EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 1.2<br />
Rechtsprechung in anderen <strong>Kanton</strong>en. So hat das Verwaltungsgericht<br />
Zürich im Urteil VB 98.00036 + 00040 vom 29. Mai 1998 entschieden, dass<br />
der <strong>Kanton</strong> Zürich von Bundesrechts wegen gegen Genehmigungsentscheide<br />
in Planungssachen unabhängig von ihrem Inhalt das gleiche<br />
Rechtsmittel wie gegen den Planungsakt selber zur Verfügung zu stellen<br />
hat (vgl. BEZ 2/1998, Nr. 9, S. 9 oben). Analog entschied auch das Verwaltungsgericht<br />
Luzern, dass dann, wenn der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren<br />
Änderungen am Zonenplan vornimmt, der betroffene<br />
Grundeigentümer zwar nicht aufgrund des kantonalen Rechts, aber gestützt<br />
auf Art. 33 Abs. 2 RPG befugt ist, dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
einzureichen (vgl. LGVE 1991 II, Nr. 1, S. 123ff.).<br />
g) Zusammenfassend ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen der<br />
Regierungsrat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 28 PBG<br />
im Vergleich zu der vom Stimmbürger angenommenen Zonenplanung<br />
eine Planänderung vorgenommen hat, aufgrund des zwingenden Bundesrechts<br />
davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz<br />
im Sinne des Art. 33 RPG (i.V.m. mit § 54a VRP) fungiert. Dies<br />
bedeutet, dass hinsichtlich der vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren<br />
getroffenen Planänderung («Nichtgenehmigung der Wohnzone<br />
W1 ...») der dadurch betroffenen Grundeigentümerin der Beschwerdeweg<br />
ans Verwaltungsgericht offen steht.<br />
(...)<br />
Aus all diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.<br />
(Zwischenbescheid 891/02Z vom 20. Dezember <strong>2002</strong>).<br />
1.2 Ausstand<br />
– Einsetzen einer Schatzungskommission bei Ausstand sämtlicher oder<br />
einer Mehrheit der Mitglieder einer Kommission. Fehlende gesetzliche<br />
Regelung. Echte Gesetzeslücke (Erw. 1).<br />
– Analoge Anwendung von § 60 Abs. 2 GO. Frage der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
über die Schätzungskommissionen (Erw. 2).<br />
– Qualifizierung der Schätzungskommissionen als Spezialverwaltungsgerichte<br />
(Erw. 3).<br />
– Regelungsbedarf und Konsequenzen de lege ferenda (Erw. 4).<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
Im Hinblick auf den Erlass eines Schätzungsentscheides traten drei<br />
Mitglieder der vierköpfigen (inkl. Ersatzmitglied) Schatzungskommission<br />
des Bezirks <strong>Schwyz</strong> in den Ausstand. Die Schatzungskommission konnte<br />
sich deshalb nicht mehr selber ergänzen. Für den Fall, dass sich ein Ge-<br />
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