EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 6.2<br />
handlungen vorgenommen hat, obliegt der unteren Aufsichtsbehörde<br />
(Lorandi, a.a.O., N 139 zu Art. 22 SchKG mit Hinweisen; BGE 113 III<br />
114f.).<br />
c) Die vorliegende Eingabe ist demzufolge als Anzeige auf Feststellung<br />
der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen an die untere Aufsichtsbehörde<br />
zu überweisen. Aufgrund der obigen Erwägungen Ziff. 3 sprechen<br />
gute Gründe für die Nichtigkeit der Konkursandrohung sowie des<br />
vorangegangenen Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2013116. Anderseits<br />
stellt sich die Frage, ob noch ein aktuelles Feststellungsinteresse<br />
besteht, nachdem der Konkurseröffnungsentscheid seitens der Betreibungsparteien<br />
unangefochten geblieben ist (Lorandi, a.a.O., N 172 zu<br />
Art. 22 SchKG). Im Falle der Nichtigkeit der vorangegangenen Betreibungshandlungen<br />
stellte sich die Frage, inwieweit diese das Konkursverfahren<br />
tangiert und das Konkursamt befugt wäre, die Durchführung des<br />
Konkurses abzulehnen (siehe dazu: BGE 100 III 22f. unter Hinweis auf<br />
die frühere Praxis; ZR 82, Nr. 41; Giroud, a.a.O., N 8 zu Art. 171 SchKG;<br />
Fritzsche/Walder, a.a.O., § 44 Anm. 1). Eine Ablehnung des Vollzugs käme<br />
nach BGE 100 III 23 auf jeden Fall dann nicht mehr in Frage, wenn<br />
das Konkursamt die Durchführung des Konkurses bereits an die Hand genommen<br />
hätte, was hier nach Darstellung des Konkursamtes Goldau jedoch<br />
nicht der Fall ist (mit Ausnahme der Wohnsitznachforschung).<br />
d) Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, und die Eingabe<br />
des Konkursamtes Goldau vom 5. April <strong>2002</strong> ist als Anzeige im Sinne von<br />
Art. 22 SchKG an den Bezirksgerichtspräsidenten <strong>Schwyz</strong> als untere Aufsichtsbehörde<br />
in Schuldbetreibung und Konkurs, der zugleich unmittelbare<br />
Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist, zu überweisen. Nachdem<br />
das <strong>Kanton</strong>sgericht den Parteien des Betreibungsverfahrens bereits das<br />
rechtliche Gehör gewährt hat, ist eine nochmalige Anhörung nicht erforderlich<br />
und die untere Aufsichtsbehörde kann umgehend die Anzeige<br />
des Konkursamtes prüfen und nötigenfalls einen Feststellungsentscheid<br />
treffen.<br />
(Beschluss vom 3. Juli 2003; KG 158/02 RK 2).<br />
6.2 SchKG-Beschwerde<br />
– Stellung der Gegenpartei im Betreibungsverfahren.<br />
Die betreibungsrechtliche Beschwerde richtet sich immer gegen das Organ,<br />
von dem die anzufechtende Verfügung ausgegangen ist oder von dem<br />
sie erwartet wird. Beschwerdegegner – Cometta, SchKG-Kommentar,<br />
N 41 zu Art. 17 SchKG nennt es ‹die verfügende Instanz› – ist damit immer<br />
das Vollstreckungsorgan im Betreibungsverfahren, geht es doch bei<br />
der Beschwerde allein um die Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit<br />
der Verfahrenstätigkeit der SchKG-Vollstreckungsorgane.<br />
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