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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.2<br />

es wird dann diese Regelung analog angewendet (vgl. VGE 128/00 vom<br />

18. April 2001, Erw. 3.a).<br />

b) Nachdem sich drei Mitglieder der vierköpfigen Schatzungskommission<br />

für Expropriationen des Bezirks X. im Ausstand befinden, stellt sich<br />

die Frage, wie bzw. durch wen ein entsprechendes Ersatzgremium zu bestellen<br />

ist. Dem Gesetz – weder dem Expropriationsgesetz des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Schwyz</strong> vom 1. Dezember 1870 (SR<strong>SZ</strong> 470.100; ExprG) noch einem anderen<br />

Erlass – ist für diesen Fall eine Regelung zu entnehmen. Insbesondere<br />

findet sich im kantonalen Expropriationsgesetz keine Regelung über<br />

die Aufsicht über die 6 Schatzungskommissionen der Bezirke und die<br />

2 kantonalen Schatzungskommissionen (§ 10 ExprG). Das Gesetz erweist<br />

sich in diesem Punkt demzufolge als lückenhaft im Sinne einer echten<br />

Lücke.<br />

2. Für den Fall, dass sich ein Gericht in derselben Lage wie vorliegend<br />

die Schatzungskommission des Bezirks X. befindet, lässt sich der Gerichtsordnung<br />

vom 10. Mai 1974 (SR<strong>SZ</strong> 231.110; GO) folgende Regelung<br />

in § 60 Abs. 2 entnehmen:<br />

«Kann sich ein Gericht nicht mehr durch Zuzug von Ersatzrichtern ergänzen, so überweist<br />

die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht.»<br />

Ist ein Gericht infolge Ausstandes einer Grosszahl seiner Richter nicht<br />

mehr entscheidungsfähig, hat gemäss dieser Regelung die entsprechende<br />

Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht zu überweisen.<br />

Es stellt sich vorliegend die Frage nach der analogen Anwendbarkeit<br />

dieser Bestimmung.<br />

b) Die zitierte Bestimmung wurde offensichtlich mit Blick auf die Aufsichtsfunktion<br />

des <strong>Kanton</strong>sgerichts formuliert, welches in zahlreichen Fällen<br />

vom Gesetzgeber als Aufsichtsbehörde eingesetzt wurde.<br />

Gemäss § 48 GO steht der Staatsanwalt unter der Aufsicht des <strong>Kanton</strong>sgerichtes<br />

und hat diesem alljährlich Bericht über seine Tätigkeit und<br />

über die Tätigkeit der von ihm beaufsichtigten Ämter zu erstatten. Dadurch,<br />

dass die Bezirksämter (§ 41 GO), das Verhöramt (§ 45 GO) und<br />

auch die Jugendanwaltschaft (§ 51 GO) unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft<br />

stehen, übt das <strong>Kanton</strong>sgericht gewissermassen eine Oberaufsicht<br />

über diese aus.<br />

Das <strong>Kanton</strong>sgericht beaufsichtigt auch die ihm unterstellten Gerichte<br />

und mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte und<br />

der Bezirksgerichtspräsidenten unterstehenden Ämter (§ 63 GO). Die unterstellten<br />

Gerichte haben dem <strong>Kanton</strong>sgericht jährlich Bericht zu erstatten<br />

(§ 64 GO).<br />

Das <strong>Kanton</strong>sgericht übt weiter gemäss § 13 des Einführungsgesetzes<br />

zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (SR<strong>SZ</strong><br />

210.100) auch die Aufsicht aus über Beurkundungs- und Beglaubigungspersonen.<br />

Ebenso obliegt dem <strong>Kanton</strong>sgericht die Fachaufsicht über die<br />

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