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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

A. ZIVIL- UND STRAFGERICHTE<br />

2. Zivilrecht<br />

2.1 Aufsicht über Willensvollstrecker<br />

– Säumnisfolgen in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen einen Willensvollstrecker.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

A. Am 3. Oktober 1999 verstarb L. Als Willensvollstrecker hatte er<br />

lic. iur. Z. eingesetzt, welcher das Mandat angenommen hat. Die einzigen<br />

Erben sind Frau L. (Ehefrau des Erblassers) und Dr. L. (Sohn des Erblassers).<br />

Die beiden Erben schlossen am 17. August 2001 eine partielle Teilungsvereinbarung<br />

ab und haben diese dem Willensvollstrecker zukommen<br />

lassen.<br />

Da der Willensvollstrecker weder auf die erwähnte Teilungsvereinbarung<br />

noch auf das Erinnerungsschreiben vom 5. September 2001 geantwortet<br />

hat, erhob Dr. L. mit Eingabe vom 18. September 2001 Beschwerde<br />

gegen den Willensvollstrecker mit folgendem Antrag:<br />

«Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, innert einer von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden<br />

kurzen Frist folgende Vermögenswerte auf die beiden Erben des am 3. Oktober<br />

1999 verstorbenen L. wie folgt zu übertragen:<br />

.....»<br />

Der Beschwerdegegner liess keine Beschwerdeantwort einreichen.<br />

Mit Verfügung vom 12. November 2000 (recte: 2001) hiess der Einzelrichter<br />

die Beschwerde teilweise gut und wies den Willensvollstrecker an,<br />

innert einer Frist von 7 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung<br />

den Erben Mitteilung zu machen, ob und innert welcher Frist den<br />

Anträgen gemäss Schreiben vom 17. August 2001 Folge geleistet wird,<br />

bzw. die Gründe für die Ablehnung der Begehren zu eröffnen.<br />

B. Gegen diese Verfügung erhob Dr. L. mit Eingabe vom 4. Dezember<br />

2001 Rekurs mit folgendem Antrag:<br />

«Der Rekursgegner sei anzuweisen, innert einer von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden<br />

kurzen Frist folgende Vermögenswerte auf die beiden Erben des am 3. Oktober<br />

1999 verstorbenen L. wie folgt zu übertragen:<br />

...»<br />

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