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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.2<br />

richt nicht mehr durch Zuzug von Ersatzrichtern ergänzen kann, hat<br />

gemäss § 60 Abs. 2 GO die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen<br />

Gericht zu überweisen. Indessen fehlt im Gesetz eine Regelung bzgl.<br />

Aufsichtsbehörde über die Schatzungskommissionen. In der Folge erwog<br />

die Schatzungskommission des Bezirks <strong>Schwyz</strong>, dass das Verwaltungsgericht<br />

am ehesten als Aufsichtsbehörde in Frage kommen dürfte, und ersuchte<br />

das Verwaltungsgericht, den Fall an eine andere Schatzungskommission<br />

zu überweisen. Nach einem Meinungsaustausch mit dem Rechtsund<br />

Beschwerdedienst des Justizdepartements des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> betraute<br />

das Verwaltungsgericht eine kantonale Schatzungskommission mit<br />

dem Schätzungsentscheid.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung<br />

als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine<br />

(befriedigende) Antwort gibt (vgl. BGE 125 V 8, Erw. 3). Bevor eine ausfüllungsbedürftige<br />

Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung<br />

zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine<br />

bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sog. qualifiziertes<br />

Schweigen darstellt. Ist dies zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob sich mit<br />

Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung<br />

entnehmen lässt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer<br />

Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen<br />

Verwaltungsrechts, 3. Aufl., S. 46, Rz. 192ff.). Herrschende Lehre und<br />

bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte<br />

Lücken (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 46, Rz. 195ff.; Knapp, Précis de<br />

droit administratif, 4. Aufl., S. 93, Nr. 441; Häfelin, Zur Lückenfüllung im<br />

öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70.Geburtstag von Hans Nef, S.91ff.,<br />

alle mit Hinweisen).<br />

Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat,<br />

was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut<br />

noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift<br />

entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen<br />

Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort,<br />

aber keine befriedigende, zu entnehmen ist, namentlich, wenn die vom<br />

klaren Wortlaut geforderte Subsumtion eines Sachverhalts in der Rechtsanwendung<br />

teleologisch als unhaltbar erscheint. Echte Lücken zu füllen,<br />

ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller<br />

Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf<br />

den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch<br />

dar (BGE 128 I 34, Erw. 3b). Bei der Lückenfüllung im öffentlichen<br />

Recht wird praxisgemäss danach Ausschau gehalten, ob sich in<br />

verwandten Rechtsgebieten eine Regelung der offenen Frage findet, und<br />

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