EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 1.1<br />
Grundeigentümers auf bauliche Nutzungsmöglichkeiten. Insoweit werden somit bereits<br />
im Planungsentscheid zivilrechtliche Ansprüche des Grundeigentümers im Sinne von<br />
Art. 6 Ziff. 1 EMRK beurteilt. Dass im Anschluss an die Planfestsetzung bzw. -genehmigung<br />
in gewissen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung wegen materieller Enteignung<br />
besteht, ändert nichts am Umstand, dass bereits mit dem Entscheid über die Genehmigung<br />
bzw. Nichtgenehmigung der Nutzungsplanung die zulässige Grundstücksnutzung<br />
festgelegt und damit auch über ein allfälliges planungsrechtliches Einzonungsgebot<br />
entschieden wird. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden,<br />
in welchem ein vom kommunalen Planungsträger und der erstinstanzlichen Plangenehmigungsbehörde<br />
anerkanntes, planungsrechtliches Einzonungsgebot umstritten ist.<br />
(...)<br />
Soweit es in der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Auseinandersetzung<br />
darum geht, gestützt auf planungsrechtlich relevante Normen eine Beeinträchtigung<br />
des von den Beschwerdeführern behaupteten Einzonungsanspruchs zu vermeiden, ist<br />
das Vorliegen einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6<br />
Ziff. 1 EMRK zu bejahen. Ob sich die Beschwerdeführer zu Recht auf einen Einzonungsanspruch<br />
berufen, ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Angelegenheit zu<br />
beurteilen.<br />
b) Es ergibt sich somit, dass die vorliegende Auseinandersetzung über das Einzonungsgebot<br />
betreffend die ‹Zone mit Planungspflicht Aarwil› einer gerichtlichen Überprüfung<br />
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedarf. Die bernische Rechtsordnung sieht<br />
einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vor, wenn in Anwendung der<br />
EMRK eine Anrufung des Richters ermöglicht werden muss (...).»<br />
(vgl. BGE 122 I 301 und 302)<br />
ee) Aus diesem BGE leitete die Beschwerdeführerin zu Recht ab, dass<br />
die Verweigerung der Genehmigung einer Einzonung eine Streitigkeit<br />
über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der EMRK ist, welche mit kantonaler<br />
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Denn<br />
auch im konkreten Fall machte die Grundeigentümerin sinngemäss einen<br />
Anspruch auf Einzonung ihrer Grundstücke geltend, welcher vom kommunalen<br />
Planungsträger geschützt und durch die Zustimmung des Stimmvolks<br />
an der Urnenabstimmung bestätigt wurde. Hinzu kommt, dass auch<br />
die schwyzerische Rechtsordnung einen gerichtlichen Rechtsschutz auf<br />
kantonaler Ebene vorsieht, wenn in Anwendung der EMRK eine Anrufung<br />
des Richters ermöglicht werden muss (vgl. § 54a VRP).<br />
Für das gleiche Ergebnis, wonach hier eine Beschwerdemöglichkeit ans<br />
Verwaltungsgericht zuzulassen ist, sprechen auch die nachfolgenden Ausführungen<br />
in Erwägung 1d.<br />
d) Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 33 Abs.2 RPG vorgeschrieben,<br />
das kantonale Recht habe wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen<br />
und Nutzungspläne vorzusehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen<br />
und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Gemäss Art.<br />
33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung durch<br />
wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Nach der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung muss die Beschwerdebehörde eine übergeordnete,<br />
von der planfestsetzenden Behörde unabhängige Instanz sein<br />
(vgl. Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,<br />
Bern 1995, S. 422, mit Hinweisen, u.a. auf BGE vom 3.4.1992, in:<br />
46