EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 1.1<br />
Vorerst ist klar festzuhalten, dass sich mit dem Nichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrates<br />
an der bisherigen Rechts- und Grundeigentümerposition der Beschwerdeführerin<br />
nichts ändert. Ihr Grundeigentum war schon bisher der Landwirtschaftszone<br />
zugeteilt und wird es auch weiterhin sein. Sie behält die gleichen ihr aus dem<br />
Eigentum zustehenden Rechte und Pflichten. Ihr werden mit dem Nichtgenehmigungsbeschluss<br />
keine bisherigen Eigentümerbefugnisse oder Rechte entzogen bzw.<br />
beschränkt. Ist sie aber weder in ihrer faktischen noch in ihrer rechtlichen Position<br />
überhaupt berührt, so kann kein ‹civil right› nach Art. 6 EMRK betroffen sein.<br />
Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach konstanter bundesgerichtlicher<br />
Rechtsprechung weder einen Anspruch auf Einzonung hat noch Anspruch darauf hätte,<br />
dass ihr Land auch im Rahmen einer revidierten Nutzungsplanung in der Bauzone<br />
verbleiben würde. Dies hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (vgl. BGE 119<br />
Ia 372). Besteht aber kein Rechtsanspruch auf Einzonung bzw. Verbleib in einer Bauzone,<br />
so kann in der Nichtgenehmigung des Zonenplans auch keine Verletzung eines<br />
‹civil rights› nach Art. 6 EMRK erblickt werden, das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
gerügt werden könnte.<br />
Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass noch gar kein verbindlicher Beschluss<br />
– sei es des Bezirksrates oder der Stimmbürgerschaft – vorlag, aus dem sie Rechte ableiten<br />
könnte. Nach Art. 26 Abs.3 RPG bzw. § 28 Abs.1 PBG werden die Nutzungspläne<br />
erst mit der Genehmigung der kantonalen Behörde, d.h. des Regierungsrates,<br />
verbindlich. Mangels Genehmigung bestand bisher gar keine Verbindlichkeit und deshalb<br />
auch keine Rechtswirkung, aus denen die Beschwerdeführerin irgendwelche<br />
Rechte ableiten könnte.<br />
Des Weitern wird auch nicht geltend gemacht, mit der Nichtgenehmigung drohe eine<br />
materielle Enteignung. Denn weder behauptet die Beschwerdeführerin noch weist sie<br />
nach, dass eine voraussehbare künftige Nutzung untersagt oder besonders stark eingeschränkt<br />
wird.<br />
Fehlt es nach dem Gesagten an einem ‹civil right› im Sinne von Art. 6 EMRK, so greift<br />
der Ausschlussgrund von § 54 Bst. a VRP, und § 54a VRP ist nicht anwendbar.»<br />
c) aa) Nach Art. 6 Ziff.1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass<br />
seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen<br />
Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen,<br />
auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und<br />
Verpflichtungen (sog. ‹civil right›) zu entscheiden hat. Diese richterliche<br />
Kontrolle umfasst eine freie Prüfung aller Rechts- und Sachverhaltsfragen,<br />
nicht aber die freie Prüfung von Ermessensfragen (vgl. Aemisegger/Haag,<br />
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich<br />
1999, N.70 zu Art. 33 RPG, mit Hinweisen).<br />
bb) Die Europäischen Menschenrechtsorgane haben den Geltungsbereich<br />
von Art. 6 Ziff.1 EMRK in einer reichen Kasuistik näher umschrieben<br />
und im Laufe der Zeit erweitert. Diese Rechtsprechung hat auch in<br />
der bundesgerichtlichen Praxis ihren Niederschlag gefunden. Verfahren<br />
über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der EMRK sind im hier interessierenden<br />
Zusammenhang insbesondere:<br />
– Verfahren über das Vorliegen eines Einzonungsgebots im Rahmen der<br />
kommunalen Nutzungsplanung;<br />
– Festsetzung bzw. Genehmigung von Nutzungsplänen für ein konkretes<br />
Projekt, mit deren Genehmigung zugleich das Enteignungsrecht verliehen<br />
wird.<br />
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