EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 6.3<br />
Zu prüfen ist mithin zunächst, ob die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde<br />
haltbar ist, dass die Zuwiderhandlung gegen den Rechtsstillstand<br />
weder nichtig noch anfechtbar sei.<br />
4. Die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, während<br />
den in Art. 56 SchKG umschriebenen Zeiten Betreibungshandlungen<br />
vorzunehmen, sind im Gesetz nicht geregelt und werden in der Lehre<br />
und Rechtsprechung uneinheitlich gehandhabt (SchKG-Bauer, Art. 56,<br />
Rz. 51).<br />
a) In der älteren Praxis wird eine Unterscheidung zwischen Betreibungshandlungen,<br />
die in den geschlossenen Zeiten oder den Betreibungsferien<br />
vorgenommen werden, und Betreibungshandlungen während eines<br />
Rechtsstillstandes getroffen. Bei ersteren wird eine suspensive Gültigkeit<br />
in dem Sinne angenommen, dass die Betreibungshandlung einfach keine<br />
Wirkung entfaltet, sondern erst nach Ablauf des Betreibungsstillstandes<br />
wirksam wird. Während eines Rechtsstillstandes vorgenommene Betreibungshandlungen<br />
werden dagegen zumindest als anfechtbar, überwiegend<br />
als nichtig angenommen (vgl. Killer, Betreibungsferien und Rechtsstillstand<br />
in BlSchK 1966, S. 12ff.). Auf der Linie dieser Unterscheidung liegt<br />
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die bei einer Pfändung «in der geschlossenen<br />
Zeit» (damals nach 19.00 Uhr) bloss bis zum nächsten Tag<br />
aufgeschobene Wirksamkeit angenommen hat (BGE 79 III 152). In der<br />
neueren Literatur wird es abgelehnt, bei Betreibungshandlungen, deren<br />
Wirkung über die blosse Auslösung einer Frist hinausgeht und mit erheblichen<br />
Eingriffen in die Rechtspositionen des Schuldners verbunden sind,<br />
namentlich bei einer Pfändung, mit deren Vollzug der Schuldner seine<br />
Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die gepfändeten Gegenstände<br />
verliert, bloss bis nach Ablauf des Betreibungsstillstandes aufgeschobene<br />
Wirksamkeit anzunehmen (so etwa: SchKG-Bauer, Art. 56, Rz. 56;<br />
Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl. 1997, Art. 56, Rz. 7).<br />
b) Im vorliegenden Fall sind die, während des wegen schwerer Erkrankung<br />
gewährten Rechtsstillstandes vorgenommenen Pfändungshandlungen<br />
zumindest als anfechtbar zu erachten. Der Schutzzweck des Rechtsstillstandes<br />
nach Art. 61 SchKG, einer tatsächlichen Behinderung des<br />
Schuldners durch schwere Krankheit Rechnung zu tragen (Amonn/Gasser,<br />
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997,<br />
§ 11, Rz. 57), wäre belanglos, wenn die Wirkung einer während des<br />
Rechtsstillstandes durchgeführten Pfändung bloss bis zum Ablauf der gewährten<br />
Schonfrist aufgeschoben würde und nicht anfechtbar wäre (vgl.<br />
betr. Zweck des Rechtsstillstandes bei Militärdienst und schwerer Krankheit<br />
Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz.<br />
Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 13, Rz. 23, die sogar Nichtigkeit annehmen).<br />
Bei schwerer Krankheit des Schuldners ist dessen Bedürfnis auf Schonung<br />
jedenfalls von einer ganz anderen Dringlichkeit als im erwähnten, vom<br />
Bundesgericht beurteilten Fall (BGE 79 III 152), wo ein gesunder Schuld-<br />
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