EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 1.2<br />
es wird dann diese Regelung analog angewendet (vgl. VGE 128/00 vom<br />
18. April 2001, Erw. 3.a).<br />
b) Nachdem sich drei Mitglieder der vierköpfigen Schatzungskommission<br />
für Expropriationen des Bezirks X. im Ausstand befinden, stellt sich<br />
die Frage, wie bzw. durch wen ein entsprechendes Ersatzgremium zu bestellen<br />
ist. Dem Gesetz – weder dem Expropriationsgesetz des <strong>Kanton</strong>s<br />
<strong>Schwyz</strong> vom 1. Dezember 1870 (SR<strong>SZ</strong> 470.100; ExprG) noch einem anderen<br />
Erlass – ist für diesen Fall eine Regelung zu entnehmen. Insbesondere<br />
findet sich im kantonalen Expropriationsgesetz keine Regelung über<br />
die Aufsicht über die 6 Schatzungskommissionen der Bezirke und die<br />
2 kantonalen Schatzungskommissionen (§ 10 ExprG). Das Gesetz erweist<br />
sich in diesem Punkt demzufolge als lückenhaft im Sinne einer echten<br />
Lücke.<br />
2. Für den Fall, dass sich ein Gericht in derselben Lage wie vorliegend<br />
die Schatzungskommission des Bezirks X. befindet, lässt sich der Gerichtsordnung<br />
vom 10. Mai 1974 (SR<strong>SZ</strong> 231.110; GO) folgende Regelung<br />
in § 60 Abs. 2 entnehmen:<br />
«Kann sich ein Gericht nicht mehr durch Zuzug von Ersatzrichtern ergänzen, so überweist<br />
die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht.»<br />
Ist ein Gericht infolge Ausstandes einer Grosszahl seiner Richter nicht<br />
mehr entscheidungsfähig, hat gemäss dieser Regelung die entsprechende<br />
Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht zu überweisen.<br />
Es stellt sich vorliegend die Frage nach der analogen Anwendbarkeit<br />
dieser Bestimmung.<br />
b) Die zitierte Bestimmung wurde offensichtlich mit Blick auf die Aufsichtsfunktion<br />
des <strong>Kanton</strong>sgerichts formuliert, welches in zahlreichen Fällen<br />
vom Gesetzgeber als Aufsichtsbehörde eingesetzt wurde.<br />
Gemäss § 48 GO steht der Staatsanwalt unter der Aufsicht des <strong>Kanton</strong>sgerichtes<br />
und hat diesem alljährlich Bericht über seine Tätigkeit und<br />
über die Tätigkeit der von ihm beaufsichtigten Ämter zu erstatten. Dadurch,<br />
dass die Bezirksämter (§ 41 GO), das Verhöramt (§ 45 GO) und<br />
auch die Jugendanwaltschaft (§ 51 GO) unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft<br />
stehen, übt das <strong>Kanton</strong>sgericht gewissermassen eine Oberaufsicht<br />
über diese aus.<br />
Das <strong>Kanton</strong>sgericht beaufsichtigt auch die ihm unterstellten Gerichte<br />
und mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte und<br />
der Bezirksgerichtspräsidenten unterstehenden Ämter (§ 63 GO). Die unterstellten<br />
Gerichte haben dem <strong>Kanton</strong>sgericht jährlich Bericht zu erstatten<br />
(§ 64 GO).<br />
Das <strong>Kanton</strong>sgericht übt weiter gemäss § 13 des Einführungsgesetzes<br />
zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (SR<strong>SZ</strong><br />
210.100) auch die Aufsicht aus über Beurkundungs- und Beglaubigungspersonen.<br />
Ebenso obliegt dem <strong>Kanton</strong>sgericht die Fachaufsicht über die<br />
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