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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.1<br />

(vgl. Aemisegger/Haag, a.a.O. N 71 zu Art. 33 RPG, mit Hinweisen, v.a.<br />

auf BGE 122 I 294 i.Sa. Einwohnergemeinde Muri).<br />

cc) Die Nutzungsplanung ist ein Koordinationsinstrument, welches die<br />

verschiedenen raumrelevanten Anliegen und Tätigkeiten aufeinander abstimmt.<br />

Bundesrechtlich vorgeschrieben ist eine zweifache Überprüfungsmöglichkeit<br />

von (kommunalen) Nutzungsplänen: Einerseits unterliegen<br />

diese der Genehmigung durch eine kantonale Behörde (Art. 26 RPG;<br />

gemäss § 28 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, PBG,<br />

SR<strong>SZ</strong> 400.100, bedürfen die Pläne und die zugehörigen Vorschriften zu<br />

ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates). Anderseits<br />

müssen die Nutzungspläne mit einem Rechtsmittel angefochten werden<br />

können (vgl. Art. 33 RPG). Genehmigung und Anfechtung haben unterschiedliche<br />

Funktionen: Die Genehmigung muss von Amtes wegen eingeholt<br />

werden. Sie ist eine gesamtheitliche Beurteilung der Planung auf<br />

ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht sowie mit der Richtplanung.<br />

Ein Anfechtungsverfahren findet hingegen nur statt, wenn jemand<br />

ein Rechtsmittel ergreift. Es ist häufig punktuell: Die Beschwerdeführer<br />

können sich auf die Anfechtung bestimmter, für sie wesentlicher<br />

Punkte beschränken. Entsprechend diesen unterschiedlichen Funktionen<br />

verlangt das Bundesrecht keine Identität von Rechtsmittel- und Genehmigungsbehörde<br />

(vgl. BGE 1P.222/2000 und 1P.224/2000 vom 22. Nov.<br />

2000, publ. in ZBl 7/2001, S. 383ff., S. 388, Erw. 3e, mit Hinweisen).<br />

dd) Im zitierten BGE 122 I 294 ging es darum, dass die Stimmberechtigten<br />

der Einwohnergemeinde Muri im Rahmen der zweiten Etappe der<br />

Ortsplanungsrevision eine im Eigentum der Erbengemeinschaft M. stehende<br />

Fläche im Gebiet Aarwil einer Bauzone mit der Bezeichnung «Zone<br />

mit Planungspflicht Aarwil» zugeordnet hatten, was am 20. Juli 1994<br />

vom kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt worden<br />

war (wobei gleichzeitig eine Einsprache der benachbarten Grundeigentümerin<br />

H. abgewiesen wurde). Gegen diese Plangenehmigung wehrte<br />

sich die benachbarte Grundeigentümerin H. mit Erfolg bei der Justiz-,<br />

Gemeinde- und Kirchendirektion des <strong>Kanton</strong>s Bern, welche deren Beschwerde<br />

guthiess und der erwähnten Einzonung die Genehmigung verweigerte.<br />

Das Verwaltungsgericht des Kt. Bern trat auf die Beschwerde<br />

der Erbengemeinschaft M. gegen den Nichtgenehmigungsentscheid der<br />

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion mit Urteil vom 6. Febr. 1996<br />

nicht ein mit der Begründung, es handle sich bei der umstrittenen Nichteinzonung<br />

nicht um einen Fall, für welchen Art. 6 Ziff.1 EMRK die Beurteilung<br />

durch ein unabhängiges Gericht verlange. Eine gegen dieses Urteil<br />

erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Erbengemeinschaft M.<br />

wurde vom Bundesgericht gutgeheissen. In der Begründung führte das<br />

Bundesgericht u.a. was folgt aus:<br />

«(...) Soweit über die Einzonung oder Nichteinzonung von Land in eine Bauzone befunden<br />

wird, liegt darin nach dem Gesagten auch ein Entscheid über den Anspruch des<br />

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