrates als gleichzeitigem<br />

Wahlorgan (§ 10 Abs. 1 ExprG) rekrutiert werden. Mit dem Grundsatz<br />

der Gewaltentrennung ist es nicht zu vereinbaren, dass Regierungs-, Bezirks-<br />

und Gemeinderäte etc. (entsprechend der Unvereinbarkeitsbestimmung<br />

von § 1 Abs. 3 GO) in Schatzungskommissionen gewählt werden.<br />

Des Weiteren wird de lege ferenda zu beachten sein, dass der Qualifikation<br />

der Schatzungskommission als Spezialverwaltungsgericht entsprechend<br />

die Mitglieder nach Möglichkeiten verschiedenen Berufsgruppen<br />

angehören und über die für eine Schätzung nötigen Fachkenntnisse verfügen<br />

sollten, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ zu verstehen<br />

sind.<br />

Unabhängig von einer allfälligen, im Sinne vorstehender Ausführungen<br />

die derzeitige Rechtslage erhellenden Legiferierung werden die für die<br />

Bestellung der Schatzungskommissionen auf <strong>Kanton</strong>s- wie auf Bezirksebene<br />

zuständigen Organe angehalten, inskünftig dem Postulat der Gewaltentrennung<br />

in personeller Hinsicht bei der Wahl der Mitglieder der<br />

Schatzungskommissionen Rechnung zu tragen.<br />

4.a) Die Aufsicht über die Schatzungskommission kann folglich nicht<br />

bei einer Verwaltungsbehörde (Wahlorgan o.ä.) liegen, sondern fällt in die<br />

Kompetenz des übergeordneten Verwaltungsgerichts. Dass diese Aufsichtsfunktion<br />

ohne gesetzliche Grundlage jedenfalls nicht dem Bezirksrat<br />

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