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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 8.1<br />

8. Anwaltsrecht<br />

8.1 Vollmacht<br />

– Anwaltschaftliche Vertretung bei Haftentlassungsgesuch.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Am 27. Mai <strong>2002</strong> stellte RA X. für den inhaftierten N. ein Gesuch<br />

um Haftentlassung. Dem Gesuch wurde eine Kopie eines Schreibens an<br />

den Inhaftierten beigelegt, womit der Anwalt den Inhaftierten um Unterzeichnung<br />

und Rücksendung einer Vollmacht aufforderte. Mit Verfügung<br />

vom 29. Mai <strong>2002</strong> ist das Verhöramt auf das Haftentlassungsgesuch nicht<br />

eingetreten mit der Begründung, dass der Anwalt nicht rechtsgenüglich<br />

bevollmächtigt sei. Dagegen erhebt RA X. namens und auftrags des Inhaftierten<br />

Beschwerde und beantragt:<br />

«1. Die Verfügung des Verhöramtes <strong>Schwyz</strong> vom 29. Mai <strong>2002</strong> sei aufzuheben.<br />

2. Der Beschwerdeführer sei ohne Verzug aus der Untersuchungshaft zu entlassen.<br />

3. Eventuell sei das Verhöramt anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus<br />

der Untersuchungshaft zu entlassen.<br />

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»<br />

2. Der Nichteintretensentscheid des Verhöramtes beinhaltet die Rechtsmittelbelehrung,<br />

dass gegen die Verfügung innert 10 Tagen Beschwerde<br />

bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden könne (§ 140 StPO). Das<br />

Nichteintreten kommt vorliegend einer Verweigerung der Haftentlassung<br />

aus formellen Gründen gleich, weshalb dagegen Beschwerde beim <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsidenten<br />

nach § 28 Abs. 1 StPO geführt werden kann.<br />

3. Vorliegend ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso das Verhöramt<br />

ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen ist, dass RA X. nicht<br />

rechtsgenüglich bevollmächtigt gewesen sein soll. Dies umso weniger, als<br />

der Rechtsanwalt in seinem Haftentlassungsgesuch noch ausdrücklich<br />

darauf verwiesen hat, dass er dem Beschwerdeführer wegen der förmlichen<br />

Vollmachterteilung geschrieben habe. Dass es das Verhöramt unter<br />

diesen Umständen unterliess, mit einer Rücksprache beim Beschwerdeführer<br />

abzuklären, ob dieser RA X. als seinen Verteidiger bestellt haben<br />

will bzw. schon hat und sich mit einem blossen Nichteintretensentscheid<br />

begnügte, verletzt das Verbot des überspitzten Formalismus. Gerade an<br />

Haftentlassungsgesuche dürfen keine allzu hohen formellen Anforderungen<br />

gestellt werden, da die Untersuchungshaft ein äusserst schwerwiegender<br />

Eingriff in die Grundrechte des Inhaftierten darstellt und dieser<br />

deshalb des besonderen Schutzes bedarf. Das Recht, ein Haftentlassungsgesuch<br />

zu stellen, beinhaltet grundsätzlich den Anspruch auf Behandlung<br />

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