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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.1<br />

ZBl 1993, S. 43). Die in den §§ 25 und 26 PBG vorgesehene Möglichkeit,<br />

wonach gegen Zonen- und Erschliessungsplanentwürfe Einsprache und<br />

gegen die jeweiligen Einspracheentscheide zunächst eine Verwaltungsbeschwerde<br />

und anschliessend Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht<br />

erhoben werden kann, erfüllt grundsätzlich die bundesrechtlichen<br />

Anforderungen an einen hinreichenden (kantonalen) Rechtsschutz im<br />

Sinne von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG. Der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht<br />

wäre somit der Beschwerdeführerin ohne weiteres offen gestanden,<br />

wenn der erste Planungsträger (hier Bezirksrat) das Einzonungsbegehren<br />

der Beschwerdeführerin im aufgelegten Teilzonenplanentwurf<br />

ganz oder teilweise abgelehnt hätte, die betroffene Grundeigentümerin<br />

dagegen erfolglos Einsprache erhoben sowie den Einspracheentscheid<br />

mit einer Verwaltungsbeschwerde angefochten hätte, und dann der Regierungsrat<br />

diese Verwaltungsbeschwerde und damit das Einzonungsbegehren<br />

abgewiesen hätte. In einem solchen Fall hätte die Grundeigentümerin<br />

gegen die vom Regierungsrat bestätigte Nichteinzonung des betreffenden<br />

Gebietes offenkundig Beschwerde an das Verwaltungsgericht<br />

erheben können (vgl. dazu beispielsweise 591/92 vom 26. Aug. 1992 sowie<br />

592/92 vom 26. Aug. 1992 betr. Ortsplanung Einsiedeln).<br />

Nicht anders verhält es sich, wenn der erste Planungsträger dem Einzonungsbegehren<br />

der Grundeigentümerin stattgibt und erst die Genehmigungsbehörde<br />

mit einer Planänderung dieser Einzonung die Zustimmung<br />

verweigert. Es macht für die betroffenen Grundeigentümer keinen Unterschied,<br />

ob die Planänderung vom Regierungsrat in seiner Eigenschaft<br />

als Beschwerdeinstanz oder in seiner Eigenschaft als Genehmigungsbehörde<br />

vorgenommen wird. In diesem Sinne muss – ausgehend von den<br />

erwähnten bundesrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 33 RPG<br />

– auch bei Planänderungen im Genehmigungsverfahren grundsätzlich<br />

eine Weiterzugsmöglichkeit an eine kantonale Rechtsmittelbehörde bestehen.<br />

Mangels einer andern vom kantonalen Recht getroffenen Regelung<br />

kommt hier einzig das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in<br />

Frage. Wollte man anders entscheiden, wäre es der Grundeigentümerin<br />

entgegen dem bundesrechtlichen Grundanliegen verwehrt, einen ihr nicht<br />

genehmen Nutzungsplanentscheid von mindestens einer kantonalen Beschwerdeinstanz<br />

überprüfen lassen zu können. Diesen Rechtsanspruch zu<br />

verwehren käme einer Verletzung von Art. 33 RPG und Art. 49 Abs. 1<br />

BV gleich (zum Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts<br />

vgl. beispielsweise BGE 127 I 68, Erw. 4a, mit Hinweisen; vgl. auch BGE<br />

118 Ia 335, wonach das Bundesgericht in Anwendung von Art. 33 RPG<br />

das Verwaltungsgericht Luzern verpflichtet hat, auf Beschwerden gegen<br />

vom Regierungsrat festgesetzte Nutzungsplanungen einzutreten, obwohl<br />

die Luzerner Baugesetzgebung Planungen von der Kontrolle durch das<br />

Verwaltungsgericht ausdrücklich ausnimmt; vgl. zum Ganzen auch Attilio<br />

R. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der<br />

Staats- und Verwaltungsrechtspflege, publ. in AJP 3/1993, S. 290ff., v.a.<br />

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