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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.2<br />

te (vgl. § 8 ExprG), wobei die Rollenverteilung offen ist. Meist übernimmt<br />

die Expropriatin die Klägerrolle; vorliegend ist es allerdings umgekehrt,<br />

geklagt hat die Expropriatin. Das schwyzerische Expropriationsrecht sieht<br />

keinerlei Weisungsbefugnis beispielsweise des Bezirksrates oder des Regierungsrates<br />

vor. Dies wäre auch widersinnig, sind es doch vorwiegend<br />

die öffentlichen Gemeinwesen, die in der Parteirolle als Expropriaten vor<br />

die Schatzungskommissionen treten (§ 1 ExprG). Etwas fragwürdig ist in<br />

diesem Zusammenhang allerdings, dass die Wahl der Schatzungskommissionen<br />

durch den Bezirksrat bzw. den Regierungsrat erfolgt (§ 10<br />

ExprG; Revisionsbedarf de lege ferenda), wobei verschiedene Bezirksräte<br />

zudem ausschliesslich aktive Bezirksräte in diese Kommission wählen.<br />

d) Hilfreich und aufschlussreich bezüglich der Frage der Qualifizierung<br />

der Schatzungskommissionen als Verwaltungsorgane oder als Spezialgerichte<br />

ist der Blick auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Schatzungskommission<br />

im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>.<br />

aa) Gemäss der alten Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Expropriation<br />

vom 22. März 1871 (Reichlin, <strong>Schwyz</strong>er Rechtsbuch, Nr. 332)<br />

galt die Schatzung als Expertenbefund (§ 12). Dabei ging man davon aus,<br />

dass diese gemäss § 10 der Vollziehungsverordnung beim zuständigen Bezirksgericht<br />

angefochten werden konnte.<br />

bb) In diesem Zusammenhang ist auch die aufgehobene Regelung in<br />

§ 9 des Expropriationsgesetzes für die Erstellung von grösseren Wasserwerkanlagen<br />

vom 12. März 1908 (Reichlin, <strong>Schwyz</strong>er Rechtsbuch,<br />

Nr. 333) von Interesse. Danach wurde für diese Art der Expropriation<br />

eine besondere Schatzungskommission eingesetzt, die vom <strong>Kanton</strong>sgericht,<br />

vom Regierungsrat sowie vom Bezirksrat, in dessen Bezirk expropriiert<br />

werden sollte, gewählt wurde. Diese Schatzungskommission unterstand<br />

dabei explizit der Aufsicht der Justizkommission (§ 9 Abs. 6). Diese<br />

Kommission hat nichts mit der heutigen kantonsrätlichen Rechts- und<br />

Justizkommission zu tun. Vielmehr handelte es sich bei dieser Justizkommission<br />

gemäss § 61 i.V. mit § 67 aKV um einen Ausschuss des <strong>Kanton</strong>sgerichtes,<br />

der Aufsichts- und Rechtspflegefunktionen zukam.<br />

Aus einer historischen Betrachtungsweise erweist sich die Schatzungskommission<br />

im Sinne des Expropriationsgesetzes somit eher als ein Spezial(verwaltungs-)gericht<br />

denn als Verwaltungsorgan.<br />

e) Als Spezialverwaltungsgerichte werden die Schatzungskommissionen<br />

in Enteignungssachen auch in anderen <strong>Kanton</strong>en wie auch im Bund betrachtet<br />

bzw. haben als solche ihre gesetzliche Regelung gefunden.<br />

aa) Nach Kölz/Bosshart/Röhl (Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich, Zürich 2. A. 1999, N 87 zu § 19) sind im<br />

<strong>Kanton</strong> Zürich die Schatzungskommissionen in Enteignungssachen Spezialverwaltungsgerichte,<br />

die über richterliche Unabhängigkeit verfügen.<br />

Das Verwaltungsgericht ist auch Wahl- und Aufsichtsbehörde (§ 34 u. 35<br />

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