EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 1.2<br />
Unabhängigkeit äussert sich ebenfalls in der Unvereinbarkeit dieser Rekurs-<br />
und Schiedskommissionstätigkeiten mit einer Stellung innerhalb der<br />
Bundesverwaltung (Abs. 2).<br />
Dem Wesen eines Spezialverwaltungsgerichts entsprechend sollen die<br />
vom Bundesrat und von den <strong>Kanton</strong>sregierungen gewählten Mitglieder<br />
der eidgenössischen Schätzungskommission verschiedenen Berufsgruppen<br />
angehören und die für die Schätzung nötigen Fachkenntnisse besitzen<br />
(Art. 59 Abs. 2 EntG).<br />
Vor allem aber steht die Geschäftsführung der Schätzungskommission<br />
und ihres Präsidenten unter der Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 63<br />
EntG). Das Bundesgericht bestimmt durch eine Verordnung das Verfahren,<br />
soweit es nicht im Enteignungsgesetz geregelt ist. Es kann dem Präsidenten<br />
und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von<br />
ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. Nach Art. 65<br />
Abs. 2 EntG kann das Bundesgericht ausnahmsweise auf Antrag einer<br />
Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission die Beurteilung<br />
von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises übertragen, um eine einheitliche<br />
Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.<br />
f) Die kantonal-historische wie auch die rechtsvergleichende Würdigung<br />
der Funktion der Schatzungskommissionen ergibt somit vorab, dass<br />
die Schatzungskommissionen auch im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> als Spezialverwaltungsgerichte<br />
zu betrachten sind. Diesem Ergebnis widerspricht die im<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> anzutreffende Praxis, wonach Schatzungskommissionen<br />
(zum grossen Teil) aus Mitgliedern des Bezirksrates als gleichzeitigem<br />
Wahlorgan (§ 10 Abs. 1 ExprG) rekrutiert werden. Mit dem Grundsatz<br />
der Gewaltentrennung ist es nicht zu vereinbaren, dass Regierungs-, Bezirks-<br />
und Gemeinderäte etc. (entsprechend der Unvereinbarkeitsbestimmung<br />
von § 1 Abs. 3 GO) in Schatzungskommissionen gewählt werden.<br />
Des Weiteren wird de lege ferenda zu beachten sein, dass der Qualifikation<br />
der Schatzungskommission als Spezialverwaltungsgericht entsprechend<br />
die Mitglieder nach Möglichkeiten verschiedenen Berufsgruppen<br />
angehören und über die für eine Schätzung nötigen Fachkenntnisse verfügen<br />
sollten, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ zu verstehen<br />
sind.<br />
Unabhängig von einer allfälligen, im Sinne vorstehender Ausführungen<br />
die derzeitige Rechtslage erhellenden Legiferierung werden die für die<br />
Bestellung der Schatzungskommissionen auf <strong>Kanton</strong>s- wie auf Bezirksebene<br />
zuständigen Organe angehalten, inskünftig dem Postulat der Gewaltentrennung<br />
in personeller Hinsicht bei der Wahl der Mitglieder der<br />
Schatzungskommissionen Rechnung zu tragen.<br />
4.a) Die Aufsicht über die Schatzungskommission kann folglich nicht<br />
bei einer Verwaltungsbehörde (Wahlorgan o.ä.) liegen, sondern fällt in die<br />
Kompetenz des übergeordneten Verwaltungsgerichts. Dass diese Aufsichtsfunktion<br />
ohne gesetzliche Grundlage jedenfalls nicht dem Bezirksrat<br />
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