EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 1.2<br />
te (vgl. § 8 ExprG), wobei die Rollenverteilung offen ist. Meist übernimmt<br />
die Expropriatin die Klägerrolle; vorliegend ist es allerdings umgekehrt,<br />
geklagt hat die Expropriatin. Das schwyzerische Expropriationsrecht sieht<br />
keinerlei Weisungsbefugnis beispielsweise des Bezirksrates oder des Regierungsrates<br />
vor. Dies wäre auch widersinnig, sind es doch vorwiegend<br />
die öffentlichen Gemeinwesen, die in der Parteirolle als Expropriaten vor<br />
die Schatzungskommissionen treten (§ 1 ExprG). Etwas fragwürdig ist in<br />
diesem Zusammenhang allerdings, dass die Wahl der Schatzungskommissionen<br />
durch den Bezirksrat bzw. den Regierungsrat erfolgt (§ 10<br />
ExprG; Revisionsbedarf de lege ferenda), wobei verschiedene Bezirksräte<br />
zudem ausschliesslich aktive Bezirksräte in diese Kommission wählen.<br />
d) Hilfreich und aufschlussreich bezüglich der Frage der Qualifizierung<br />
der Schatzungskommissionen als Verwaltungsorgane oder als Spezialgerichte<br />
ist der Blick auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Schatzungskommission<br />
im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>.<br />
aa) Gemäss der alten Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Expropriation<br />
vom 22. März 1871 (Reichlin, <strong>Schwyz</strong>er Rechtsbuch, Nr. 332)<br />
galt die Schatzung als Expertenbefund (§ 12). Dabei ging man davon aus,<br />
dass diese gemäss § 10 der Vollziehungsverordnung beim zuständigen Bezirksgericht<br />
angefochten werden konnte.<br />
bb) In diesem Zusammenhang ist auch die aufgehobene Regelung in<br />
§ 9 des Expropriationsgesetzes für die Erstellung von grösseren Wasserwerkanlagen<br />
vom 12. März 1908 (Reichlin, <strong>Schwyz</strong>er Rechtsbuch,<br />
Nr. 333) von Interesse. Danach wurde für diese Art der Expropriation<br />
eine besondere Schatzungskommission eingesetzt, die vom <strong>Kanton</strong>sgericht,<br />
vom Regierungsrat sowie vom Bezirksrat, in dessen Bezirk expropriiert<br />
werden sollte, gewählt wurde. Diese Schatzungskommission unterstand<br />
dabei explizit der Aufsicht der Justizkommission (§ 9 Abs. 6). Diese<br />
Kommission hat nichts mit der heutigen kantonsrätlichen Rechts- und<br />
Justizkommission zu tun. Vielmehr handelte es sich bei dieser Justizkommission<br />
gemäss § 61 i.V. mit § 67 aKV um einen Ausschuss des <strong>Kanton</strong>sgerichtes,<br />
der Aufsichts- und Rechtspflegefunktionen zukam.<br />
Aus einer historischen Betrachtungsweise erweist sich die Schatzungskommission<br />
im Sinne des Expropriationsgesetzes somit eher als ein Spezial(verwaltungs-)gericht<br />
denn als Verwaltungsorgan.<br />
e) Als Spezialverwaltungsgerichte werden die Schatzungskommissionen<br />
in Enteignungssachen auch in anderen <strong>Kanton</strong>en wie auch im Bund betrachtet<br />
bzw. haben als solche ihre gesetzliche Regelung gefunden.<br />
aa) Nach Kölz/Bosshart/Röhl (Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />
des <strong>Kanton</strong>s Zürich, Zürich 2. A. 1999, N 87 zu § 19) sind im<br />
<strong>Kanton</strong> Zürich die Schatzungskommissionen in Enteignungssachen Spezialverwaltungsgerichte,<br />
die über richterliche Unabhängigkeit verfügen.<br />
Das Verwaltungsgericht ist auch Wahl- und Aufsichtsbehörde (§ 34 u. 35<br />
53