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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 6.3<br />

Eine eigentliche ‹Gegenpartei› wie im Zivilprozess kennt dieses Verfahren,<br />

das als verwaltungsrechtliches Institut ausgebildet ist, nicht. Die Gegenpartei<br />

im Betreibungsverfahren – wie hier die Betreibungsgläubigerin<br />

– hat allenfalls das Recht auf Anhörung, ist aber nicht wie in einem zivilrechtlichen<br />

Rechtsmittelverfahren eigentliche Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens.<br />

Freilich ist sie in der Regel befugt, einen gegen ihre Interessen<br />

zuwiderlaufenden Entscheid an die nächst höhere Aufsichtsinstanz<br />

weiterzuziehen (insofern ist die Gegenpartei des Betreibungsverfahrens<br />

ebenso beschwerdebefugt oder legitimiert, wenn ihre Interessenlage tangiert<br />

wird; siehe Cometta, a.a.O., N 45 zu Art. 17 SchKG). Daraus ergibt<br />

sich dann aber ein neues Verfahren mit neuem Streitgegenstand (Fritzsche/Walder,<br />

Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem<br />

Recht, Bd. I, § 8, Rz. 17; siehe zum Ganzen auch: F. Lorandi, Betreibungsrechtliche<br />

Beschwerde und Nichtigkeit, N 222 zu Art. 17 SchKG;<br />

<strong>EGV</strong> 1999, Nr. 37).<br />

(Beschluss vom 27. April <strong>2002</strong>; KG 105/02 RK 2).<br />

6.3 Rechtsstillstand<br />

– Wirkungen von Betreibungshandlungen während des Rechtsstillstands.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

a) Der Pfändungsvollzug, die Aufnahme des Pfändungsprotokolls in<br />

Anwesenheit des Schuldners und die Nachpfändung sind Betreibungshandlungen<br />

(vgl. SchKG-Bauer, Art. 56, Rz. 25ff. insbes. 33). Sie dürfen<br />

mithin nicht gegen einen Schuldner vorgenommen werden, dem wegen<br />

schwerer Erkrankung der Rechtsstillstand im Sinne von Art. 56 Ziff. 3<br />

i.V.m. Art. 61 SchKG gewährt worden ist.<br />

b) Vorliegend ist auch die untere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht davon<br />

ausgegangen, dass die Pfändung vom 23. April <strong>2002</strong> den ebenfalls an<br />

diesem Tag dem Beschwerdeführer wegen schwerer Erkrankung gewährten<br />

Rechtsstillstand nicht tangierte. Daran ändert auch nichts, dass die<br />

Verfügung vom 23. April <strong>2002</strong>, mit welcher die untere Aufsichtsbehörde<br />

dem Beschwerdeführer Rechtsstillstand gewährt hat, erst am 24. April<br />

versandt worden ist. Die tatsächliche Behinderung des Schuldners durch<br />

seine schwere Krankheit als Voraussetzung eines Rechtsstillstandes nach<br />

Art. 61 SchKG hat die untere kantonale Behörde am 23. April als gegeben<br />

erachtet. Der Rechtsstillstand muss deshalb ab diesem Datum wirken,<br />

mit der Folge, dass die vom Betreibungsamt an diesem Tag durchgeführte<br />

Nachpfändung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Auf den Zeitpunkt<br />

der Eröffnung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde kann<br />

es wegen des Schutzgedankens von Art. 61 SchKG (vgl. dazu auch noch<br />

unten E. 4) dagegen nicht ankommen.<br />

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