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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 1.1<br />

B. VERWALTUNGSGERICHT<br />

1. Verfahren<br />

1.1 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 54a VRP)<br />

– Die Verweigerung der Genehmigung einer Einzonung ist eine Streitigkeit<br />

über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der EMRK, welche mit kantonaler<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Das Stimmvolk einer Gemeinde hatte einer Revision des kommunalen<br />

Zonenplans zugestimmt. Der Regierungsrat genehmigte die meisten Zonenplanänderungen,<br />

nicht aber eine bestimmte W1-Zone. Dagegen erhoben<br />

die von der Nichteinzonung betroffenen Grundeigentümer beim Verwaltungsgericht<br />

Beschwerde.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen,<br />

ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a.<br />

insbesondere die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. e der<br />

Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, SR<strong>SZ</strong><br />

234.110, VRP).<br />

Nach § 54 lit. a VRP ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig<br />

gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf die Genehmigung von<br />

Erlassen und Plänen beziehen. Soweit das Bundesrecht eine gerichtliche<br />

Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz zwingend verlangt, gelten<br />

die Ausschlussgründe gemäss § 53 und § 54 VRP nicht (vgl. § 54a<br />

VRP).<br />

b) Das Justizdepartement begründet seinen Nichteintretensantrag in<br />

seiner Vernehmlassung wie folgt:<br />

Ǥ 54 Bst. a VRP schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Genehmigung<br />

von Erlassen und Plänen aus. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Nichtgenehmigung<br />

(Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>,<br />

Zürich 1980, S. 91). Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.<br />

Die Beschwerdeführerin stützt sich des Weitern auf § 54a VRP und argumentiert damit,<br />

bei der Nichtgenehmigung sei sie in ihren ‹civil rights› gemäss Art. 6 EMRK betroffen.<br />

Zu Unrecht.<br />

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