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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 8.1<br />

dieses Gesuches, sodass auf ein namens und auftrags eines Inhaftierten<br />

eingereichtes Haftentlassungsgesuch nur nicht eingetreten werden dürfte,<br />

wenn dieser den gesuchstellenden Anwalt nachgewiesenermassen mit der<br />

Stellung eines solchen Ersuchens nicht beauftragt haben will (analog zu<br />

§ 34 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.<br />

Im Übrigen wäre auch auf ein namens und auftrags eines Inhaftierten<br />

eingereichten Haftentlassungsgesuch eines Anwaltes einzutreten, wenn<br />

diesem die Weiterführung des Mandates aufgrund eines Interessenkonfliktes<br />

nicht möglich wäre, wenn der Wille des Inhaftierten, aus der Haft<br />

entlassen zu werden, hinreichend deutlich gemacht worden ist.<br />

Der Nichteintretensentscheid ist mithin in teilweiser Gutheissung der<br />

Beschwerde aufzuheben.<br />

4. Soweit das Verhöramt im Nichteintretensentscheid ausführt, dass<br />

auch bei einem allfälligen Eintreten das Haftentlassungsgesuch abzuweisen<br />

wäre, kann der angefochtenen Verfügung diesbezüglich keine nachvollziehbare<br />

Begründung entnommen werden, weil die Haftgründe nicht<br />

ausgeführt werden. Da die Haftgründe nicht bekannt sind, kann über<br />

eine sofortige Haftentlassung bzw. eine entsprechende Anweisung hiezu<br />

entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht entschieden werden. Deshalb<br />

ist das Verhöramt anzuweisen, umgehend unter Darlegung der Haftgründe<br />

über das Haftentlassungsgesuch in der Sache zu entscheiden, sofern<br />

der Angeschuldigte nicht aus der Haft entlassen wird.<br />

(Verfügung vom 11. Juni <strong>2002</strong>; KG 268/02 GP).<br />

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