EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 6.5<br />
Artikel 279 SchKG nicht zulässig ist. Diese Gleichstellung erfolgte durch<br />
den schwyzerischen Gesetzgeber mit dem neuen Steuergesetz vom 9. Februar<br />
2000 in § 196 StG (SR<strong>SZ</strong> 172.200; in Kraft per 1.1.2001). Danach gilt<br />
die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach<br />
Art. 278 SchKG nicht zulässig ist.<br />
b) Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 78 StHG die <strong>Kanton</strong>e ermächtigt,<br />
ihre Verfügungen zur Sicherstellung von Steuerforderungen den Arrestbefehlen<br />
gleichzustellen. Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Regelung<br />
ausdrücklich die vom kantonalen Recht zur Anordnung von Sicherstellungsverfügungen<br />
als zuständig erklärte Behörde – neben dem Arrestrichter<br />
gemäss Art. 272 SchKG – zum Erlass von Arrestbefehlen ermächtigt.<br />
An dieser bundesrechtlichen Ermächtigung änderte die Revision<br />
des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes nichts. Eine Änderung<br />
trat nur insofern ein, als nach dem revidierten Recht eine Einsprachemöglichkeit<br />
gegen den Arrestbefehl, die an Stelle der Arrestaufhebungsklage<br />
trat, gegeben ist. Mithin schliesst Art. 78 StHG nicht mehr die<br />
frühere Arrestaufhebungsklage aus, sondern die Einsprache nach Art. 278<br />
SchKG. In diesem Sinne wurde § 196 Abs. 2 StG legiferiert. Die Sicherstellungsverfügung<br />
kann unmittelbar als Arrestbefehl eingesetzt werden<br />
und ist vom zuständigen Betreibungsamt zu vollziehen. Eine Überprüfung<br />
des Arrestbefehls durch das zuständige Betreibungsamt ist nicht zulässig<br />
(die Sicherstellungsverfügung ist mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht<br />
anfechtbar; § 195 Abs. 3 StG). Es ist jedoch befugt, den Vollzug<br />
nichtiger Arrestbefehle zu verweigern und korrigierend einzugreifen,<br />
wenn der Arrestbefehl zufolge gravierender Mängel nicht vollzogen werden<br />
kann. Der Steuerschuldner, der den Vollzug des Steuerarrestes beanstanden<br />
will, hat seine Beschwerde deshalb an die Aufsichtsbehörde des<br />
den Arrest vollziehenden Betreibungsamtes zu richten (siehe: Zweifel/Athanas,<br />
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, N 2, 14,<br />
17, 20, 21, 23, 24 zu Art. 78 StHG).<br />
c) Die untere Aufsichtsbehörde ist demzufolge zu Recht auf die Beschwerde<br />
nicht eingetreten. Die SchKG-Aufsichtsbehörden sind sachlich<br />
nicht zuständig zur Beaufsichtigung der Steuerbezugsbehörde und zur<br />
Prüfung derer Sicherstellungsverfügungen und Arrestbefehlen. Ebenso<br />
sind vorliegend die schwyzerischen SchKG-Aufsichtsbehörden örtlich<br />
nicht zuständig, Beschwerden gegen das Betreibungsamt X., Kt. St. Gallen,<br />
zu beurteilen. Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass gegen<br />
den Vollzug des Arrestbefehls bei der Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes<br />
X. Beschwerde geführt wurde.<br />
(Beschluss vom 14. Oktober <strong>2002</strong>; KG 399/02 RK 2).<br />
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