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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.1<br />

Grundeigentümers auf bauliche Nutzungsmöglichkeiten. Insoweit werden somit bereits<br />

im Planungsentscheid zivilrechtliche Ansprüche des Grundeigentümers im Sinne von<br />

Art. 6 Ziff. 1 EMRK beurteilt. Dass im Anschluss an die Planfestsetzung bzw. -genehmigung<br />

in gewissen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung wegen materieller Enteignung<br />

besteht, ändert nichts am Umstand, dass bereits mit dem Entscheid über die Genehmigung<br />

bzw. Nichtgenehmigung der Nutzungsplanung die zulässige Grundstücksnutzung<br />

festgelegt und damit auch über ein allfälliges planungsrechtliches Einzonungsgebot<br />

entschieden wird. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden,<br />

in welchem ein vom kommunalen Planungsträger und der erstinstanzlichen Plangenehmigungsbehörde<br />

anerkanntes, planungsrechtliches Einzonungsgebot umstritten ist.<br />

(...)<br />

Soweit es in der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Auseinandersetzung<br />

darum geht, gestützt auf planungsrechtlich relevante Normen eine Beeinträchtigung<br />

des von den Beschwerdeführern behaupteten Einzonungsanspruchs zu vermeiden, ist<br />

das Vorliegen einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6<br />

Ziff. 1 EMRK zu bejahen. Ob sich die Beschwerdeführer zu Recht auf einen Einzonungsanspruch<br />

berufen, ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Angelegenheit zu<br />

beurteilen.<br />

b) Es ergibt sich somit, dass die vorliegende Auseinandersetzung über das Einzonungsgebot<br />

betreffend die ‹Zone mit Planungspflicht Aarwil› einer gerichtlichen Überprüfung<br />

im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedarf. Die bernische Rechtsordnung sieht<br />

einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vor, wenn in Anwendung der<br />

EMRK eine Anrufung des Richters ermöglicht werden muss (...).»<br />

(vgl. BGE 122 I 301 und 302)<br />

ee) Aus diesem BGE leitete die Beschwerdeführerin zu Recht ab, dass<br />

die Verweigerung der Genehmigung einer Einzonung eine Streitigkeit<br />

über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der EMRK ist, welche mit kantonaler<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Denn<br />

auch im konkreten Fall machte die Grundeigentümerin sinngemäss einen<br />

Anspruch auf Einzonung ihrer Grundstücke geltend, welcher vom kommunalen<br />

Planungsträger geschützt und durch die Zustimmung des Stimmvolks<br />

an der Urnenabstimmung bestätigt wurde. Hinzu kommt, dass auch<br />

die schwyzerische Rechtsordnung einen gerichtlichen Rechtsschutz auf<br />

kantonaler Ebene vorsieht, wenn in Anwendung der EMRK eine Anrufung<br />

des Richters ermöglicht werden muss (vgl. § 54a VRP).<br />

Für das gleiche Ergebnis, wonach hier eine Beschwerdemöglichkeit ans<br />

Verwaltungsgericht zuzulassen ist, sprechen auch die nachfolgenden Ausführungen<br />

in Erwägung 1d.<br />

d) Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 33 Abs.2 RPG vorgeschrieben,<br />

das kantonale Recht habe wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen<br />

und Nutzungspläne vorzusehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen<br />

und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Gemäss Art.<br />

33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung durch<br />

wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Nach der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung muss die Beschwerdebehörde eine übergeordnete,<br />

von der planfestsetzenden Behörde unabhängige Instanz sein<br />

(vgl. Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,<br />

Bern 1995, S. 422, mit Hinweisen, u.a. auf BGE vom 3.4.1992, in:<br />

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