EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 6.3<br />
Eine eigentliche ‹Gegenpartei› wie im Zivilprozess kennt dieses Verfahren,<br />
das als verwaltungsrechtliches Institut ausgebildet ist, nicht. Die Gegenpartei<br />
im Betreibungsverfahren – wie hier die Betreibungsgläubigerin<br />
– hat allenfalls das Recht auf Anhörung, ist aber nicht wie in einem zivilrechtlichen<br />
Rechtsmittelverfahren eigentliche Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens.<br />
Freilich ist sie in der Regel befugt, einen gegen ihre Interessen<br />
zuwiderlaufenden Entscheid an die nächst höhere Aufsichtsinstanz<br />
weiterzuziehen (insofern ist die Gegenpartei des Betreibungsverfahrens<br />
ebenso beschwerdebefugt oder legitimiert, wenn ihre Interessenlage tangiert<br />
wird; siehe Cometta, a.a.O., N 45 zu Art. 17 SchKG). Daraus ergibt<br />
sich dann aber ein neues Verfahren mit neuem Streitgegenstand (Fritzsche/Walder,<br />
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem<br />
Recht, Bd. I, § 8, Rz. 17; siehe zum Ganzen auch: F. Lorandi, Betreibungsrechtliche<br />
Beschwerde und Nichtigkeit, N 222 zu Art. 17 SchKG;<br />
<strong>EGV</strong> 1999, Nr. 37).<br />
(Beschluss vom 27. April <strong>2002</strong>; KG 105/02 RK 2).<br />
6.3 Rechtsstillstand<br />
– Wirkungen von Betreibungshandlungen während des Rechtsstillstands.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
a) Der Pfändungsvollzug, die Aufnahme des Pfändungsprotokolls in<br />
Anwesenheit des Schuldners und die Nachpfändung sind Betreibungshandlungen<br />
(vgl. SchKG-Bauer, Art. 56, Rz. 25ff. insbes. 33). Sie dürfen<br />
mithin nicht gegen einen Schuldner vorgenommen werden, dem wegen<br />
schwerer Erkrankung der Rechtsstillstand im Sinne von Art. 56 Ziff. 3<br />
i.V.m. Art. 61 SchKG gewährt worden ist.<br />
b) Vorliegend ist auch die untere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht davon<br />
ausgegangen, dass die Pfändung vom 23. April <strong>2002</strong> den ebenfalls an<br />
diesem Tag dem Beschwerdeführer wegen schwerer Erkrankung gewährten<br />
Rechtsstillstand nicht tangierte. Daran ändert auch nichts, dass die<br />
Verfügung vom 23. April <strong>2002</strong>, mit welcher die untere Aufsichtsbehörde<br />
dem Beschwerdeführer Rechtsstillstand gewährt hat, erst am 24. April<br />
versandt worden ist. Die tatsächliche Behinderung des Schuldners durch<br />
seine schwere Krankheit als Voraussetzung eines Rechtsstillstandes nach<br />
Art. 61 SchKG hat die untere kantonale Behörde am 23. April als gegeben<br />
erachtet. Der Rechtsstillstand muss deshalb ab diesem Datum wirken,<br />
mit der Folge, dass die vom Betreibungsamt an diesem Tag durchgeführte<br />
Nachpfändung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Auf den Zeitpunkt<br />
der Eröffnung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde kann<br />
es wegen des Schutzgedankens von Art. 61 SchKG (vgl. dazu auch noch<br />
unten E. 4) dagegen nicht ankommen.<br />
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