16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A. 6.5<br />

für Juristen, Bücherexperten, Notare und Ökonomen Fr. 200.–, für Sachbearbeiter<br />

mit Erfahrung Fr. 140.– und für das Sekretariat Fr. 75.– bewilligt<br />

werden. Vorliegend ist dem Einwand der Beschwerdeführerin insofern<br />

Rechnung zu tragen, als sie (soweit ersichtlich erstmals) vorbringt,<br />

dass auf der Sachbearbeiterstufe ‹Experte› Personen in der Funktion als<br />

Wirtschaftsprüfer, dipl. Steuerexperte oder Rechtsanwalt tätig waren. Im<br />

konkreten Fall rechtfertigt sich bezüglich dieser Kategorie eine Erhöhung<br />

der bewilligten Stundenansätze von Fr. 170.– auf Fr. 190.–, also im beantragten<br />

Stundenansatz gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom<br />

29. November 2001. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die<br />

Beschwerdeführerin im Beschwerdeantrag ausdrücklich die Festsetzung<br />

der Stundenansätze gemäss Eingabe vom 29. November 2001 beantragt,<br />

wozu der in der Beschwerdebegründung wiederholt genannte Ansatz von<br />

Fr. 200.– für diese Mitarbeiter in offenkundigem Widerspruch steht.<br />

Gegen die übrigen Stundenansätze erhebt die Beschwerdeführerin –<br />

abgesehen vom Pauschalhinweis auf die fehlende Marktkonformität beim<br />

Satz für Sekretariatsarbeiten – keine begründeten Einwände. Ein Einschreiten<br />

in das der unteren Aufsichtsbehörde zustehende Ermessen<br />

rechtfertigt sich deshalb hinsichtlich der weiteren Stundenansätze nicht.<br />

(Beschluss vom 30. April <strong>2002</strong>; KG 561/01 RK 2).<br />

6.5 Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörden<br />

– Die steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung kann unmittelbar als Arrestbefehl<br />

eingesetzt werden und ist vom zuständigen Betreibungsamt zu<br />

vollziehen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Gemeindekassieramt<br />

S. habe einen nichtigen Arrestbefehl erlassen, weil zum Erlass<br />

von Arrestbefehlen nach Art. 272 Abs. 1 SchKG nur eine richterliche<br />

Behörde befugt sei. Daran ändere nichts, dass Art. 78 StHG die kantonale<br />

Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gelten lasse. Die Bestimmungen<br />

im Steuerharmonisierungsgesetz seien am 1. Januar 1993 in Kraft getreten,<br />

wogegen die Revision des SchKG und insbesondere Art. 272 auf<br />

den 1. Januar 1997 revidiert worden sei und deshalb das SchKG als jüngeres<br />

Gesetz dem älteren vorgehe.<br />

a) Gemäss Art. 78 StHG können die <strong>Kanton</strong>e Sicherstellungsverfügungen<br />

der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach<br />

Artikel 274 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) gleichstellen.<br />

Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen.<br />

Schliesslich bestimmt Art. 78 StHG, dass die Arrestaufhebungsklage nach<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!