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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.1<br />

S. 301, wo ausgeführt wird: «Nimmt die zuständige Genehmigungsbehörde<br />

im betreffenden Verfahren Änderungen an einem Nutzungsplan vor,<br />

so wird, falls sich das kantonale Verwaltungsgericht weigert, auf eine bei<br />

ihm dagegen eingereichte Beschwerde einzutreten, Art. 33 Abs. 2 RPG<br />

verletzt, der bestimmt, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel<br />

gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorzusehen hat.»).<br />

e) Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin zutreffend auf die Materialien<br />

zu § 54a VRP hin. Im RRB Nr. 1215 vom 4. Juli 1995 (= Bericht<br />

und Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat betreffend Anpassung kantonaler Rechtspflegeerlasse)<br />

führte der Regierungsrat im Zusammenhang mit § 54a VRP<br />

was folgt aus:<br />

Ǥ 54a (neu) VRP<br />

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegen ‹zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen›<br />

der gerichtlichen Beurteilung. Diese so genannten ›civil-rights› müssen ohne Einschränkung<br />

durch eine unabhängige und unparteiische Gerichtsinstanz beurteilt werden.<br />

Der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK geht über eigentliche Zivilrechtsstreitigkeiten<br />

hinaus, denn der Begriff ‹zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen›<br />

beschlägt auch Bereiche, die nach schweizerischem Rechtsverständnis dem<br />

öffentlichen Recht zugeordnet werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte<br />

hat es bis anhin abgelehnt, eine abstrakte Definition des Begriffs zu formulieren.<br />

Aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich immerhin eine weite Auslegung erkennen.<br />

So hat der Gerichtshof beispielsweise als ‹civil-rights› anerkannt: Behördliche<br />

Genehmigung für Grundstückverkauf; Entzug der ärztlichen Berufsausübungsbewilligung;<br />

Entschädigungsverfahren wegen Belästigung durch Fluglärm; Sozialversicherungsrechtliche<br />

Streitigkeiten wegen einer Hinterbliebenenrente infolge Unfalls; Lohnfortzahlung<br />

bei Krankheit; Pensionsansprüche; Invalidenhilfe; Staatshaftungsfälle; Güterzusammenlegungen<br />

und diesbezügliche Entschädigung an die Eigentümer; Widerruf<br />

einer Lizenz zum Ausschank von Alkohol; Einzonung eines Grundstücks in ein Naturschutzgebiet<br />

und damit verbundene Einschränkung des Nutzungsrechts. In diesen und<br />

weiteren Angelegenheiten (vgl. zum Ganzen Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als<br />

Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 38ff.) ist also die<br />

Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung zu öffnen. Es sind nun Fälle denkbar, bei<br />

welchen beispielsweise der Regierungsrat über ‹zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen›<br />

im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu befinden hat und welche gestützt<br />

auf die Ausschlussgründe gemäss § 53 und § 54 VRP an sich nicht ans Verwaltungsgericht<br />

weitergezogen werden könnten. Zu denken ist vorab an die Genehmigung von Zonenplänen<br />

(§ 54 lit. a VRP), wobei das Bundesgericht bislang die Frage offen liess, ob<br />

es sich dabei um eine ‹Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen›<br />

handelt (vgl. ZBl 1995, S. 92).»<br />

(vgl. Bf-act. 8, S. 11, Kursivdruck nicht im Original)<br />

Mithin ging auch der kantonale Gesetzgeber davon aus, dass er hinsichtlich<br />

der Genehmigung von Zonenplänen einen (verwaltungs)gerichtlichen<br />

Rechtsschutz sicherzustellen hat. Anzufügen ist, dass im Zeitpunkt,<br />

als die genannte Vorlage (mit Bericht) an den <strong>Kanton</strong>srat ging (4. Juli<br />

1995), der bereits genannte BGE 122 I 294ff. (vom 27. Sept. 1996) noch<br />

nicht vorlag.<br />

f) Im Einklang mit dem vorliegenden Ergebnis, wonach eine Beschwerdemöglichkeit<br />

ans Verwaltungsgericht zuzulassen ist, steht auch die<br />

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