EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 8.1<br />
8. Anwaltsrecht<br />
8.1 Vollmacht<br />
– Anwaltschaftliche Vertretung bei Haftentlassungsgesuch.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Am 27. Mai <strong>2002</strong> stellte RA X. für den inhaftierten N. ein Gesuch<br />
um Haftentlassung. Dem Gesuch wurde eine Kopie eines Schreibens an<br />
den Inhaftierten beigelegt, womit der Anwalt den Inhaftierten um Unterzeichnung<br />
und Rücksendung einer Vollmacht aufforderte. Mit Verfügung<br />
vom 29. Mai <strong>2002</strong> ist das Verhöramt auf das Haftentlassungsgesuch nicht<br />
eingetreten mit der Begründung, dass der Anwalt nicht rechtsgenüglich<br />
bevollmächtigt sei. Dagegen erhebt RA X. namens und auftrags des Inhaftierten<br />
Beschwerde und beantragt:<br />
«1. Die Verfügung des Verhöramtes <strong>Schwyz</strong> vom 29. Mai <strong>2002</strong> sei aufzuheben.<br />
2. Der Beschwerdeführer sei ohne Verzug aus der Untersuchungshaft zu entlassen.<br />
3. Eventuell sei das Verhöramt anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus<br />
der Untersuchungshaft zu entlassen.<br />
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»<br />
2. Der Nichteintretensentscheid des Verhöramtes beinhaltet die Rechtsmittelbelehrung,<br />
dass gegen die Verfügung innert 10 Tagen Beschwerde<br />
bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden könne (§ 140 StPO). Das<br />
Nichteintreten kommt vorliegend einer Verweigerung der Haftentlassung<br />
aus formellen Gründen gleich, weshalb dagegen Beschwerde beim <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsidenten<br />
nach § 28 Abs. 1 StPO geführt werden kann.<br />
3. Vorliegend ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso das Verhöramt<br />
ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen ist, dass RA X. nicht<br />
rechtsgenüglich bevollmächtigt gewesen sein soll. Dies umso weniger, als<br />
der Rechtsanwalt in seinem Haftentlassungsgesuch noch ausdrücklich<br />
darauf verwiesen hat, dass er dem Beschwerdeführer wegen der förmlichen<br />
Vollmachterteilung geschrieben habe. Dass es das Verhöramt unter<br />
diesen Umständen unterliess, mit einer Rücksprache beim Beschwerdeführer<br />
abzuklären, ob dieser RA X. als seinen Verteidiger bestellt haben<br />
will bzw. schon hat und sich mit einem blossen Nichteintretensentscheid<br />
begnügte, verletzt das Verbot des überspitzten Formalismus. Gerade an<br />
Haftentlassungsgesuche dürfen keine allzu hohen formellen Anforderungen<br />
gestellt werden, da die Untersuchungshaft ein äusserst schwerwiegender<br />
Eingriff in die Grundrechte des Inhaftierten darstellt und dieser<br />
deshalb des besonderen Schutzes bedarf. Das Recht, ein Haftentlassungsgesuch<br />
zu stellen, beinhaltet grundsätzlich den Anspruch auf Behandlung<br />
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