EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 6.5<br />
für Juristen, Bücherexperten, Notare und Ökonomen Fr. 200.–, für Sachbearbeiter<br />
mit Erfahrung Fr. 140.– und für das Sekretariat Fr. 75.– bewilligt<br />
werden. Vorliegend ist dem Einwand der Beschwerdeführerin insofern<br />
Rechnung zu tragen, als sie (soweit ersichtlich erstmals) vorbringt,<br />
dass auf der Sachbearbeiterstufe ‹Experte› Personen in der Funktion als<br />
Wirtschaftsprüfer, dipl. Steuerexperte oder Rechtsanwalt tätig waren. Im<br />
konkreten Fall rechtfertigt sich bezüglich dieser Kategorie eine Erhöhung<br />
der bewilligten Stundenansätze von Fr. 170.– auf Fr. 190.–, also im beantragten<br />
Stundenansatz gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom<br />
29. November 2001. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die<br />
Beschwerdeführerin im Beschwerdeantrag ausdrücklich die Festsetzung<br />
der Stundenansätze gemäss Eingabe vom 29. November 2001 beantragt,<br />
wozu der in der Beschwerdebegründung wiederholt genannte Ansatz von<br />
Fr. 200.– für diese Mitarbeiter in offenkundigem Widerspruch steht.<br />
Gegen die übrigen Stundenansätze erhebt die Beschwerdeführerin –<br />
abgesehen vom Pauschalhinweis auf die fehlende Marktkonformität beim<br />
Satz für Sekretariatsarbeiten – keine begründeten Einwände. Ein Einschreiten<br />
in das der unteren Aufsichtsbehörde zustehende Ermessen<br />
rechtfertigt sich deshalb hinsichtlich der weiteren Stundenansätze nicht.<br />
(Beschluss vom 30. April <strong>2002</strong>; KG 561/01 RK 2).<br />
6.5 Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörden<br />
– Die steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung kann unmittelbar als Arrestbefehl<br />
eingesetzt werden und ist vom zuständigen Betreibungsamt zu<br />
vollziehen.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Gemeindekassieramt<br />
S. habe einen nichtigen Arrestbefehl erlassen, weil zum Erlass<br />
von Arrestbefehlen nach Art. 272 Abs. 1 SchKG nur eine richterliche<br />
Behörde befugt sei. Daran ändere nichts, dass Art. 78 StHG die kantonale<br />
Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gelten lasse. Die Bestimmungen<br />
im Steuerharmonisierungsgesetz seien am 1. Januar 1993 in Kraft getreten,<br />
wogegen die Revision des SchKG und insbesondere Art. 272 auf<br />
den 1. Januar 1997 revidiert worden sei und deshalb das SchKG als jüngeres<br />
Gesetz dem älteren vorgehe.<br />
a) Gemäss Art. 78 StHG können die <strong>Kanton</strong>e Sicherstellungsverfügungen<br />
der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach<br />
Artikel 274 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) gleichstellen.<br />
Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen.<br />
Schliesslich bestimmt Art. 78 StHG, dass die Arrestaufhebungsklage nach<br />
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