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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.2<br />

Notare (die Dienstaufsicht liegt beim Bezirksrat), sowie die Fach- und<br />

Dienstaufsicht über den Grundbuchinspektor (§ 86 EGZGB). Nach § 10<br />

der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung<br />

und Konkurs vom 25. Oktober 1974 (SR<strong>SZ</strong> 270.110) ist der Bezirksgerichtspräsident<br />

untere Aufsichtsbehörde, das <strong>Kanton</strong>sgericht obere Aufsichtsbehörde<br />

über die Betreibungs- und Konkursbeamten.<br />

c) Im Gegensatz zu diesen Beispielen, in denen dem <strong>Kanton</strong>sgericht in<br />

der Gerichtsordnung oder in anderen Erlassen eine Aufsichtsfunktion zugeteilt<br />

wird, ist von Gesetzes wegen weder in der Gerichtsordnung noch<br />

in der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974<br />

(SR<strong>SZ</strong> 234.110; VRP) noch in einem anderen Erlass eine aufsichtsrechtliche<br />

Funktion des Verwaltungsgerichts vorgesehen.<br />

In Analogie zu den aufsichtsrechtlichen Funktionen des <strong>Kanton</strong>sgerichts<br />

ergibt sich indes ohne weiteres, dass auch dem Verwaltungsgericht<br />

als kantonalem (letztinstanzlichem) Gericht grundsätzlich aufsichtsrechtliche<br />

Funktionen zukommen könnten, insbesondere über allfällige mit verwaltungsjustiziellen<br />

Befugnissen ausgestattete Gremien. Damit ist indes<br />

noch nicht gesagt, dass dies im vorliegenden Fall bzgl. der Schatzungskommissionen<br />

der Bezirke und des <strong>Kanton</strong>s zutreffen muss, was es nachstehend<br />

zu prüfen gilt.<br />

3.a) Bei der Prüfung der Frage, wer vorliegend als Aufsichtsbehörde<br />

einspringen soll, hat das Verwaltungsgericht dann Hemmungen, diese<br />

Funktion wahrzunehmen, wenn die Schatzungskommissionen in Enteignungssachen<br />

als Verwaltungsorgane anzusprechen sind; denn die Aufsicht<br />

über die Verwaltung besorgt die hierarchisch übergeordnete Verwaltung,<br />

und dementsprechend tritt das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis<br />

nicht auf Aufsichtsbeschwerden ein, weil es nicht Aufsichtsbehörde über<br />

die Verwaltung ist (reichhaltige Praxis zu dieser Thematik, z.B. VGE<br />

705/01 vom 31. August 2001; VGE 1027/00 vom 27. September 2000; VGE<br />

537/96 vom 20. Februar 1997).<br />

b) Als Aufsichtsbehörde über die Schatzungskommissionen kommen in<br />

Frage die Wahlbehörden (gemäss § 10 ExprG Bezirksrat bzw. Regierungsrat)<br />

oder das Verwaltungsgericht, an welches die Entscheide der Expropriationskommission<br />

klageweise weitergezogen werden können (§ 3<br />

der Vollzugsverordnung zum Enteignungsrecht vom 23. Dezember 1974;<br />

SR<strong>SZ</strong> 470.111). Die ausserordentliche Stellvertretung infolge Ausstand<br />

beschlägt die Fachaufsicht und dürfte deshalb aus sachlicher Optik eher<br />

bei jener Behörde liegen, welche die übrigen Entscheide der Expropriationskommissionen<br />

überprüft, mithin beim Verwaltungsgericht.<br />

c) Von der Sache her sollten die Schatzungskommissionen über eine<br />

richterliche Unabhängigkeit verfügen. Sie werden in einem Klageverfahren<br />

angegangen, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Regelung<br />

für die Entschädigung infolge Expropriation nicht gefunden werden konn-<br />

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