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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 6.4<br />

ner kurz nach Beginn der täglichen Sperrfristen noch gepfändet worden<br />

ist. Aus diesen Gründen ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt,<br />

welcher dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid<br />

zu Grunde lag, vergleichbar, wo das Bundesgericht in erstaunlich<br />

allgemein gehaltener Formulierung die Anfechtbarkeit von in den Betreibungsferien<br />

vorgenommenen Betreibungshandlungen verneint und die vorinstanzliche<br />

Auffassung, dass die Fristen eines in den Betreibungsferien<br />

zugestellten Zahlungsbefehls erst nach den Betreibungsferien zu laufen begonnen<br />

haben, als bundesrechtskonform bezeichnet hat (BGE 121 III 284).<br />

c) Anders wäre vielleicht der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand<br />

zu beurteilen, dass die Pfändungsurkunden entgegen dem entsprechenden<br />

Versandvermerk (21.05.<strong>2002</strong>) vorher versandt und ihm bereits während<br />

des Rechtsstillstandes schon am 18. Mai <strong>2002</strong> eingegangen sein sollen. Obwohl<br />

– sofern die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffend ist – in<br />

diesem Fall auch der infolge schwerer Erkrankung gewährte Rechtsstillstand<br />

verletzt wurde, liesse sich hier eventuell entgegen der Unterscheidung<br />

in der älteren Praxis die Annahme einer bis nach Ablauf des Rechtsstillstandes<br />

bloss aufgeschobene Wirksamkeit vertreten. ...<br />

(Beschluss vom 11. Dezember <strong>2002</strong>; KG 461/02 RK 2).<br />

6.4 Ausseramtliche Konkursverwaltung<br />

– Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Die Gebühren für die Aufwendungen der amtlichen wie der ausseramtlichen<br />

Konkursverwaltung sind in Art. 44–46 GebV SchKG festgelegt<br />

(Art. 43 GebV SchKG). Darüber hinaus setzt die Aufsichtsbehörde nach<br />

Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG für Verfahren, die besondere Abklärungen<br />

des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, das Entgelt für die<br />

amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest, wobei sie namentlich<br />

die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der<br />

Bemühungen sowie den Zeitaufwand berücksichtigt. § 4 Abs. 2 der kantonalen<br />

Einführungsverordnung zum SchKG bestimmt, dass die Entschädigung<br />

für ausserordentliche Konkursbeamte vom Bezirksrat in einem Tarif<br />

festgelegt werden. Solche Tarife sind in den Bezirken bis heute nicht<br />

erlassen worden.<br />

Gemäss BGE 108 III 68 kommt den kantonalen Aufsichtsbehörden bei<br />

der Prüfung der Frage, ob über die ordentlichen Gebühren der amtlichen<br />

oder ausseramtlichen Konkursverwaltung hinaus eine Pauschalgebühr<br />

festzusetzen ist, ein weiter Ermessensspielraum zu (Entscheid zur früheren<br />

anlogen Bestimmung Art. 49a GebT SchKG). Nach Auffassung des<br />

Bundesgerichts ist die Aufsichtsbehörde aber nicht völlig frei, sondern sie<br />

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