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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 6.3<br />

Zu prüfen ist mithin zunächst, ob die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde<br />

haltbar ist, dass die Zuwiderhandlung gegen den Rechtsstillstand<br />

weder nichtig noch anfechtbar sei.<br />

4. Die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, während<br />

den in Art. 56 SchKG umschriebenen Zeiten Betreibungshandlungen<br />

vorzunehmen, sind im Gesetz nicht geregelt und werden in der Lehre<br />

und Rechtsprechung uneinheitlich gehandhabt (SchKG-Bauer, Art. 56,<br />

Rz. 51).<br />

a) In der älteren Praxis wird eine Unterscheidung zwischen Betreibungshandlungen,<br />

die in den geschlossenen Zeiten oder den Betreibungsferien<br />

vorgenommen werden, und Betreibungshandlungen während eines<br />

Rechtsstillstandes getroffen. Bei ersteren wird eine suspensive Gültigkeit<br />

in dem Sinne angenommen, dass die Betreibungshandlung einfach keine<br />

Wirkung entfaltet, sondern erst nach Ablauf des Betreibungsstillstandes<br />

wirksam wird. Während eines Rechtsstillstandes vorgenommene Betreibungshandlungen<br />

werden dagegen zumindest als anfechtbar, überwiegend<br />

als nichtig angenommen (vgl. Killer, Betreibungsferien und Rechtsstillstand<br />

in BlSchK 1966, S. 12ff.). Auf der Linie dieser Unterscheidung liegt<br />

die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die bei einer Pfändung «in der geschlossenen<br />

Zeit» (damals nach 19.00 Uhr) bloss bis zum nächsten Tag<br />

aufgeschobene Wirksamkeit angenommen hat (BGE 79 III 152). In der<br />

neueren Literatur wird es abgelehnt, bei Betreibungshandlungen, deren<br />

Wirkung über die blosse Auslösung einer Frist hinausgeht und mit erheblichen<br />

Eingriffen in die Rechtspositionen des Schuldners verbunden sind,<br />

namentlich bei einer Pfändung, mit deren Vollzug der Schuldner seine<br />

Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die gepfändeten Gegenstände<br />

verliert, bloss bis nach Ablauf des Betreibungsstillstandes aufgeschobene<br />

Wirksamkeit anzunehmen (so etwa: SchKG-Bauer, Art. 56, Rz. 56;<br />

Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl. 1997, Art. 56, Rz. 7).<br />

b) Im vorliegenden Fall sind die, während des wegen schwerer Erkrankung<br />

gewährten Rechtsstillstandes vorgenommenen Pfändungshandlungen<br />

zumindest als anfechtbar zu erachten. Der Schutzzweck des Rechtsstillstandes<br />

nach Art. 61 SchKG, einer tatsächlichen Behinderung des<br />

Schuldners durch schwere Krankheit Rechnung zu tragen (Amonn/Gasser,<br />

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997,<br />

§ 11, Rz. 57), wäre belanglos, wenn die Wirkung einer während des<br />

Rechtsstillstandes durchgeführten Pfändung bloss bis zum Ablauf der gewährten<br />

Schonfrist aufgeschoben würde und nicht anfechtbar wäre (vgl.<br />

betr. Zweck des Rechtsstillstandes bei Militärdienst und schwerer Krankheit<br />

Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz.<br />

Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 13, Rz. 23, die sogar Nichtigkeit annehmen).<br />

Bei schwerer Krankheit des Schuldners ist dessen Bedürfnis auf Schonung<br />

jedenfalls von einer ganz anderen Dringlichkeit als im erwähnten, vom<br />

Bundesgericht beurteilten Fall (BGE 79 III 152), wo ein gesunder Schuld-<br />

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