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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.2<br />

Rechtsprechung in anderen <strong>Kanton</strong>en. So hat das Verwaltungsgericht<br />

Zürich im Urteil VB 98.00036 + 00040 vom 29. Mai 1998 entschieden, dass<br />

der <strong>Kanton</strong> Zürich von Bundesrechts wegen gegen Genehmigungsentscheide<br />

in Planungssachen unabhängig von ihrem Inhalt das gleiche<br />

Rechtsmittel wie gegen den Planungsakt selber zur Verfügung zu stellen<br />

hat (vgl. BEZ 2/1998, Nr. 9, S. 9 oben). Analog entschied auch das Verwaltungsgericht<br />

Luzern, dass dann, wenn der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren<br />

Änderungen am Zonenplan vornimmt, der betroffene<br />

Grundeigentümer zwar nicht aufgrund des kantonalen Rechts, aber gestützt<br />

auf Art. 33 Abs. 2 RPG befugt ist, dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

einzureichen (vgl. LGVE 1991 II, Nr. 1, S. 123ff.).<br />

g) Zusammenfassend ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen der<br />

Regierungsrat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 28 PBG<br />

im Vergleich zu der vom Stimmbürger angenommenen Zonenplanung<br />

eine Planänderung vorgenommen hat, aufgrund des zwingenden Bundesrechts<br />

davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz<br />

im Sinne des Art. 33 RPG (i.V.m. mit § 54a VRP) fungiert. Dies<br />

bedeutet, dass hinsichtlich der vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren<br />

getroffenen Planänderung («Nichtgenehmigung der Wohnzone<br />

W1 ...») der dadurch betroffenen Grundeigentümerin der Beschwerdeweg<br />

ans Verwaltungsgericht offen steht.<br />

(...)<br />

Aus all diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.<br />

(Zwischenbescheid 891/02Z vom 20. Dezember <strong>2002</strong>).<br />

1.2 Ausstand<br />

– Einsetzen einer Schatzungskommission bei Ausstand sämtlicher oder<br />

einer Mehrheit der Mitglieder einer Kommission. Fehlende gesetzliche<br />

Regelung. Echte Gesetzeslücke (Erw. 1).<br />

– Analoge Anwendung von § 60 Abs. 2 GO. Frage der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

über die Schätzungskommissionen (Erw. 2).<br />

– Qualifizierung der Schätzungskommissionen als Spezialverwaltungsgerichte<br />

(Erw. 3).<br />

– Regelungsbedarf und Konsequenzen de lege ferenda (Erw. 4).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Im Hinblick auf den Erlass eines Schätzungsentscheides traten drei<br />

Mitglieder der vierköpfigen (inkl. Ersatzmitglied) Schatzungskommission<br />

des Bezirks <strong>Schwyz</strong> in den Ausstand. Die Schatzungskommission konnte<br />

sich deshalb nicht mehr selber ergänzen. Für den Fall, dass sich ein Ge-<br />

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