EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 1.1<br />
ZBl 1993, S. 43). Die in den §§ 25 und 26 PBG vorgesehene Möglichkeit,<br />
wonach gegen Zonen- und Erschliessungsplanentwürfe Einsprache und<br />
gegen die jeweiligen Einspracheentscheide zunächst eine Verwaltungsbeschwerde<br />
und anschliessend Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht<br />
erhoben werden kann, erfüllt grundsätzlich die bundesrechtlichen<br />
Anforderungen an einen hinreichenden (kantonalen) Rechtsschutz im<br />
Sinne von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG. Der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht<br />
wäre somit der Beschwerdeführerin ohne weiteres offen gestanden,<br />
wenn der erste Planungsträger (hier Bezirksrat) das Einzonungsbegehren<br />
der Beschwerdeführerin im aufgelegten Teilzonenplanentwurf<br />
ganz oder teilweise abgelehnt hätte, die betroffene Grundeigentümerin<br />
dagegen erfolglos Einsprache erhoben sowie den Einspracheentscheid<br />
mit einer Verwaltungsbeschwerde angefochten hätte, und dann der Regierungsrat<br />
diese Verwaltungsbeschwerde und damit das Einzonungsbegehren<br />
abgewiesen hätte. In einem solchen Fall hätte die Grundeigentümerin<br />
gegen die vom Regierungsrat bestätigte Nichteinzonung des betreffenden<br />
Gebietes offenkundig Beschwerde an das Verwaltungsgericht<br />
erheben können (vgl. dazu beispielsweise 591/92 vom 26. Aug. 1992 sowie<br />
592/92 vom 26. Aug. 1992 betr. Ortsplanung Einsiedeln).<br />
Nicht anders verhält es sich, wenn der erste Planungsträger dem Einzonungsbegehren<br />
der Grundeigentümerin stattgibt und erst die Genehmigungsbehörde<br />
mit einer Planänderung dieser Einzonung die Zustimmung<br />
verweigert. Es macht für die betroffenen Grundeigentümer keinen Unterschied,<br />
ob die Planänderung vom Regierungsrat in seiner Eigenschaft<br />
als Beschwerdeinstanz oder in seiner Eigenschaft als Genehmigungsbehörde<br />
vorgenommen wird. In diesem Sinne muss – ausgehend von den<br />
erwähnten bundesrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 33 RPG<br />
– auch bei Planänderungen im Genehmigungsverfahren grundsätzlich<br />
eine Weiterzugsmöglichkeit an eine kantonale Rechtsmittelbehörde bestehen.<br />
Mangels einer andern vom kantonalen Recht getroffenen Regelung<br />
kommt hier einzig das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in<br />
Frage. Wollte man anders entscheiden, wäre es der Grundeigentümerin<br />
entgegen dem bundesrechtlichen Grundanliegen verwehrt, einen ihr nicht<br />
genehmen Nutzungsplanentscheid von mindestens einer kantonalen Beschwerdeinstanz<br />
überprüfen lassen zu können. Diesen Rechtsanspruch zu<br />
verwehren käme einer Verletzung von Art. 33 RPG und Art. 49 Abs. 1<br />
BV gleich (zum Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts<br />
vgl. beispielsweise BGE 127 I 68, Erw. 4a, mit Hinweisen; vgl. auch BGE<br />
118 Ia 335, wonach das Bundesgericht in Anwendung von Art. 33 RPG<br />
das Verwaltungsgericht Luzern verpflichtet hat, auf Beschwerden gegen<br />
vom Regierungsrat festgesetzte Nutzungsplanungen einzutreten, obwohl<br />
die Luzerner Baugesetzgebung Planungen von der Kontrolle durch das<br />
Verwaltungsgericht ausdrücklich ausnimmt; vgl. zum Ganzen auch Attilio<br />
R. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der<br />
Staats- und Verwaltungsrechtspflege, publ. in AJP 3/1993, S. 290ff., v.a.<br />
47